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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.142
ENTSCHEID
vom 14. August 2018
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], DE-[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Juli 2018
betreffend Abschreiben der Einsprache infolge unentschuldigten Nichterscheinens zur Hauptverhandlung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 10. November 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Mit Schreiben vom 23. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Vorladung vom 8. Juni 2018 (zugestellt am 11. Juni 2018) wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 17. Juli 2018, 17 Uhr, vorgeladen. Kurz vor der Hauptverhandlung informierte der Beschwerdeführer die Kanzlei des Strafgerichts telefonisch dahingehend, dass er noch immer auch dem Weg nach Basel per Autostopp sei. Er schaffe es daher nicht mehr zur Hauptverhandlung und wolle sich deswegen von der Hauptverhandlung dispensieren lassen (Protokoll, Akten S. 115).
Nachdem der Beschuldigte um 17:40 Uhr immer noch nicht zur Verhandlung erschienen war, schrieb der Einzelrichter die Einsprache mit Verfügung vom 17. Juli 2018 infolge des Nichterscheinens an der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO ab (unter Verzicht auf Kosten). Der Beschuldigte habe keine wichtigen Gründe für sein Nichterscheinen vorbringen können und solche seien auch nicht ersichtlich.
Gegen diese Verfügung richtet sich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2018, mit welchem er beim Strafgericht Basel-Stadt um einen neuen Termin ersuchte. Sinngemäss wird damit die Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 17. Juli 2018 beantragt. Dieses Schreiben hat das Strafgericht als Beschwerdeschreiben entgegen genommen und zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 6. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Juli 2018, mit welcher die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 17. Juli 2018, 17 Uhr, erhalten hat, und dass er an diesem Tag bis 17.40 Uhr nicht zur Verhandlung erschienen ist (Akten S. Protokoll, Akten S. 112; Vorladung und Zustellung, Empfangsquittierung durch die Mutter des Beschwerdeführers am 11. Juni 2018, Akten S. 107-109)
Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. In diesem Fall wird der Strafbefehl zum Urteil und erwächst in Rechtskraft (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 5).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er am Tag der Hauptverhandlung per Autostopp nach Basel gereist sei und sich deshalb verspätet habe. Er habe sich jedoch kurz vor der Hauptverhandlung (am 17. Juli 2018) beim Strafgericht Basel-Stadt telefonisch entschuldigt und sinngemäss um Dispensation von der Hauptverhandlung gebeten.
2.3 Das Einzelgericht in Strafsachen führt in seiner Verfügung vom 17. Juli 2018 und in seiner Eingabe vom 6. August 2018 aus, dass der Beschwerdeführer trotz erhaltener Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Dies habe gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zur Folge, dass die Einsprache als zurückgezogen abgeschrieben werde und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse. Der Beschwerdeführer habe mit der ersten Ankündigung einer Hauptverhandlung vom 23. März 2018 und nochmals mit der Vorladung vom 8. Juni 2018 von der Möglichkeit zur Dispensation von der Hauptverhandlung Kenntnis erhalten. Ebenso sei der Termin der Hauptverhandlung frühzeitig bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer hätte daher genügend Zeit gehabt, entweder den Termin der Hauptverhandlung verschieben zu lassen oder aber ein Dispensationsgesuch einzureichen. Weiter reiche die telefonische Mittelung des Beschwerdeführers kurz vor der Hauptverhandlung, er sei per Autostopp unterwegs und es reiche ihm nicht zur Hauptverhandlung, weder für die Anerkennung eines wichtigen Grunds für eine Dispensation noch für eine Entschuldigung für sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung aus. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers sei selbstverschuldet, und dieser sei mit der Vorladung vom 8. Juni 2018 auf die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Nichterscheinens ohne vorgängige Dispensation hingewiesen worden.
3.
Der vorstehend wiedergegebenen Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin ist in allen Teilen zuzustimmen. Die kurzfristige telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers vor der Hauptverhandlung am 17. Juli 2018, er sei per Autostopp unterwegs und es reiche ihm nicht zur Hauptverhandlung, vermag keine Grundlage für eine Dispensation darzustellen. Ein wichtiger Grund, welcher zu einer Dispensation führt, liegt beispielsweise bei Krankheit vor (vgl. Wyder, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 336 StPO N 17). Dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig zur Hauptverhandlung gereicht hat, weil er zum fraglichen Zeitpunkt erst bei der Anreise per Autostopp nach Basel war, kann demgegenüber klarerweise nicht als wichtiger Grund gelten. Wer per Autostopp zu einer Gerichtsverhandlung anreisen möchte, muss dafür genügend Zeit einrechnen, zumal niemand davon ausgehen darf, vom ersten Autolenker mitgenommen zu werden und direkt zum Ziel gefahren zu werden. Ein Entscheid, per Autostopp zur Gerichtsverhandlung anzureisen, ist – etwa im Gegensatz zu einer Erkrankung – eine Wahl. Diese Wahl lässt darauf schliessen, dass man es eben darauf ankommen lässt, ob eine bestimmte Ankunftszeit erreicht wird oder nicht. Ein solches Verhalten wird von Art. 336 Abs. 3 StPO nicht erfasst. Ein Fernbleiben, das auf dieses Verhalten zurückgeht, muss dementsprechend auch als unentschuldigt gelten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dem Gericht zuvor mitgeteilt, an welchen Tagen er ohnehin in Basel sei, ändert daran nichts. Er war zwar von der Gerichtskanzlei aufgefordert worden anzugeben, wann er wegen Ferien, Militär oder aus anderen Gründen abwesend sei. Daraufhin hatte er der Gerichtskanzlei Zeiträume angegeben, in welchen er „in Basel“ sei, ohne andere Termine unter Angabe der erwähnten Gründe auszuschliessen (Akten S. 105). Wenngleich wünschenswert sein mag, dass Terminwünsche bei der Ansetzung einer Verhandlung berücksichtigt werden, kann ein Wunschtermin weder garantiert noch eingefordert werden, weil die Terminierung von Verhandlungen von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Die Terminansetzung durch das Einzelgericht in Strafsachen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hätte mehrere Wochen Zeit gehabt, darauf zu reagieren. Auch am Verhandlungstag selbst hatte er zeitlichen Spielraum, da die Verhandlung nicht etwa am frühen Morgen, sondern auf 17 Uhr angesetzt worden ist. Schliesslich wurde 40 Minuten auf ihn gewartet. Wenn danach das Verfahren zufolge unentschuldigten Nichterscheinens als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist das angesichts der Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht zu beanstanden.
4.
Mit Recht hat das Einzelgericht in Strafsachen das Verhalten des Beschwerdeführers als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 10. November 2017 in Rechtskraft erwächst.
5.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Tashi Planta
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.