Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.154

 

ENTSCHEID

 

vom 18. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb, […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch […]

 

 

gegen

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. August 2018

 

betreffend Verweigerung der Zulassung einer zusätzlichen

Wahlverteidigung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen B____ ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. Juli 2018 in Untersuchungshaft. Als amtliche Verteidigerin wurde ihm Advokatin C____ beigegeben. Mit Schreiben vom 16. und 18. August 2018 ersuchte Advokat D____ die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Zulassung als zusätzlicher Wahlverteidiger. Gleichzeitig ersuchte er um die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung. Mit Verfügung vom 21. August 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab.

 

Gegen diese Verfügung erhob B____, vertreten durch D____, mit Eingabe vom 24. August 2018 Beschwerde. Er beantragt die Zulassung von D____ als zusätzlicher Wahlverteidiger und die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung an diesen, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 11. September 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. September 2018. Die amtliche Verteidigerin, C____, liess sich mit Eingabe vom 12. September 2018 zur Beschwerde vernehmen und schliesst sich, zusammengefasst, dem Anliegen ihres Mandanten an.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Abweisung seines Gesuchs unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes i.V.m. § 17 lit. a des Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Sie kann aber auch zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird (Art. 127 Abs. 2 StPO). Dabei steht es einer amtlich verteidigten Person frei, zusätzlich eine private Verteidigung zu beauftragen. Die gleichzeitige Verteidigung durch einen amtlichen und einen Wahlverteidiger ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen (BGer 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2; AGE BES.2018.140 vom 20. August 2018). Dies gilt auch vorliegend. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stehe für ihn in diesem Strafverfahren derart viel auf dem Spiel, dass er sich eine zusätzliche Beratung und eine Zweitmeinung wünsche. Weder er noch seine Familie könnten jedoch die vollen Kosten einer Verteidigung für die erste Instanz bezahlen. Dieser Standpunkt des Beschwerdeführers ist legitim, wobei offen gelassen werden kann, ob und inwiefern das gewählte Mittel (Mandatierung eines zusätzlichen Wahlverteidigers) die Verteidigung insgesamt tatsächlich effektiver macht. Der Beschwerdeführer beruft sich für sein Anliegen, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu beauftragen, zu Recht auf die wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die Gefahr einer Verfahrensverzögerung wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht zu erkennen. Ebenso wenig liegen andere vom Bundesgericht anerkannte Gründe vor, welche eine Verweigerung einer zusätzlichen Wahlverteidigung rechtfertigen würden.

 

Die Beschwerdegegnerin beruft sich ohne Erfolg auf BGer 1B_291/2012 vom 28. Juni 2012, soweit sie daraus ableiten möchte, dass vorliegend die amtliche Verteidigung bei Bestellung einer zusätzlichen Wahlverteidigung abzuberufen wäre. Im genannten Entscheid wird festgehalten, dass zwar bei Bestellung einer zusätzlichen Wahlverteidigung regelmässig das Erfordernis der amtlichen Verteidigung entfallen wird. Es wird aber zugleich klargestellt, dass dies nicht zwingend sei. Als mögliche Ausnahme wird gerade auf Konstellationen verwiesen, in denen wie vorliegend fraglich ist, ob die Finanzierung der Wahlverteidigung und damit das Fortbestehen der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist, zumal wenn die vorangehende Einsetzung einer amtlichen Verteidigung auf der Mittellosigkeit des Beschuldigten beruhte (E. 2.3.1 des Entscheids).

 

Was die Beschwerdegegnerin weiter gegen die Bestellung der zusätzlichen Wahlverteidigung einwendet, erweist sich zwar als valabel und von einer bestimmten Warte aus nachvollziehbar. Dies gilt etwa für die von der Beschwerdegegnerin gewünschte Verpflichtung der amtlich verteidigten Person, nach Möglichkeit zunächst Rücklagen für die Rückzahlung der staatlich bevorschussten Kosten zu bilden, bevor Mittel für eine zusätzliche Wahlverteidigung eingesetzt werden. Die Argumentation vermag jedoch nach geltendem Recht und angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis nicht durchzudringen.

 

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird ihre Rechtsposition auch durch den Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 nicht entscheidend gestützt. In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht über eine zusätzliche unentgeltliche (sc. pro bono) Wahlverteidigung bzw. Verteidigungsassistenz zu befinden („[…] l‘assister comme défenseur supplémentaire“[…] E. 1.4). Sie erachtete diese als zulässig und verwies darauf, dass kein Fall vorliege, in welchem die Behörden die amtliche Verteidigung zurückziehen könne, da der zusätzliche Verteidiger nicht beabsichtigen würde, den Beschuldigten alleine zu verteidigen („n’entendait pas défendre le prévenu seul“, E. 1.4). Diese Erwägung muss erst Recht gelten, wenn der zusätzliche Wahlverteidiger die Verteidigung, wie vorliegend, gar nicht alleine übernehmen kann, weil der Beschuldigte gar nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel hierzu verfügt.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und ist Advokat D____ als privater Wahlverteidiger zuzulassen. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft ihm eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen hat.

 

Bei diesem Verfahrensausgang werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Sein Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift und die Replik ist auf ungefähr zweieinhalb Stunden zu schätzen. Hierbei zu berücksichtigen war, dass D____ unlängst eine gleichgelagerte Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht hatte, was den Aufwand in der vorliegenden Angelegenheit etwas reduziert haben dürfte (vgl. BES.2018.140 vom 20. August 2018). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist praxisgemäss somit auf CHF 625.– festzusetzen (inkl. Spesen), zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 673.10.

 


 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und D____ wird als zusätzlicher Wahlverteidiger von B____ zugelassen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, ihm eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen.

 

            Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

            Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 673.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       C____, Advokatin

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.