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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.133
ENTSCHEID
vom 7. Dezember 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs. Dem Beschwerdeführer werden Verfehlungen im Umgang mit weiblichen ihm unterstellten Untergebenen vorgeworfen, die er während seiner Tätigkeit als Angehöriger der Kantonspolizei Basel-Stadt in der Funktion eines Wachtmeisters begangen haben soll. Die von der Staatsanwaltschaft konkret datierten Untersuchungshandlungen wurden im Zeitraum vom 13. Februar 2015 bis zum 1. Juli 2015 durchgeführt.
Neben dem Strafverfahren wurde ein personalrechtliches Verfahren geführt. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei wurde am 16. März 2015 zunächst fristlos, dann ordentlich gekündigt. Die ordentliche Kündigung ist mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017 bestätigt worden. Die Akten des Strafverfahrens wurden in diesem Verfahren zeitweise beigezogen (Verfahrensabschnitt vor der Personalrekurskommission).
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Juli 2018 ersucht der Beschwerdeführer um kostenfällige Feststellung, dass sich die Staatsanwaltschaft der Rechtsverzögerung schuldig gemacht habe und um deren Anweisung, das Strafverfahren umgehend zum Abschluss zu bringen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 14. August 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. August 2018 an seinen Anträgen fest. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe innerhalb von über drei Jahren in diesem Strafverfahren praktisch nichts unternommen. Bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 habe sein Verteidiger um Mitteilung ersucht, wann mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden könne. Weitere Anfragen habe die Staatsanwaltschaft dahin beantwortet, sie habe zunächst das Urteil des Bundesgerichts im personalrechtlichen Verfahren abwarten müssen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es aber nicht nachvollziehbar, weshalb die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung für das Strafverfahren von Relevanz gewesen sein soll. Ein Konnex zwischen den beiden Verfahren sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung von der Kantonspolizei auf Stellensuche. Ein hängiges Strafverfahren erschwere oder verunmögliche eine erneute Anstellung.
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der Vernehmlassung aus, dem hängigen Strafverfahren lägen drei Strafanzeigen vom 6. Februar 2015 bzw. 21. Mai 2015 zugrunde. Die kriminalpolizeiliche Strafuntersuchung sei in der Zeit vom 9. Februar 2015 bis zum 16. Juli 2015 erfolgt. Im arbeitsrechtlichen Parallelverfahren seien seitens der Personalrekurskommission die Akten des vorliegenden Strafverfahrens beigezogen worden. Aufgrund der Arbeitslast und der vorgegebenen Prioritätenordnung habe das vorliegende Strafverfahren bislang nicht weiterbearbeitet werden können (Anforderungen der StPO, Verfassung und Europäischen Menschenrechtskonvention; absoluter Vorrang von Verfahren, in denen sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet; Vorrang von Verfahren betreffend häusliche Gewalt und Ähnliches, in denen unmittelbare weitere Rechtsverletzungen drohen; durch gemeingefährliche Täter begangene Straftaten; Vorgaben aufgrund der Prioritätensetzung des Regierungsrates bei der Kriminalitätsbekämpfung etc.). In diesem einigermassen komplexen Verfahren sei eine Verfahrensdauer von bisher insgesamt etwas mehr als drei Jahren noch nicht als übermässig lang anzusehen.
3.
3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung; BV, SR 101). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4; 1B_28/2016 vom 24. Februar 2016 E. 1.5).
Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV) vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles – in der Regel in einer Gesamtbetrachtung – Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen; BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277). Förmliche Parteieingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2).
Das Bundesgericht sah in seiner Rechtsprechung das Beschleunigungsgebot verletzt, als eine Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren wegen Betruges und Veruntreuung während gut sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund untätig blieb (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017); als sie im Verfahren wegen qualifizierter Drogendelikte fast ein Jahr lang keine begründete anfechtbare Zwischenverfügung über die Frage der Vereinigung konnexer Strafverfahren bzw. über Akteneinsichtsgesuche erliess (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016) oder als ein Berufungsgericht während 14 Monaten zugewartet hat, ein Ergänzungsgutachten zu einer umstrittenen stationären therapeutischen Massnahme in Auftrag zu geben (BGer 1B_175/2018 vom 9. Mai 2018).
3.2 Vorliegend wurden die Untersuchungen im Strafverfahren bereits im Jahr 2015 abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde am 16. März 2015 zunächst fristlos, dann ordentlich gekündigt. Der zweite und letzte Entscheid der Personalrekurskommission in dieser Sache erging am 23. Juni 2016. Der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Aktenbeizug durch die Personalrekurskommission liegt daher längere Zeit zurück. Die ordentliche Kündigung ist mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017 bestätigt worden; seither ist mehr als ein Jahr vergangen. Es ist nicht bekannt, dass das Strafverfahren über diesen Zeitpunkt hinaus förmlich sistiert worden wäre oder eine solche Verfahrenssistierung angezeigt gewesen wäre.
Nach Abschluss des personalrechtlichen Verfahrens hätte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mittels Nichtanhandnahme, Einstellung oder Anklage unverzüglich an die Hand nehmen müssen. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Arbeitslast, ihre beschränkten Ressourcen und die Priorisierungserwägungen, die zur Behandlung anderer, wichtigerer Fälle führe, lassen den Rechtsverzögerungsvorwurf nicht entfallen. Chronische und strukturelle Mängel erfordern organisatorische Massnahmen und treffen letztlich den Gesetzgeber (Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 25, mit Hinweis auf BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165 f.). Wenn die Staatsanwaltschaft schliesslich geltend macht, die Geschädigten hätten die Verfahrensdauer bisher nicht beanstandet (Vernehmlassung S. 2 unten), so ändert dies nichts daran, dass das Beschleunigungsgebot nicht nur den Geschädigten, sondern primär der beschuldigten Person zugutekommt (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 5 N 1, mit Hinweis auf BGer 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6 und Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1130). Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich daher als begründet.
3.3 Die Gutheissung der Rechtsverzögerungsrüge führt vorliegend zur Anweisung der Vorinstanz, das Strafverfahren ohne Verzug zum Abschluss zu bringen. Es handelt sich dabei um eine übliche Massnahme zur Sanktionierung und Beseitigung der Verletzung (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 26; Waldmann, in: Basler Kommentar zur BV, Basel 2015, Art. 29 N 29, je mit Hinweisen). Die Befugnis der Beschwerdeinstanz zur Erteilung von Weisungen und zur Fristansetzung stützt sich auf Art. 397 Abs. 4 StPO.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Gemäss diesem Verfahrensausgang werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Sein Aufwand für Beschwerdeschrift und Replik ist auf ungefähr sechs Stunden zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.–). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 1’500.– festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt also CHF 1’615.50.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ohne Verzug zum Abschluss zu bringen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1’615.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.