Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.156

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

betreffend Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der C____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an C____ AG zurückgeflossen und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden seien. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht überwiesen.

 

Mit Eingabe vom 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer „Beschwerde wegen Medienmitteilung des Strafgerichts“ ein und stellte Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Mit Stellungnahme vom 10. September 2018 beantragte die Strafgerichtspräsidentin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Hierzu hat sich der Beschwerdeführen mit Schreiben vom 17. September 2018 replicando vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1

1.1.1   Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

 

1.1.2   Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Gemäss § 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen.

 

1.2     

1.2.1   Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).

 

1.2.2  

1.2.2.1  Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Strafgericht die Öffentlichkeit im Rahmen einer „Medienmitteilung“ über das ihn betreffende Strafverfahren informiert habe und anzuweisen sei, die Öffentlichkeit auszuschliessen. Schliesslich verlangt er, dass das Appellationsgericht die notwendigen rechtlichen Schritte zu unternehmen und die zuständigen Behörden zu informieren habe, dass eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegen könnte.

 

1.2.2.2  Soweit der Beschwerdeführer die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit angewiesen haben will, liegt noch keine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin und damit kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Diesbezüglich ist mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenso nicht Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann der sinngemässe Antrag sein, eine angebliche Amtsgeheimnisverletzung sei anzuzeigen. Auf diesen kann hier ebenfalls nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die behauptete Amtsgeheimnisverletzung vorliegt, und die angebliche Medienmitteilung gemäss Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin nicht erfolgt ist, ist der Beschwerdeführer der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von der Anzeige des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hat.

 

2.

Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch in materieller Hinsicht nicht gefolgt werden, wenn er beanstandet, dass er vom Strafgericht nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft noch nichts vernommen habe und er nicht wisse, wer die zuständige Richterin oder der zuständige Richter sei und ob sich das Strafgericht als zuständig erklärt habe. Die Fallzuteilung und Zusammensetzung des Spruchkörpers richten sich nach dem Reglement gestützt auf § 10 GOG. Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Die Zustellung der Anklageschrift erfolgt zuvor nach Art. 327 Abs. 1 StPO gleichzeitig an den Beschuldigten und das Gericht. Die Prüfung der Anklage und die Vorbereitung der Hauptverhandlung richten sich nach Art. 329 und 330 StPO. Erst mit der Beweisverfügung, der Fristansetzung für die Beweisanträge, Vorladung und Mitteilung der Zusammensetzung des Gerichts (Art. 331 StPO) tritt das Gericht gegenüber dem Beschuldigten in Erscheinung. Ein „Verfahrenseröffnungsentscheid“ und ein „Richterzuteilungsentscheid“ sind insofern in der vom Beschwerdeführer genannten Form gesetzlich nicht vorgesehen und werden nicht separat eröffnet, sondern ergehen gemäss Art. 331 StPO zusammen mit der Ladung. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgerichtspräsidentin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.