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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.141
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Gefängnis [...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Juli 2018
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Vor knapp drei Jahren wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Urteil erging mit Strafbefehl der Staatsanwaltsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2015 und wurde dem Beschwerdeführer im Polizeigewahrsam eröffnet, bevor er zuhanden des Migrationsamts entlassen wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang des Strafbefehls mit seiner Unterschrift.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Gefängnis [...]. Von dort aus erhob er am 12. Juli 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte eine neue Verurteilung, Akteneinsicht sowie die notwendige oder amtliche Verteidigung. Das an das Appellationsgericht gerichtete Schreiben wurde zuständigkeitshalber dem Strafgericht überwiesen, welches auf die Einsprache mit Verfügung vom 23. Juli 2018 nicht eintrat, da diese verspätet sei.
Der Beschwerdeführer erneuert mit Schreiben an das Strafgericht vom 26. Juli 2018 seinen Einspruch. Er habe den Strafbefehl damals bloss akzeptiert, weil ihm gesagt worden sei, es handle sich um eine Bewährungsstrafe. Er beantragt ein neues Urteil sowie die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Dieses Schreiben wurde als Beschwerde dem Appellationsgericht überwiesen. Der Beschwerdeführer hat sich mit weiteren Eingaben vom 3., 4. und 20. August 2018 geäussert.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 14. August 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. August 2018 wurde angeordnet, dem Beschwerdeführer im Gefängnis [...] Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu gewähren. Gemäss Aktenquittung hat der Beschwerdeführer die Strafakten am 1. September 2018 zur Einsicht erhalten.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Strafakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juli 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Bezeichnung der Eingabe ist für deren Gültigkeit nicht entscheidend (Art. 385 Abs. 3 StPO); sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Das Rechtsmittel vom 26. Juli 2018 ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beim Strafgericht eingereicht und entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 4 StPO an das Appellationsgericht weitergeleitet worden. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind auch an den Inhalt der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Bereits in seiner Einsprache vom 12. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er verstehe kein Deutsch. Deshalb habe er die damalige Verurteilung nicht verstanden und gemeint, die Strafe sei bloss auf Bewährung ausgesprochen worden. Er lasse die vorliegende Eingabe durch einen Mitgefangenen schreiben. In der Beschwerde vom 26. Juli 2018 wiederholt er seine Vorwürfe. Nebst dem Übersetzungsmangel macht er geltend, er habe damals keinen Verteidiger gehabt. Überdies beruft er sich auf das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot. Wenn er gewusst hätte, dass die Freiheitsstrafe nicht auf Bewährung ausgefällt worden war, hätte er schon damals Einsprache erhoben. Ob der aktuelle Freiheitsentzug im Gefängnis [...] allein auf dem Strafbefehl vom 29. Oktober 2015 beruht, lässt sich den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer spreche neben Mazedonisch auch Französisch und Englisch. Er sei damals durch das Migrationsamt in französischer Sprache auf den Strafbefehl hingewiesen worden. Am Folgetag sei ihm die der Strafbefehl persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt und in einer ihm verständlichen Sprache erläutert worden. Ob dies auf Französisch oder Englisch geschehen sei, könne nachträglich nicht mehr eruiert werden. Bei den gegebenen Umständen sei es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer über den Vollzug der Freiheitsstrafe falsch informiert worden sei, zumal er damals gleichzeitig mit einer ihm bekannten Mittäterin entlassen worden sei, die Deutsch verstehe und ihm bei Fragen hätte helfen können.
3.
Treten im Strafprozess Verständnisschwierigkeiten auf, so ist gemäss Art. 68 StPO eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen (Abs. 1). Der beschuldigten Person wird in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Abs. 2). Dementsprechend müssen nach der Praxis des Appellationsgerichts zumindest das Dispositiv eines Entscheids sowie die Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beurteilten verständliche Sprache übersetzt werden (statt vieler: AGE BES.2018.51 vom 11. April 2018, BES.2017.143 vom 26. Oktober 2017, BES.2014.120 vom 6. November 2014). Dies kann nur unterbleiben, wenn die Behörde keinen Anlass hat, am Sprachverständnis des Betroffenen zu zweifeln (AGE BES.2014.160 vom 16. Februar 2015 E. 1.4, SB.2018.22 vom 2. August 2018 E. 2.4).
Beim Recht auf Orientierung in einer verständlichen Sprache handelt es sich um einen wichtigen Grundsatz, dem im Bereich einer Anklage bzw. eines Strafbefehls Verfassungsrang zukommt (Art. 6 Ziff. 3 lit. a der Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101; AGE BES.2014.42 vom 14. Juli 2014 E. 3.2). Gleiches gilt im Zusammenhang mit Freiheitsentzügen (Art. 31 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV, SR 101, Art. 5 Ziff. 2 EMRK).
Unterbleibt die Einsprache wegen einer sprachlichen Verständnisschwierigkeit, so ist nach der Rechtsprechung von einer „mangelhaften Eröffnung“ auszugehen, aus der dem Verfügungsadressaten kein Rechtsnachteil entstehen darf. Diesfalls kann ihm eine Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden, denn es kann nicht angehen, dass eine Zustellung, deren Mangelhaftigkeit die unverschuldete Unkenntnis des Empfängers über den wesentlichen Inhalt der zugestellten Verfügung zur Folge hat, einen Fristenlauf in Gang zu setzen vermag (AGE BES.2016.32 vom 3. Mai 2016 E. 3.3, BES.2013.46 vom 1. Juli 2013 E. 2.1.2, BES.2013.4 vom 6. Mai 2013 E. 2.1.2, mit Hinweis auf BGer 1P.279/2002 vom 6. November 2002 E. 2). Diese Rechtsprechung betrifft die schriftliche Eröffnung von Strafbefehlen.
4.
4.1 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zitierten Präjudizien in doppelter Hinsicht: Der Strafbefehl vom 29. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Polizeigewahrsam (und nicht auf dem Postweg) eröffnet, und es wird ihm eine deutlich schwerere Strafe auferlegt, nämlich einen effektiven Freiheitsentzug (und keine Busse oder Geldstrafe). Womöglich stützt sich der aktuelle Freiheitsentzug des Beschwerdeführers im Gefängnis [...] gerade auf den angefochtenen Strafbefehl, der wegen eines Eröffnungsmangels noch gar nicht rechtskräftig geworden ist.
Der Beschwerdeführer befand sich im Polizeigewahrsam, als ihm am 29. Oktober 2015 der Strafbefehl eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft wies die Kantonspolizei damals an, den Strafbefehl dem Beschwerdeführer aushändigen und ihn danach zuhanden des Migrationsamts aus der Haft zu entlassen (Zustellungsvermerk auf dem Strafbefehl, Akten S. 88). Anders als in den zitierten Fällen mangelhafter Eröffnung auf dem Postweg, in denen die Behörden keinen direkten Kontakt zum Beschuldigten hatten, konnten sie vorliegend mit dem Beschwerdeführer sprechen und seine konkreten Sprachkenntnisse feststellen. Entsprechend wurde in den Akten festgehalten, dass der Beschwerdeführer Mazedonisch und Französisch spricht. Dies ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Befragung zur Person durch die Staatsanwaltschaft (Akten S. 5), aber auch aus der Orientierung des Beschwerdeführers über die Abnahme der DNA mittels des französischen Formulars (Akten S. 36) und aus dem Vorgehen des Migrationsamts, welches im Zusammenhang mit der damaligen Fernhaltemassnahme einen Französisch-Dolmetscher beizog (Beilage zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft). Die Angaben des Beschwerdeführers, er spreche kein Deutsch, sondern nur Mazedonisch und Französisch, stimmen demnach mit den in den Akten dokumentierten Feststellungen überein.
4.2 Bei dieser Ausgangslage reicht es nicht aus, einem Beschuldigten im Polizeigewahrsam einen in Deutsch abgefassten Strafbefehl auszuhändigen. Dieser muss vielmehr in eine ihm verständliche Sprache übersetzt werden, und die Übersetzung ist nachweisbar zu dokumentieren, da sie Voraussetzung einer korrekten Eröffnung bildet.
Ein solcher Nachweis lässt sich vorliegend in den Akten nicht finden. Der Beschwerdeführer hat zwar den Erhalt des Strafbefehls mit seiner Unterschrift bestätigt. Da das Schriftstück jedoch in einer Sprache abgefasst ist, die der Beschwerdeführer nicht versteht, sind mit dessen blossen Aushändigung die Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Vorliegend übergab ein unbekannter Mitarbeiter der Kantonspolizei dem Beschwerdeführer den Strafbefehl, ohne einen Dolmetscher beizuziehen. Ob dieser Mitarbeiter in der Lage war, dem Beschwerdeführer den Inhalt des Strafbefehls akkurat zu erklären, und ob er dies tatsächlich auch getan hat, ist nicht ersichtlich. Die blossen Mutmassungen der Staatanwaltschaft, mit denen auf grundsätzliche Englisch- und Französischkenntnisse nicht näher bezeichneter Beamter verwiesen wird, reichen für den Nachweis einer Verständigung nicht aus. Bei dieser Aktenlage kann die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Inhalt des Strafbefehls aus sprachlichen Gründen nicht verstanden, nicht widerlegt werden.
4.3 Befindet sich eine beschuldigte Person im Polizeigewahrsam und wird ihr deshalb der Strafbefehl direkt ausgehändigt und eröffnet, so muss sich die Staatsanwaltschaft selber um eine verständliche Sprache bemühen. Es reicht nicht aus, auf Drittpersonen hinzuweisen, die den Strafbefehl nachträglich erklären könnten. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer sich bei Unklarheiten hätte an die Mittäterin wenden können, vermag eine fehlende Übersetzung nicht zu kompensieren. Ebenso wenig reicht es vorliegend aus, auf die Handlungen des Migrationsamts zu verweisen. Es ist zwar richtig, dass das Migrationsamt einen Französisch-Dolmetscher beizog. Das Thema des Gesprächs vom 28. Oktober 2015 bildete aber die Fernhaltemassnahme (und nicht die Freiheitsstrafe). Auch aus zeitlichen Gründen ist es ausgeschlossen, dass der erst am Folgetag erlassene Strafbefehl vom 29. Oktober 2015 anlässlich des Gesprächs mit dem Migrationsamt vorgelegen hätte, so dass der Französisch-Dolmetscher etwas hätte übersetzen müssen, das gar noch nicht existierte. Den Darlegungen der Staatsanwaltschaft kann demnach nicht gefolgt werden.
Demgegenüber lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Sprachkenntnissen mit den Akteneinträgen objektivieren. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht ferner, dass er nach der Eröffnung des Strafbefehls sofort entlassen wurde. Dies dürfte ihn in seiner (laienhaften) Vorstellung, die Strafe sei bloss auf Bewährung ausgesprochen worden, noch bestärkt haben. Insgesamt lassen die vorliegenden Hinweise den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Tragweite des Strafbefehls genügend verstanden hätte. Die Rüge der mangelhaften Übersetzung ist daher begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen aufzuheben ist. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zur korrekten Eröffnung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache zurückzuweisen. Sollte sich der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Strafbefehls vom 29. Oktober 2015 im Gefängnis befinden, so wird die Staatsanwaltschaft berücksichtigen müssen, dass die Einsprachefrist mangels korrekter Eröffnung noch gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205; AGE SB.2018.22 vom 2. August 2018 E. 2.5). Der Strafbefehl ist demnach nicht rechtskräftig geworden und bildet derzeit keine Grundlage für den Vollzug einer Freiheitsstrafe.
Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur korrekten Eröffnung des Strafbefehls vom 29. Oktober 2015 zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung übersetzt auf Französisch)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.