Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.152

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

  

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. August 2018

 

betreffend Beschlagnahme


Sachverhalt

 

Am Sonntag, 12. August 2018, 11.45 Uhr, nahm die Kantonspolizei A____ (Beschwerdeführer) auf dem Firmengelände der B____ fest. Die Kantonspolizei war auf Meldung der B____ ausgerückt, wonach ein Dieb festgehalten werde, der auf dem Firmengelände Altmetall gestohlen habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe das Altmetall abgeholt, um es zu verkaufen. Er höre Stimmen und benötige Geld für seine Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet gemäss Kurz­bericht von Dr. med. C____ (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, UPK) vom 17. August 2018 seit vielen Jahren (mindestens seit dem Jahr 2000) an einer paranoiden Schizophrenie.

 

Am Montag, 13. August 2018, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft um 16.00 Uhr beim Beschwerdeführer Bargeld im Betrag von CHF 340.– zur Kostensicherung. Am Folgetag, Dienstag, 14. August 2018, wurde der Beschwerdeführer um 8.30 Uhr aus der Haft entlassen.

 

Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 13. August 2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und die Rückgabe der beschlagnahmten Barschaft beantragt, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. August 2018. Die Beschlagnahme nehme keine Rücksicht auf die prekären Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und greife in sein Existenzminimum ein.

 

Mit Vernehmlassung vom 14. September 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Dezember 2018 an seinen Anträgen fest und ersucht zudem um amtliche Verteidigung in der Person seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten gegangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet, irgendetwas Tatbestandmässiges begangen zu haben, weder Diebstahl noch Hausfriedensbruch. Aufgrund seiner paranoiden Schizo­phrenie sei er schon längere Zeit krankgeschrieben und befinde sich in einer prekären Situation. Die Beschlagnahme greife in sein betreibungsrechtliches Existenz­minimum von CHF 1’200.– (Grundbetrag) ein. Wegen seiner Invalidität erhalte er von Bulgarien eine Rente von umgerechnet ca. EUR 64.– pro Monat, zuzüglich EUR 10.– für Medikamente. Vermögen besitze er keines. Das bei ihm beschlagnahmte Geld sei die Rente mehrerer Monate, die er nach der Entlassung aus der Hospitalisierung in Bulgarien Mitte Juni 2018 von seinem Konto bezogen und in Schwei­zer Franken umgetauscht habe. Weder nehme die Beschlagnahme Rücksicht „auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person“ (Art. 268 Abs. 2 StPO), noch hätten die besagten Vermögenswerte überhaupt beschlagnahmt werden dürfen (Art. 268 Abs. 3 StPO), da sie nicht pfändbar seien.

 

3.

3.1      Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – ein dringender Tatverdacht wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO) ist nicht erforderlich (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3) – und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3 sowie AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1).

 

Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO enthalten Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei Abs. 3 die absolute Schranke bildet, wonach in den Notbedarf nach den Art. 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden darf. Als weitere Grenze sieht Art. 268 Abs. 2 StPO sodann vor, dass bei der Beschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie genommen werden muss. Demnach ist nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14 mit Hinweisen; Heimgartner, a.a.O., Art. 268 StPO N 10 f.; AGE BES.2017. 163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).

 

3.2      Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er das Firmengelände der B____ unbefugterweise betreten hat und dort Altmetall entwenden wollte. Er macht geltend, er habe das Altmetall verkaufen wollen, weil er dringend Medikamente brauche (Einvernahme von 13. August 2018 S. 4). Die Staatsanwaltschaft geht nach Angabe in der Vernehmlassung davon aus, dass der Beschwerdeführer neben der Rente über ein weiteres Einkommen verfüge, da er – nach eigenen Angaben – in Deutschland wohne und dort bei einer Umzugsfirma arbeite. Er habe Geld, um gegen Bezahlung in Strassburg zu übernachten und um in die Schweiz zu reisen, nicht nur am Tattag, sondern auch an drei anderen Tagen (Arzt- und Klinikbesuche, Anwalts­termin), und könne sich den Betreib von zwei Mobiltelefonen und vier SIM-Karten leisten. Zudem habe die Staatsanwaltschaft nicht das ganze Geld des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Der Betrag von EUR 57.86 sei ihm belassen worden, damit er nach seiner Entlassung an seinen Wohnort zurückreisen könne.

 

3.3      Der Beschwerdeführer sagte in der Einvernahme zur Person vom 13. August 2018, er wohne seit dem 19. Juni 2018 in Köln. Bis zum 12. Juni 2018 sei er wegen seiner psychischen Erkrankung während sechs Monaten in Bulgarien im Spital gewesen. Er beziehe eine Rente von EUR 68.–. An einer Stelle sagte er, er habe 2011 in Deutschland in einem Gemüselager gearbeitet, sonst aber nicht gearbeitet (Einvernahme zur Person). An anderer Stelle gab er an, er arbeite in Deutschland für eine Umzugsfirma (Einvernahmeprotokoll S. 5). Er sei in Basel gewesen, weil er jemanden habe besuchen wollen. Er habe neun bis zehn Tage in Strassburg in einem Zelt gegen Bezahlung übernachtet. Am Samstag habe er am Rhein „etwas geschlafen“. Er sei mit einem LKW-Fahrer von Strassburg her in die Schweiz eingereist.

 

3.4      Angefochten ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO. Dabei ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die Strafbehörden den Schranken der Kostendeckungs­beschlagnahme gemäss Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Das Beschwerdegericht hat darauf in seiner Rechtsprechung schon mehrfach hingewiesen (vgl. AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016. 160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).

 

Vorliegend ist zu entscheiden, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine solche zulassen. Auszugehen ist vorliegend von einer prekären Lebenssituation des Beschwerdeführers. Er ist rund zwei Monate vor der Festnahme aus dem Spital in Bulgarien entlassen worden. Die lange und gravierende Erkrankung ist mit dem Kurzbericht von Dr. med C____ (UPK) objektiviert. Bei der Arbeit für eine Umzugsfirma in Deutschland dürfte es sich um einen Gelegenheitsjob handeln, der kaum zu einem Einkommen über dem Existenzminimum führt. Die Rückschlüsse aus seinen Reisen be­stätigen das Bild einfachster Verhältnisse: Er hat in Strassburg in einem Zelt übernachtet und in Basel am Rhein geschlafen. Bei der Bezahlung der Zeltnächte dürfte es sich um einen geringfügigen Betrag handeln, wie er z.B. auch von der Notschlafstelle erhoben wird. Von Strassburg ist der Beschwerdeführer per Autostopp nach Basel gelangt. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Staatsanwaltschaft nicht genügend belegt, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Rente über wesentliche Einkünfte verfüge.

 

In Anbetracht der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmten CHF 340.– für seinen Unterhalt benötigt. Sie sind nach Art. 268 Abs. 3 StPO von der Beschlagnahme zur Kostensicherung ausgenommen. Der Beschlagnahmebefehl ist daher aufzuheben und die CHF 340.– sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Ob Zins geschuldet ist oder nicht, hat die Staatsanwaltschaft nach ihrer Praxis zu entscheiden.

 

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben, und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Aufwand seiner Rechtsvertreterin ist auf knapp sechs Stunden zu schätzen, die zum amtlichen Tarif von CHF 200.– entschädigt werden. Die Entschädigung ist somit auf CHF 1’200.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen. Die Rechtsvertreterin ist gemäss Angabe im UID-Register nicht mehrwertsteuerpflichtig; entsprechend ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer auszurichten. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird mit dem vorliegenden Verfahrensausgang gegenstandslos. Der vorliegende Entscheid ist der anderweitig bereits bestellten amtlichen Verteidigung mitzuteilen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2018 aufgehoben, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten CHF 340.– zurückzuerstatten (Zins gemäss Praxis).

 

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1’200.–
(einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Amtliche Verteidigung, [...]

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.