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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.12
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o B____ AG,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 15. und 19. Januar 2018
betreffend Termin zur Einvernahme eines Mitbeschuldigten
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an die B____ AG zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden seien.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass am 2. und 5. Februar 2018 die Einvernahme eines Mitbeschuldigten stattfinde und der beschuldigte Beschwerdeführer freiwillig daran teilnehmen könne. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein und ersuchte um verschiedene Anweisungen an die Staatsanwaltschaft. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine zweite Befragung mit ihm anzuordnen und den entsprechenden Termin einvernehmlich festzulegen, die Befragung des Mitbeschuldigten einvernehmlich festzulegen, damit der Beschwerdeführer anwesend sein könne (die Befragung des Mitbeschuldigten sei nach der Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen), auf seine Absenzen Rücksicht zu nehmen und ihm zu gestatten, sein Laptop und sein Handy „(zweistufiges Login) an die zweite Befragung mitzunehmen, zwecks Parität der Aktengleichheit“. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass keine zwingenden Gründe für eine Verschiebung der bereits angesetzten Einvernahme des Mitbeschuldigten ersichtlich seien und diese deshalb gemäss Terminanzeige am 2. und 5. Februar 2018 durchgeführt und danach entschieden werde, ob der Beschwerdeführer nochmals zu einer Einvernahme vorgeladen werde (act. 7 im parallelen Verfahren BES.2018.11).
In der Folge hat der Beschwerdeführer – teilweise ohne Angabe der Aktenzeichen – immer wieder neue Eingaben eingereicht, Sistierungsgesuche und andere Anträge gestellt und mitgeteilt, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürften. Mit Eingaben vom 15. und 16. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Beschwerden wegen Akteneinsicht, Zustellung des Protokolls und zweite Befragung von der Staatsanwaltschaft erfüllt worden seien (vgl. act. 46 ff. im Verfahren BES.2017.47). Zuletzt reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. und 21. Januar 2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits mehrmals mitgeteilt wurde, teilen gemäss § 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies zum Teil in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen.
1.3
1.3.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2). Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nur zulässig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (BES.2015.147 vom 4. Januar 2016 E. 1.2, mit Hinweisen). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO N 2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2). Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 131 II 670 E. 1.2 S. 674; vgl. AGE BES.2016.117 vom 30. September 2016 E. 1.3).
1.3.2 Mit seiner Beschwerde vom 18. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine zweite Befragung mit ihm anzuordnen und den entsprechenden Termin einvernehmlich festzulegen, die Befragung des Mitbeschuldigten einvernehmlich festzulegen, damit der Beschwerdeführer anwesend sein könne (die Befragung des Mitbeschuldigten sei nach der Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen), auf seine Absenzen Rücksicht zu nehmen und ihm zu gestatten, sein Laptop und sein Handy „(zweistufiges Login) an die zweite Befragung mitzunehmen, zwecks Parität der Aktengleichheit“.
1.3.3 In Bezug auf den Antrag auf eine zweite Befragung mit dem Beschuldigten und auf Mitnahme des Laptops und des Handys ist auf das Beschwerdeverfahren BES.2018.11 zu verweisen. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig noch die Frage, ob der Termin der Einvernahme mit dem Mitbeschuldigten zu Recht nicht verschoben bzw. das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen die Ankündigung der Einvernahme des Mitbeschuldigten sich die Staatsanwaltschaft noch nicht zur allfälligen Verschiebung des Termins geäussert und mithin noch kein Anfechtungsobjekt vorgelegen hatte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass gemäss Art. 61 lit. a StPO bis zur Einstellung oder Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft das Verfahren leitet. Die Beschwerdeinstanz ist keine Art „Ersatz-Untersuchungsbehörde“, welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 12a). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer aber mit, dass keine zwingenden Gründe für eine Verschiebung der bereits angesetzten Einvernahmen des Mitbeschuldigten ersichtlich seien und diese deshalb gemäss Terminanzeige am 2. und 5. Februar 2018 durchgeführt und danach entschieden werde, ob der Beschwerdeführer nochmals zu einer Einvernahme vorgeladen werde (act. 7 im parallelen Verfahren BES.2018.11), womit das Anfechtungsobjekt gewissermassen nachgeliefert wurde. Auf die Beschwerde wäre daher aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich einzutreten.
1.3.4 Da die streitgegenständlichen Einvernahmen des Mitbeschuldigten bereits stattgefunden haben und der Beschwerdeführer sein Teilnahmerecht – wie von ihm geltend gemacht – offenbar schriftlich hat wahrnehmen können, ist fraglich, ob noch ein schützenswertes aktuelles Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde besteht. Ein solches aktuelles Rechtsschutzinteresse kann vorliegend verneint werden. Gründe für eine ausnahmsweise Behandlung der Beschwerde werden weder geltend gemacht, noch sind solche überhaupt ersichtlich. Vielmehr geht der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 selber davon aus, dass sein Anliegen betreffend „zweite Befragung“ „erfüllt“ worden sei und hat er mit seiner Eingabe vom 21. Januar 2019 jüngst sogar beantragt, dass die hängigen Beschwerdeverfahren einzustellen seien.
1.4 Mit dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird, womit – mit Ausnahme der Kostenfrage (vgl. E. 2 hernach) – im Ergebnis auch dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner jüngsten Eingabe vom 21. Januar 2019 gefolgt wird.
2.
Es bleibt über die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird – wie vorliegend – ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 2, BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 2, BES.2016.88 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).
2.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde ursprünglich damit, dass die Staatsanwaltschaft den Termin der Einvernahme des Mitbeschuldigten mit ihm einvernehmlich hätte festlegen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Aus der Existenz dieses Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, welches auch unbestrittenermassen den Mitbeschuldigten zusteht, folgt, dass die Parteien einen Anspruch darauf haben, rechtzeitig über den Termin informiert zu werden. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus aber keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Art. 147 Abs. 2 StPO), wobei es schon aus prozessökonomischen Gründen durchaus geboten sein kann, auf die Verfügbarkeit der anwesenheitsberechtigten Personen Rücksicht zu nehmen, da eine anwesenheitsberechtigte Partei oder ihr Rechtsbeistand, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert sind, unter den Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 3 StPO die Wiederholung der Beweisabnahme verlangen können (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 7, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat aber in seiner Beschwerde keine solche Gründe dargelegt, welche die Staatsanwaltschaft hätten veranlassen müssen, zu Gunsten des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers eine Verschiebung der Einvernahme des Mitbeschuldigten anzuordnen. Es wird denn auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt haben soll, vermag jedenfalls der pauschale Hinweis „auf die angeschlagene Gesundheit“ im Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2018 (act. 5) an die Staatsanwaltschaft noch keine Pflicht auf Verschiebung des Einvernahmetermins zu begründen. Einen Anspruch des Teilnahmeberechtigten darauf, festzulegen, in welcher Reihenfolge zwei Mitbeschuldigte zu befragen sind, besteht nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde bei summarischer Betrachtung abzuweisen gewesen wäre, womit der Beschwerdeführer in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) eine minimale Abschreibungsgebühr in Höhe von CHF 200.– zu tragen hat.
2.3 Der Beschwerdeführer ist, soweit er mit seinen jüngsten unaufgeforderten Eingaben die Pflicht zur Kostentragung zu relativieren versucht, der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er allfällige Verzögerungen des Verfahrens selber zu vertreten hat. Die Behandlungsdauer ist nicht bloss der grossen Anzahl von Beschwerden geschuldet, sondern auch den unzähligen und weitschweifigen Eingaben, die der Beschwerdeführer während der Verfahren eingereicht hat und die nicht ohne weiteres einem Beschwerdeverfahren haben zugeordnet werden können.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.