Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.130

 

ENTSCHEID

 

vom 30. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. Mai 2018

 

betreffend Eintretensvoraussetzungen


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2017 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsübertretung von 11 km/h bei einer Fahrt am 19. August 2016) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Überdies wurden ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt.

 

Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 (beim Justiz- und Sicherheitsdepartement eingegangen am 22. Mai 2018) widersprach A____ „Ihrer Entscheidung vom 22. März 2018“ (= 1. Mahnung zur Zahlung der mit dem Strafbefehl auferlegten Busse und Kosten). Er habe keine Ahnung, wofür er CHF 328.60 bezahlen müsse. Die Staatsanwaltschaft nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen und überwies diese mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 28. Mai 2018 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

 

Gegen diese Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Juli 2018 an das Einzelgericht in Strafsachen Beschwerde erhoben, welches diese am 6. Juli 2018 zusammen mit den ergangenen Akten zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet hat. Der Verfahrensleiter hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Weitere Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. Mai 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

2.        

2.1      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Nur innert dieser Frist eingereichte Beschwerden können durch das Beschwerdegericht an Hand genommen und materiell behandelt werden.

 

2.2      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. Mai 2018 ist am 29. Mai 2018 mit eingeschriebener Post an den Beschwerdeführer versandt worden. Der Beschwerdeführer hat das Einschreiben weder in Empfang genommen noch abgeholt. Auf dem Umschlag findet sich dementsprechend ein Aufkleber mit den Vermerken „Niet afgehaald“, 18-06-2018 14:00“ und „Retour Afzender“ (vgl. den am 27. Juni 2018 beim Strafgericht angekommen Umschlag). Um zu ermitteln, ob die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten worden ist, ist daher zu prüfen, wann die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen als zugestellt zu gelten hat.

 

2.3      Für Zustellungen innerhalb der Schweiz gilt Folgendes: Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt.

 

2.4      Der Beschwerdeführer ist in den Niederlanden wohnhaft. Gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 ist die direkte postalische Zustellung von unter anderem Urteilen aus der Schweiz in die Niederlande zulässig (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; vgl. auch BGer 6B_541/2014 vom 23. September 2014, E. 1.3). Die Vorinstanz durfte deshalb ihren Entscheid dem Beschwerdeführer per eingeschriebener Postsendung eröffnen. Die unter Ziff. 2.3 dargelegten Grundsätze sind damit auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in den Niederlanden für eingeschriebene Sendungen eine Abholfrist von zwei Wochen gilt (siehe https://www.postnl.nl/ontvangen/post-ontvangen/afhalen-op-postkantoor/). Vorliegend ist gemäss Vermerk auf dem Umschlag die Abholfrist am 18. Juni 2018 unbenutzt abgelaufen. Mit diesem Tag gilt die Sendung als zugestellt, sofern der Beschwerdeführer mit deren Zustellung hat rechnen müssen. Dies ist der Fall, da er spätestens mit seinem „Einspruch“ vom 8. Mai 2018 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat, weshalb er mit weiteren Sendungen der Schweizerischen Behörden hat rechnen müssen. Die zehntägige Beschwerdefrist hat somit am 19. Juni 2018 zu laufen begonnen und am 28. Juni 2018 geendet. Die an das Strafgericht gerichtete E-Mail des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 ist deshalb nicht mehr innert der Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingegangen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Bei dieser Situation braucht auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass eine Eingabe per E-Mail die Frist grundsätzlich nicht wahren kann, selbst wenn sie rechtzeitig eingetroffen wäre.

 

3.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (teilweise ins Niederländische übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.