Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.157

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                            Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

 

betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 7. August 2018 reichte A____ (Beschwerdeführer) eine als Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichnete Beschwerde gegen das Strafgericht ein. Hierzu liess sich der Strafgerichtspräsident B____ mit Eingabe vom 5. September 2018 vernehmen. Mit Replik vom 14. September 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und beantragt deren Gutheissung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide) der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Damit können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der erstinstanzlichen Gerichte. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beschwerden wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 12).

 

1.2      Obwohl die Fragen des Beschwerdeführers im Laufe des vorliegenden Verfahrens beantwortet wurden, besitzt er ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde betreffend die geltend gemachte Missachtung des Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbots nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Aus dem Verfassungsanspruch ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2, 6B_411/2015 und 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2, 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1.2, 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1, 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2). Auf die Beschwerde in Bezug auf die Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ist daher einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist indessen einzig die behauptete Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. Das Beschwerdeverfahren kann nicht beliebig erweitert werden. Nicht eingetreten werden kann vorliegend daher auf die mit Schreiben vom 14. September 2018 replicando vorgebrachten Rügen betreffend die Unterlassung des Verfahrensprotokolls und die rechtmässige Zusammensetzung des Gerichts.

 

2.

2.1      Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).

 

2.2      Zu Begründung der Rechtsverzögerung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er am 16. und 28. März 2018 sowie am 16. April 2018 gestützt auf das „Öffentlichkeitsgesetz“ verschiedene Anfragen an den Strafgerichtspräsidenten B____ gesendet aber keine Antwort erhalten habe. Dem hält der Strafgerichtspräsident im Wesentlichen entgegen, dass er das Schreiben vom 16. März 2018 mit Schreiben vom 20. März 2018 mit A-Post beantwortet habe. Auf das Mahnschreiben vom 28. März 2018 habe er „zugegebenermassen“ nicht reagiert, da er gedacht habe, die Sache habe sich erledigt. Was schliesslich das weitere „Mahnschreiben“ vom 16. April 2018 anbelange, so müsse er dieses übersehen haben. So sei das „Mahnschreiben“ vom 16. April 2018 hinter einer anderen Eingabe des Beschwerdeführers angeheftet gewesen.

 

2.3      Das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) gewährt grundsätzlich jeder Person Anspruch auf Zugang von bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (§§ 25 ff. IDG). Ob und inwiefern vorliegend gegenüber dem Strafgericht gestützt auf das IDG Anspruch auf Auskunft besteht, kann offengelassen werden, zumal vorliegend davon ausgegangen werden darf, dass der Strafgerichtspräsident die Anfrage des Beschwerdeführers vom 16. März 2018 umgehend beantwortet hat oder mindestens hat beantworten wollen. Der Strafgerichtspräsident hätte indessen auf die „Mahnungen“ des Beschwerdeführers vom 28. März 2018 sowie am 16. April 2018 reagieren müssen. Zwar kann dem Strafgerichtspräsidenten insofern gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gleichzeitig eingereichten Eingaben einen gewissen Anteil zur Verwirrung beigetragen haben könnte. Da nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass der Strafgerichtspräsident auf die beiden Schreiben allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig von einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers bzw. ohne Beschwerde reagiert hätte, kann vorliegend knapp von einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ausgegangen werden.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und es wird festgestellt, dass der Strafgerichtspräsident eine Rechtsverzögerung begangen hat. Gemäss diesem Verfahrensausgang werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Strafgericht eine Rechtsverzögerung begangen hat.

 

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgerichtspräsident

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.