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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.145
ENTSCHEID
vom 15. Oktober 2018
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 25. Juli 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen B____ wegen sexueller Nötigung zum Nachteil [...] A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mangels Beweises des Tatbestandes ein. Der Einstellungsbeschluss wurde damit begründet, dass die Geschädigte Beschwerdeführerin mehrmals unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei und das Verfahren ohne deren Aussagen nicht weitergeführt werden könne, da objektive Beweise fehlen würden.
Am 8. August 2018 ging beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit „[...]“ unterzeichnetes Schreiben ein (datierend vom 6. August 2018), mit welchem sinngemäss Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2018 erhoben, aber keine eigentliche Begründung für die Beschwerde geliefert wurde. Vielmehr wird in allgemeiner Weise Kritik an Behörden ausgedrückt.
Mit Verfügung vom 8. August 2018 wurde Beschwerdeführerin von der Instruktionsrichterin eine Nachfrist bis zum 20. August 2018 gesetzt, um ihre Beschwerde näher zu begründen. Nachdem eine entsprechende Antwort bis zum 20. August 2018 ausgeblieben war, meldete sich die Beschwerdeführerin an jenem Tag telefonisch bei der Kanzlei des Appellationsgerichts und teilte unter anderem mit, dass sie [...] nicht anzeigen wolle, [...] aber dabei sei, ein Schreiben aufzusetzen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2018 mitgeteilt, dass aufgrund ihres Telefongesprächs mit der Kanzlei des Appellationsgerichts davon auszugehen sei, dass sie keine Anzeige gegen [...] erstatten wolle. Gleichwohl wurde ihr mit letzter Frist bis zum 24. September 2018 eine letzte Gelegenheit eingeräumt, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung einzureichen. Nachdem diese Verfügung am 24. August 2018 zur Abholung gemeldet und bis am 31. August 2018 nicht abgeholt worden war, wurde die Sendung an das Appellationsgericht retourniert.
Am 24. September 2018 ging beim Appellationsgericht ein undatiertes Schreiben ein, mit welchem jemand als [...] der Beschwerdeführerin um eine nochmalige Zustellung der Verfügung vom 23. August 2018 und sinngemäss um eine Wiederherstellung der Frist ersuchte, ohne dass dem Schreiben der Name des Verfassers entnommen werden kann. Mit dem Schreiben wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zurzeit [...] nicht in der Lage sei, richtig zu schreiben, und dass es der Beschwerdeführerin und [...] „völlig entgangen“ sei, die Verfügung vom 23. August 2018 abzuholen.
Auf die Einholung von weiteren Stellungnahmen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 385 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist von der Beschwerdeführerin anzugeben, welche Punkte eines kritisierten Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Fehlen diese Angaben, weist das Gericht die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den genannten Anforderungen nicht, so verfügt die Rechtsmittelinstanz das Nichteintreten auf die Beschwerde (Art. 385 Abs. 2 StPO).
1.2.2 Die Beschwerde ging zwar fristgerecht beim Appellationsgericht ein, genügte den wiedergegebenen gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung indessen klarerweise nicht. Das Schreiben erschöpfte sich in allgemeinen Unmutsäusserungen über Behörden, ohne sich mit der angefochtenen Verfügung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Nachdem die erste Nachfrist ungenutzt verstrichen war, wurde der Beschwerdeführerin, infolge des Telefonats vom 20. August 2018, mit Verfügung vom 23. August 2018 eine letzte Frist bis zum 24. September 2018 für die allfällige Einreichung einer Begründung gesetzt. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. August 2018 zur Abholung gemeldet. Sie wurde bis zum 31. August 2018 nicht abgeholt und anschliessend retourniert.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer Mitteilung im Falle eingeschriebener Sendungen am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion).
1.3.2 Mit Erhebung der Beschwerde hat sich ein Prozessverhältnis ergeben und die Beschwerdeführerin musste mit Zustellungen des Appellationsgerichts rechnen (statt vieler: AGE SB.2017.48 vom 30. August 2017 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Folglich gilt die Verfügung vom 23. August 2018 als zugestellt und sie hat die Frist zur näheren Begründung der Beschwerde versäumt, obwohl ihr mit beiden Verfügungen klar kommuniziert wurde, dass die Konsequenz das Nichteintreten auf die Beschwerde sein würde. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.
1.4
Vorliegend machte [...] von A____ mit einem undatierten Schreiben, welches am 24. September 2018 beim Appellationsgericht einging, im „Namen [...]“ A____ noch geltend, dass es [...] und ihm völlig entgangen sei, die Gerichtsurkunde [die Verfügung vom 23. August 2018] abzuholen. Er ersuchte um erneute Zustellung der Verfügung und damit sinngemäss um Wiederherstellung der Frist. Er verweist darauf, dass seine […] am […] einen Unfall erlitten habe, bei welchem ihre Schulter beeinträchtigt worden sei und sie sich einen Fuss gebrochen habe, dass sie an einem Geburtsgebrechen leide und täglich neun Medikamente einnehmen müsse.
Ob dieses Schreiben ohne Einreichen einer Vollmacht überhaupt als Schreiben der zur Beschwerde legitimierten A____ entgegen genommen werden kann, kann vorliegend offen bleiben, da das Ersuchen ohnehin abgelehnt werden müsste. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist klarerweise nicht erfüllt. Dem Gesuch liegt weder ein Arztzeugnis noch ein anderes Beweismittel bei, das den behaupteten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin belegen würde. Es wird auch nicht dargetan, inwiefern [...] einer Abholung der Postsendung bis zum 31. August 2018 entgegengestanden hätten. Entgegen der Auffassung des Urhebers des Schreibens trifft nicht zu, dass diese Umstände „für sich“ sprächen. Ein Schreiben kann innert einer siebentägigen Frist auch mit [...] abgeholt werden bzw. die Abholung hätte organisiert werden können. So hätte A____, wenn ihr der Gang zur Post nicht möglich gewesen wäre, eine Vollmacht für jemanden, z.B. [...], ausstellen können, damit die Sendung abgeholt wird. Da die Berufungsklägerin als in einem Prozessverhältnis stehende Person zudem verpflichtet war, bei ihrer Verhinderung eine entsprechende Vertretungsperson zur Entgegennahme ihrer Post zu organisieren (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 6; statt vieler: AGE SB.2017.29 vom 29. August 2017 E.2.4), müsste sie überdies belegen, dass ihre Erkrankung derart schwer wog, dass ihr auch die Organisation einer Vertretung unmöglich war. Solches hat sie aber weder behauptet noch dargetan. Letztlich wird im Schreiben nicht einmal ausdrücklich geltend gemacht, dass die versäumte Abholung krankheitsbedingt war. Es wird nur vorgebracht, die Abholung sei A____ und [...] „völlig entgangen“. Bei dieser Ausgangslage misslingt der Beweis, dass der Beschwerdeführerin an der Säumnis kein Verschulden zukommt, klar.
2.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die ordentlichen Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch von deren Auferlegung abgesehen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Burak Yildirim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.