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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.124
ENTSCHEID
vom 28. November 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] 2001 Beschwerdeführer
vertreten durch B____, Beschuldigter
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 13. Juni 2018
betreffend Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017 wurde unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B____ über ihren Sohn A____ (geboren am [...] 2001) aufgehoben und es wurde entschieden, dass dieser im X____ untergebracht wird. Da sich A____ nicht an diese Anordnung hielt, wurde der Fahndungsdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt aufgefordert, ihn am 13. Juni 2018 dem X____ zuzuführen. Beim Versuch zweier Polizisten, A____ am Wohnort der Mutter abzuholen, um den Auftrag auszuführen, wehrte sich dieser verbal und mittels Schubsen derart, dass die beiden Beamten Verstärkung anfordern mussten. Auch nachdem insgesamt sieben weitere Polizisten eingetroffen waren, leistete A____ weiterhin in einem solchen Ausmass Widerstand, dass er zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt werden musste. In der Folge wurde A____ vorläufig festgenommen. Die Leitende Jugendanwältin verfügte am 13. Juni 2018 nicht nur die erkennungsdienstliche Erfassung von A____, sondern auch die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und die Erstellung eines DNA-Profils. Diese Verfügung wurde A____ vor Ort ausgehändigt. Am 14. Juni 2018 wurde sie überdies seiner Mutter B____ per A-Post zugestellt.
Gegen diese Verfügung hat A____, vertreten durch seine Mutter B____, mit bei der Post am 26. Juni 2018 aufgegebenem Schreiben von 22. Juni 2018 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Löschung des DNA-Profils. Die Jugendanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik nicht wahrgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind im Jugendstrafverfahren nach Art. 38 Abs. 1 JStPO der urteilsfähige Jugendliche und dessen gesetzliche Vertretung. In eigenem Namen kann die gesetzliche Vertretung indessen nur Beschwerde ergreifen, wenn der Entscheid sie selbst beschwert (beispielsweise wegen einer Kostenauferlegung zu ihren Lasten, vgl. dazu: Bürgin/Biaggi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 38 JStPO N 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist deshalb davon auszugehen, dass B____ die Beschwerde als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in seinem Namen ergriffen hat, zumal A____ das als Beschwerde bezeichnete Schreiben vom 26. Juni 2018 [Postaufgabe] mitunterzeichnet hat.
1.2 Wie erwähnt ist eine Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Beschwerdefrist hat für die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin erst mit rechtsgültiger Zustellung der Verfügung an sie zu laufen begonnen. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 13. Juni 2018 ist gemäss Vermerk in den Akten am 14. Juni 2018 mittels A-Post an B____ versandt worden. Es liegt jedoch kein Nachweis dafür vor, dass die Sendung noch rechtzeitig für eine Zustellung am nächsten Tag der Post übergeben worden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Schreiben nicht schon am nächsten Tag, sondern erst am 16. Juni 2018 zugestellt worden ist (im Jahr 2017 wurden nach im Internet publizierten Angaben der Post 97,6 Prozent der A-Post-Briefe pünktlich zugestellt). Im Zweifel ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Übergabe der Beschwerde an die Post am 26. Juni 2018 die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten worden ist.
1.3 Es ist nicht klar, ob A____ mit der Eingabe vom 26. Juni 2018 auch selbständig hat Beschwerde erheben wollen. Wäre dies der Fall, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn dem Beschwerdeführer selbst ist die Verfügung am 13. Juni 2018 persönlich ausgehändigt worden. Die Beschwerdefrist für ihn hat somit am 14. Juni 2018 zu laufen begonnen und, da der 23. Juni 2018 ein Samstag war, am 25. Juni 2018 geendet (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO).
1.4 Verlangt das Gesetz wie in Art. 396 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen an eine begründete Beschwerde zwar nicht. Denn es wird lediglich behauptet, dass es sich bei der Abnahme des WSA und der Erstellung eines DNA-Profils um eine „fishing expedition“ handle, jedoch in keiner Weise ausgeführt, weshalb dies der Fall sein soll. Immerhin geht aus dem Schreiben klar hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Erstellung seines DNA-Profils nicht einverstanden ist. Nachdem sich in der angefochtenen Verfügung selbst keine genügende Begründung für die Anordnung der umstrittenen Massnahme findet (vgl. dazu auch unten Ziff. 2.1), ist auf die Beschwerde dennoch einzutreten.
1.5 Zuständig zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100]). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Ein DNA-Profil kann einerseits zur Aufklärung der Anlasstat dienen, wenn die T.erschaft nicht bereits aus anderen Gründen feststeht und wenn mit der Tat in Verbindung stehende DNA gefunden worden ist. Eine Probeentnahme und die Erstellung eins Profils kommen aber nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, sondern auch zwecks Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Delikten, oder auch um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder zukünftige Delikte handeln (Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]). Dient die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung der Anlasstat, sind WSA-Abnahme und Profilerstellung bei der eines Verbrechens- oder Vergehens beschuldigten Person möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese in andere, auch zukünftige, Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014, E. 4.3.2). Im vorliegenden Fall hat die Jugendanwaltschaft die Massnahme klarerweise nicht zur Aufklärung der im aktuellen Strafverfahren in Frage stehenden Delikte (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Drohung, Beschimpfung) angeordnet. Die Verfügung enthält folgende Begründung: „Die Massnahme(n) ist/sind für die Sachverhaltsabklärung beziehungsweise für allfällige spätere Verfahren sachdienlich.“ Daraus ergibt sich nicht, weshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen soll, dass der Beschwerdeführer in andere Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, werden nicht genannt. Damit hat die Jugendanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, war es ihm doch nicht möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
2.2 Im Beschwerdeverfahren verfügt das Appellationsgericht gestützt auf Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition und kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist deshalb grundsätzlich möglich. Die Jugendanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 ausführlich begründet. Nachdem innert Frist keine Replik dazu eingegangen ist, hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass diese Beschwerdeantwort der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers lediglich per A-Post zugestellt worden ist. B____ ist deshalb mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 erneut eingeladen worden, sich zur Eingabe der Jugendanwaltschaft zu äussern, wobei diese Verfügung per Einschreiben versandt worden ist. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet. Bei dieser Situation gilt der Mangel als geheilt. Da die Jugendanwaltschaft die übrigen formellen Voraussetzungen beim Erlass der angefochtenen Verfügung eingehalten hat, ist über die Beschwerde materiell zu entscheiden, zumal eine Rückweisung an die Jugendanwaltschaft einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist jedoch beim Kostenentscheid Rechnung zu tragen (unten, Ziff. 4).
3.
3.1 Die Jugendanwaltschaft führt aus, dass hinreichender Tatverdacht auf zwei Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung) klar gegeben sei. Der Beschwerdeführer äussert sich zu dieser Frage in der Beschwerde nicht. Für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörde somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2). Solche konkreten Verdachtsmomente liegen zweifelsfrei vor: Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber den beiden Polizisten, die ihn am 13. Juni 2018 in der Wohnung seiner Mutter hätten abholen und dem X____ zuführen sollen, derart verhalten, dass diese ihren Auftrag nicht ausführen konnten, ohne Verstärkung anzufordern. Dies, obschon die Schwester des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben ihren Bruder darauf aufmerksam gemacht hat, dass es sich bei den Beiden um Polizisten gehandelt hat. Selbst nachdem die (uniformierte) Verstärkung eingetroffen war, hat sich der Beschwerdeführer weiterhin in einem solchem Ausmass gewehrt, dass er in Handfesseln hat gelegt werden müssen.
3.2 Da das DNA-Profil nicht der Aufklärung dieser Anlasstaten hat dienen sollen, ist dessen Erstellung nach dem oben Gesagten nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss. Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist am 18. Mai 2015 wegen Sachbeschädigung zur Erbringung von 8 Stunden persönlicher Leistung und am 8. Dezember 2016 wegen unrechtmässiger Aneignung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, ohne Führer- und Fahrzeugausweis, Nichttragen des Schutzhelms, unerlaubtes Mitführen einer über 7 Jahre alten Person) sowie Übertretung eines richterlichen Verbots zur Erbringung von 20 Stunden persönlicher Leistung verpflichtet worden. Das im aktuellen Verfahren vorgeworfene Verhalten zeigt eine eindeutige Steigerung der kriminellen Energie des Beschwerdeführers, so dass auch in Zukunft mit Delikten in ähnlicher Schwere, also mindestens Vergehen, zu rechnen ist. Davon muss umso mehr ausgegangen werden, als die bis anhin über ihn verhängten zwei Sanktionen (Erbringen von insgesamt 28 Stunden persönlicher Leistung) offensichtlich wirkungslos geblieben sind. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass er auch in Zukunft zu gewalttätigem Handeln neigt. Angesichts dessen, dass die Erstellung und Speicherung eines DNA-Profils nur einen leichten Eingriff in das Grundrecht eines Betroffenen darstellt (vgl. statt vieler BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016, E. 2.3), ist das Vorgehen der Jugendanwaltschaft als verhältnismässig zu beurteilen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Da jedoch der Beschwerdeführer die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, nicht gekannt hat, hat er Anlass zur vorliegenden Beschwerde gehabt, weshalb auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendanwaltschaft
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.