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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.11
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o B____ AG,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Gegenstand
Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Januar 2018
betreffend Anträge auf Akteneinsicht, auf eine zweite Befragung und auf Mitnahme eines Laptops
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an die B____ AG zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden seien.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass er die vollständigen Akten einsehen könne, sobald diese vom Appellationsgericht zurück seien. Weiter machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Frage, ob eine zweite Einvernahme notwendig sei, im weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden werde. Dem Beschwerdeführer stehe es jedoch jederzeit frei, allfällige Ausführungen zur Sache schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Dies gelte auch für allfällige Informationen, die der Beschwerdeführer möglicherweise bei sich auf dem Laptop gespeichert habe. Es werde deshalb nicht notwenig sein, den Laptop zur Einvernahme mitzubringen. Geräte, bei denen die Gefahr bestünde, dass sie für unerlaubte Ton- oder Fotoaufnahmen verwendet würden, müssten während der Einvernahme zudem einem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft übergeben werden, um allfällige Missbräuche zu vermeiden. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2018 reichte dieser Beschwerde und Antrag auf eine zweite Befragung in den Verfahren BES.2017.44, BES.2017.47, BES.2017.85, BES.2017.86 sowie BES.2017.148 ein. Konkret beantragte er, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren, eine zweite Befragung anzuordnen und den entsprechenden Termin einvernehmlich festzulegen, ihm einen Anwalt als Rechtsbeistand zuzulassen, ihm eine Kopie der Befragung vom 9. Januar 2018 zuzustellen, auf seine Absenzen Rücksicht zu nehmen und „dem Angeschuldigten A____ die Mitnahme des Laptops und des Handys (zweistufiges Login) an die zweite Befragung mitzunehmen, zwecks Parität der Aktengleichheit“. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass auch keine zwingenden Gründe für eine Verschiebung der bereits angesetzten Einvernahme des Mitbeschuldigten ersichtlich seien und diese deshalb gemäss Terminanzeige am 2. und 5. Februar 2018 durchgeführt und danach entschieden werde, ob der Beschwerdeführer nochmals zu einer Einvernahme vorgeladen werde.
In der Folge hat der Beschwerdeführer teilweise ohne Angabe der Aktenzeichen immer wieder neue Eingaben eingereicht, Sistierungsgesuche und andere Anträge gestellt und mitgeteilt, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürften. Mit Eingaben vom 15. und 16. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Beschwerden wegen Akteneinsicht, Zustellung des Protokolls und zweite Befragung von der Staatsanwaltschaft erfüllt worden seien (vgl. act. 46 ff. im Verfahren BES.2017.47). Zuletzt reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. und 21. Januar 2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits mehrmals mitgeteilt wurde, teilen gemäss § 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies zum Teil in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen.
1.3
1.3.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft in der Regel nur zulässig ist, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (BES.2015.147 vom 4. Januar 2016 E. 1.2, mit Hinweisen). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2).
1.3.2 Mit der Beschwerde vom 15. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren, eine zweite Befragung anzuordnen und den entsprechenden Termin einvernehmlich festzulegen, ihm einen Anwalt als Rechtsbeistand zuzulassen, ihm eine Kopie der Befragung vom 9. Januar 2018 zuzustellen, auf seine Absenzen Rücksicht zu nehmen und „dem Angeschuldigten A____ die Mitnahme des Laptops und des Handys (zweistufiges Login) an die zweite Befragung mitzunehmen, zwecks Parität der Aktengleichheit“.
1.3.3 Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Frage der Akteneinsicht und die Zulassung eines Anwalts als Rechtsbeistand nicht beschwert, da ihm diese Anträge nicht verweigert wurden und insofern keine tauglichen Anfechtungsobjekte vorliegen. Soweit sich seine Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2018 richtet, welches zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kommt man zum gleichen Ergebnis. Dem Beschwerdeführer wurde darin eine zweite Einvernahme nicht verweigert, sondern lediglich festgehalten, dass erst im Verlaufe des Verfahrens entschieden werde, ob eine solche notwendig sei. Eine zweite Befragung wurde denn auch unbestrittenermassen anberaumt. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Ausführungen zur Sache, Informationen oder Unterlagen jederzeit schriftlich einzureichen. In Bezug auf die Frage der Mitnahme des Laptops wurde festgehalten, dass deshalb nicht notwendig sei, den Laptop mitzubringen. Zudem wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht, dass Geräte, bei denen die Gefahr bestünde, dass sie für unerlaubte Ton- oder Fotoaufnahmen verwendet würden, während der Einvernahme einem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft übergeben werden müssten, um allfällige Missbräuche zu vermeiden. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass gemäss Art. 61 lit. a StPO bis zur Einstellung oder Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft das Verfahren leitet. Die Beschwerdeinstanz ist keine Art „Ersatz-Untersuchungsbehörde“, welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 12a).
1.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 2, BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 2, BES.2016.88 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten zu tragen, wobei in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) vorliegend eine minimale Gebühr in Höhe von CHF 300.– als angemessen erscheint.
2.2 Der Beschwerdeführer ist, soweit er mit seinen jüngsten unaufgeforderten Eingaben die Pflicht zur Kostentragung zu relativieren versucht, der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er allfällige Verzögerungen des Verfahrens selber zu vertreten hat. Die Behandlungsdauer ist nicht bloss der grossen Anzahl von Beschwerden geschuldet, sondern auch den unzähligen und weitschweifigen Eingaben, die der Beschwerdeführer während der Verfahren eingereicht hat und die nicht ohne weiteres einem Beschwerdeverfahren haben zugeordnet werden können.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.