Appellationsgericht                      

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BES.2018.149

 

ENTSCHEID

 

vom 18. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

Amt für Justizvollzug                                                       Beschwerdeführer

Straf- und Massnahmenvollzug                                                                         

Spiegelgasse 12, 4001 Basel   

 

gegen

 

A____                                                                                  Beschwerdegegner

c/o JVA Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch B____, Advokat,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 27. Juni 2018

 

betreffend Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB

 


Sachverhalt

 

Am 17. Dezember 2013 begann A____ eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches, welche das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 18. September 2013 angeordnet hatte. Zugunsten dieser Massnahme wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren aufgeschoben, zu welcher A____ (neben einer Geldstrafe) wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung verurteilt worden war. Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen Brandstiftung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, welche zugunsten der Fortsetzung der begonnenen Massnahme aufgeschoben wurde. Auf Antrag der Verteidigung hob der Strafvollzug die Massnahme mit Entscheid vom 15. März 2017 per 24. März 2017 auf. Das Strafgericht erklärte die aufgeschobenen Freiheitsstrafen mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 unter Einrechnung des Massnahmenvollzugs und der Sicherheitshaft für vollziehbar. Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 schob das Strafgericht Basel-Stadt den Vollzug des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren erneut zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung auf.

 

Gegen diesen Entscheid haben sowohl der Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug als auch A____ mit jeweiligen Schreiben vom 10. August 2018 Beschwerde erhoben. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat beantragt, der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben. Über A____ sei im Anschluss an die mit (Zirkulations-)beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2017 vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe die Verwahrung anzuordnen. Eventualiter sei die vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe bis am 16. Dezember 2018 zu vollziehen. Der Rechtsvertreter von A____ hat beantragt, der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

 

A____ befand sich zum Zeitpunkt des Entscheids des Strafgerichts vom 27. Juni 2018 im Untersuchungsgefängnis Waaghof (BS). Mangels Suspensiveffekts der Beschwerde wurde er am 13. September 2018 zur Durchführung einer Massnahme nach Art. 59 StGB in die JVA Solothurn versetzt. Anlässlich der Verhandlung des Beschwerdegerichts vom 17. Oktober 2018 zog A____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die Beschwerde zurück. Der Beschwerdegegner sowie [...], Wohngruppenleiter in der JVA Solothurn, und der Gutachter C____ wurden durch das Beschwerdegericht befragt. Aufgrund der noch zu geringen Erfahrungswerte im laufenden Therapiesetting wurde das Verfahren ausgestellt und die Verhandlung auf den 12. Juni 2019 neu angesetzt. Am zweiten Verhandlungstermin wurden der Beschwerdegegner und der Gutachter erneut befragt, und im Anschluss gelangten der Vertreter des Straf- und Massnahmenvollzugs und der Verteidiger zum Vortrag.

 

Mit Entscheid vom 12. Juni 2019 hiess das Dreiergericht des Appellationsgerichts die Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 27. Juni 2018 betreffend Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung gut, hob die angeordnete Massnahme auf und ordnete die Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an. Gegen diesen Entscheid gelangte A____ mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 (6B_1035/2019) guthiess, den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2019 aufhob und die Sache zur Entscheidung über die weiteren Folgen an die Vorinstanz zurückwies.

 

Anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 18. November 2019 wurden A____, der Gutachter C____, [...] von den Psychiatrischen Diensten Aargau, [...] von der JVA Lenzburg, [...] von der Bewährungshilfe Basel-Stadt und der freiwillige Bewährungshelfer [...] befragt. Im Anschluss gelangten als Vertreter des Straf- und Massnahmenvollzugs (Beschwerdeführer) [...] und der amtliche Verteidiger B____ zum Vortrag.

 

Der Beschwerdeführer beantragt unverändert, der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben und über A____ die Verwahrung anzuordnen. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung des Antrags auf Verwahrung, eventualiter die Abweisung der Beschwerde und die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. Für die widerrechtliche Inhaftierung seit dem 12. Juni 2019 sei ihm eine Entschädigung von CHF 96‘000.‒ auszurichten, Mehrforderungen vorbehalten. Unter o/e-Kostenfolge. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträglich Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7.; AGE BES.2016.91 vom 13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Beschwerdegericht beschliesst nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition. Angesichts der einschneidenden Tragweite sowohl der beantragten Verwahrung als auch der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme fand in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO erneut eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4, 141 IV 396 E. 4.4; BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4, 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO. Auf Wunsch des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners (Prot. HV vom 18.11.19, S. 20) wurde der Beschluss schriftlich eröffnet.

 

1.3

1.3.1   Der amtliche Verteidiger bringt vor, im Beschwerdeverfahren hätten Rechtsmittel einen sogenannten Devolutiveffekt. Der Entscheid des Appellationsgerichts habe reformatorischen Charakter, was bedeute, dass jener des Strafgerichts ersetzt worden sei und dieser seit dem 12. Juni 2019 nicht mehr existiere. Nach der Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts am 22. Oktober 2019 habe der Entscheid des Strafgerichts, welcher formal durch einen anderen ersetzt worden sei, nicht wieder aufleben können. Das Appellationsgericht habe nach der Rückweisung durch das Bundesgericht demnach wie ein erstinstanzliches Gericht über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Verwahrung zu entscheiden. Entsprechend laute der primäre Antrag auch auf Abweisung des ursprünglichen Verwahrungsantrags und nur eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (Prot. HV vom 18.11.19, S. 17-18).

 

1.3.2   Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen (Obergericht ZH, Beschluss Nr. SB170474-O/U/cs vom 17. Oktober 2018 mit Verweis auf Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 8 f.; BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil BGer 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2).

 

Der Ansicht der Verteidigung ist demnach nicht zu folgen, und nach Rückweisung des Entscheids durch das Bundesgericht ist erneut über die Sache im Stadium vor Erlass des zurückgewiesenen Entscheids zu befinden. Die Beschwerde von A____ gegen den Beschluss der Vorinstanz wurde am 17. Oktober 2018 zurückgezogen, und der Rückzug eines Rechtsmittels ist unwiderruflich (Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO). Folglich ist erneut und ausschliesslich über die vorliegende Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs zu befinden, mit welcher anstelle der vor-instanzlich angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung die Anordnung der Verwahrung beantragt wird. Aus der Formulierung des Bundesgerichts, die Beschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zur Entscheidung über die weiteren Folgen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ergibt sich nicht die Unmöglichkeit der Verwahrung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob eine solche unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht gemachten Vorgaben angeordnet werden kann.

 

2.

2.1      Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nach der Rückweisung des Entscheids durch das Bundesgericht an seiner Beschwerde festgehalten und ist unverändert der Ansicht, es sei die Verwahrung anzuordnen. Das Bundesgericht habe die Sache zur Entscheidung über die weiteren Folgen ans Appellationsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Die Kritik des Bundesgerichts ziele in erster Linie auf die Würdigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2015 ab. Die Frage, ob auf eine einfache Brandstiftung wegen Sachschadens oder wegen direktvorsätzlicher oder eventualvorsätzlicher Gefährdung Dritter erkannt worden sei, wäre ‒ laut Bundesgericht ‒ allenfalls durch Nachfrage beim urteilenden Gericht zu klären. Es sei somit durchaus möglich, dass das nächtliche Feuerlegen im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nach wie vor als schwere Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könne (Plädoyer vom 18.11.19 ad acta, S. 2-3).

 

2.2      Nach Ansicht des Verteidigers kann die Verwahrung nicht mehr angeordnet werden, da diese durch das Bundesgericht als klar bundesrechtswidrig taxiert worden sei. Aufgrund einer einfachen Brandstiftung könne nicht verwahrt werden, und das Bundesgericht habe klar gesagt, dass die Gerichte an den Sachverhalt in den Hauptverfahren gebunden seien (Prot. HV vom 18.11.19 S. 18).

 

2.3     

2.3.1   Das Bundesgericht hat zunächst bezüglich der mit Urteil vom 18. September 2013 beurteilten Brandstiftungen festgehalten, dass das Beschwerdegericht Bundesrecht verletzt habe, indem es davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe eine Gemeingefahr geschaffen, obwohl sich im Urteil keine tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen dazu fänden (E.1.5). Die dort beurteilten Sachverhalte fallen demnach als Anlasstaten für eine Verwahrung ausser Betracht.

 

2.3.2   Hinsichtlich des Urteils vom 19. November 2015, zu welchem lediglich das Dispositiv vorliegt, aus welchem nicht hervorgeht, ob das Gericht einen Sachschaden und/oder eine Gemeingefahr als erstellt erachtete, hat das Bundesgericht erwogen, es verkenne nicht, dass das Appellationsgericht mangels schriftlicher Begründung des Urteils nur Vermutungen darüber habe anstellen können, wovon das Sachgericht ausgegangen sei. Der Umstand, dass keine schriftliche Begründung vorliege, dürfe sich für den Beschwerdeführer aber nicht nachteilig auswirken. Es sei durchaus denkbar, dass das Sachgericht ‒ trotz angeklagter qualifizierter Begehungsweise ‒ eine direktvorsätzliche oder eventualvorsätzliche Gefährdung Dritter bewusst verneint und wegen Sachschadens oder Gemeingefahr hinsichtlich Sachen auf einfache Brandstiftung erkannt habe. Es verletze Bundesrecht, wenn das Appellationsgericht im Rahmen des nachträglichen Verfahrens den Sachverhalt selbst ‒ zu Ungunsten des Beschwerdeführers ‒ feststelle und würdige. Die Frage wäre allenfalls durch Nachfrage beim urteilenden Gericht zu klären gewesen (E. 1.5).

 

Es stellt sich nach den Ausführungen des Bundesgerichts die Frage, ob eine Nachfrage beim Sachgericht vorzunehmen ist. Es ist hierfür zunächst zu bestimmen, in welcher Form die Auskünfte idealerweise erhältlich zu machen wären. Mangels schriftlicher Begründung und aufgrund der Tatsache, dass die mündliche Begründung am Strafgericht in ständiger Praxis nicht ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen wird, könnte eine Audioaufzeichnung der mündlichen Begründung Aufschluss über die Erwägungen des Gerichts geben. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die Strafgerichtsverhandlungen zwar bereits als Tonaufnahme aufgezeichnet, jedoch ohne die Urteilseröffnung und die mündliche Begründung, womit sich eine diesbezügliche Anfrage erübrigt. Allenfalls noch vorhandene Notizen von einzelnen Mitgliedern des Gerichts bilden wiederum nicht verlässlich die vollständigen gemeinsam erarbeiteten und vom gesamten Spruchkörper getragenen Erwägungen ab. Nicht zielführend erscheint zudem die Befragung von damaligen Richterinnen und Richtern und der Gerichtsschreiberin zu Details der Erwägungen eines bereits vier Jahre zurückliegenden Strafverfahrens. Der vom Bundesgericht zurückgewiesene Entscheid wurde auch dem Strafgericht zugestellt und den Richterinnen und Richtern und der Gerichtsschreiberin dürfte somit nicht nur bekannt sein, wie das Appellationsgericht ihr damaliges Urteil interpretiert hat, sondern auch, welche Elemente ihrer Begründung für eine Verwahrung zentral wären. Obschon nicht zu bezweifeln ist, dass die damals Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen ihre damaligen Erwägungen zu rekonstruieren versuchen würden, hätte eine Nachfrage suggestiven Charakter und es bestünde somit die Gefahr der Beeinflussung. Selbst allfällige Auskünfte der damaligen Sachrichter, welche die von diesem Gericht getroffenen Annahmen stützen würden, wären vor diesem Hintergrund nicht hinreichend zuverlässig und könnten die fehlende schriftliche Begründung nicht ersetzen. Es ist somit auf Nachfragen beim Sachgericht zu verzichten.

 

Da auf die Nachfrage beim Sachgericht des Strafgerichtsentscheids vom 19. November 2015 zu verzichten ist, keine schriftliche Begründung vorliegt und das Bundesgericht die vom Appellationsgericht vorgenommene Interpretation des Entscheides des Sachgerichts als bundesrechtswidrig qualifiziert hat, fällt auch der damalige Schuldspruch wegen Brandstiftung (im Grundtatbestand) als Anlasstat für eine Verwahrung ausser Betracht.

 

2.3.3   Das Bundesgericht hat festgehalten, die Anordnung der Verwahrung verletze auch aus einem anderen Grund Bundesrecht. Es hat erwogen, wäre mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich eine Gemeingefahr für eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen im gleichen Haus geschaffen habe, müsste er damit die physische, psychische oder sexuelle Integrität dieser Personen schwer beeinträchtigt haben oder beeinträchtigt haben wollen, damit ein Anlassdelikt für eine Verwahrung vorläge. Das Appellationsgericht werfe dem Beschwerdeführer nicht vor, dass er die Integrität Dritter beeinträchtigen wollte. Vielmehr werte sie sein Vorgehen als schwere Beeinträchtigung der Opfer. Eine Erklärung dafür, worin diese Beeinträchtigung genau bestehe beziehungsweise inwiefern die Opfer in ihrer Integrität beeinträchtigt seien, bleibe sie jedoch schuldig (E. 1.6).

 

Der Vertreter des Straf- und Massnahmenvollzugs, hat in seinem Plädoyer vom 18. November 2019 ausgeführt, dass sich aus den Strafakten zweifelsfrei ergebe, dass A____ Schäden anderer Personen billigend in Kauf genommen habe und führt in diesem Zusammenhang zahlreiche Depositionen von A____ im Strafverfahren an (S. 3). Nachdem das Gericht zum Schluss gekommen ist, dass die damaligen Erwägungen des Sachgerichts durch Nachfrage nicht mehr zuverlässig zu eruieren ist, kann dies jedoch offen bleiben.

 

2.3.4   Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesgerichts kann die Verwahrung nicht angeordnet werden, und die Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzug ist abzuweisen. Die Folgen der Abweisung einer Beschwerde werden im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Beschwerdeinstanz die Eintretensvoraussetzungen als gegeben, die Beschwerde aber in der Sache als unbegründet betrachtet. Diesenfalls bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 397 N 3, Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2017, Art. 397 N 3). Demzufolge bleibt es beim Beschluss der Vorinstanz vom 27. Juni 2018, mit welchem verfügt wurde, der Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Einrechnung des Massnahmenvollzugs, der Sicherheitshaft und des Strafvollzugs seit dem 17. Dezember 2013, werde erneut aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2, 59 Abs. 1 und 62c Abs. 3 des Strafgesetzbuches.

 

3.

3.1      Der Rechtsvertreter von A____ macht für seinen Klienten Schadenersatz von CHF 96‘000.‒ geltend, welcher sich daraus errechne, dass A____ seit dem inzwischen aufgehobenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. Juni 2019 während 160 Tagen ohne Hafttitel und somit widerrechtlich die Freiheit entzogen worden sei. Aufgrund des äusserst rigiden, persönlichkeitsverletzenden Haftregimes rechtfertige sich eine Tagessatzhöhe von CHF 600.‒, was dem Dreifachen des normalen Ansatzes entspreche (Prot. HV vom 18.11.19 S. 19).

 

3.2      Wie oben dargelegt (E. 1.3.2) ist nach Aufhebung des Appellationsgerichtsentscheids vom 12. Juni 2019 das Verfahren wieder in das Stadium vor dem Entscheid zurückversetzt worden. Wie dem Beschwerdegegner bereits mit Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 4. und 11. November 2019 mitgeteilt worden ist, bestand mit dem Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 (Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB) auch nach Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts durch das Bundesgericht weiterhin ein vollzugsrechtlicher Hafttitel, womit A____ für diesen Zeitraum keine Haftentschädigung auszurichten ist. Auch für die Zeitspanne zwischen dem 12. Juni 2019 und dem Bundesgerichtsentscheid vom 22. Oktober 2019 (6B_1035/2019) ist keine Haftentschädigung geschuldet, denn hätte das Beschwerdegericht mit Entscheid vom 12. Juni 2019 nicht die Verwahrung angeordnet, wäre die Beschwerde ‒ wie nun geschehen ‒ abzuweisen gewesen, womit sich A____ anstelle der Verwahrung weiterhin in einer stationären Massnahme und nicht in Freiheit befunden hätte. Demzufolge wurde dem Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich die Freiheit entzogen, und die beantragte Haftentschädigung ist abzuweisen. Die beantragte Tagessatzhöhe ist demzufolge nicht mehr von Belang, nachdem der Verteidiger die aktuelle Unterbringung von A____ als extrem hartes Haftregime kritisiert und daran anknüpfend die dreifache Tagessatzhöhe für die Haftentschädigung gefordert hat, ist aber anzumerken, dass A____ in der Verhandlung vom 18. November 2019 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich im Regime in Lenzburg, in welchem er derzeit untergebracht ist, ausgesprochen wohlfühlt (Prot. HV vom 18.11.19, S. 12).

 

4.

Die von der Verteidigung geltend gemachten Bemühungen und Spesen sind nicht zu beanstanden und zuzüglich sieben Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung und eine Nachbesprechung in Lenzburg (inkl. An- und Rückfahrt) zu einem Stundensatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Abweisung der Beschwerde des Amtes für Justizvollzug wird die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB durch die Kammer des Strafgerichts vom 27. Juni 2018 bestätigt.

 

Die Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners wird abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden ein Honorar von CHF 3‘983.35 und eine Spesenvergütung von CHF 96.80 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 314.15 ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- C____

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).