Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.168

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                              Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 18. und 20. September 2018

 

betreffend amtliche Verteidigung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2018 um 11:33 Uhr festgenommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft C____, Advokat, über den Anwaltspikettdienst als notwendigen Verteidiger auf den 14. September 2018, 08:00 Uhr, aufgeboten hatte, wurde der Beschwerdeführer als beschuldigte Person von 08:21 Uhr bis 10:20 Uhr befragt. Zuvor fand zwischen dem Beschwerdeführer und dem notwendigen Verteidiger (zwischen 08:09 Uhr bis 08:15 Uhr) ein kurzes Gespräch statt. Im Anschluss an diese Befragung wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Befragung, welche am 13. (recte: 14.) September 2018 von 10:20 Uhr bis 10:37 Uhr stattfand, eröffnet, dass er dem Haftrichter vorgeführt werde. Auch diese Befragung fand in Anwesenheit des notwendigen Verteidigers statt. Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. September 2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut durch C____ vertreten. Nach der Verhandlung unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht für diesen.

 

Mit Schreiben vom 17. September 2018 stellte C____ direkt bei der Verfahrensleitung ([...]) das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Dieses wurde mit Verfügung vom 18. September 2018 vom Verfahrensleiter bewilligt und C____ per 17. September 2018 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Nach Erlass dieser Verfügung ging am Abend des 18. September 2018 bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit B____, Advokat, ein. Dieser machte geltend, dass er im Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers tätig werde und er aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon sehr lange anwaltlich betreue, als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden wünsche. Dem Gesuch beigelegt waren drei Vollmachten, die aber nicht in Zusammenhang mit dem aktuellen Strafverfahren unterzeichnet worden waren. Mit Schreiben vom 18. September 2018 teilte die Verfahrensleitung B____ noch am gleichen Abend mit, dass der Beschwerdeführer bereits durch C____ amtlich verteidigt werde. Falls B____ den Beschwerdeführer als Wahlverteidiger vertreten möchte, habe er dies der Verfahrensleitung mitzuteilen. Am 19. September 2018 verlangte B____ bei der Verfahrensleitung die Erteilung einer einmaligen Besuchsbewilligung sowie betreffend Ablehnung seiner Person als amtlicher Verteidiger den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 20. September 2018 kam der Verfahrensleiter dieser Aufforderung nach. Ebenfalls wurde ihm gleichentags eine einmalige Besuchsbewilligung zugestellt.

 

Anlässlich der Befragung vom 20. September 2018, bei welcher wiederum C____ anwesend war, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er noch etwas zum Verfahren beisteuern möchte, zu Protokoll: „Ich habe Post von meinem ehemaligen Anwalt erhalten. Ich dachte am Anfang, dass er vielleicht in den Ferien weilt oder nicht erreichbar war. Er kennt mich sehr gut, weil er mich bereits verteidigt hat und kennt mich daher sehr gut. Daher hätte ich lieber, wenn er mich vertreten könnte. Ich dachte mir halt eben, dass Herr [...] [Verfahrensleiter], vor der Einvernahme abgeklärt hat, dass ich bereits schon mal von Herrn B____ vertreten wurde. Da dann aber in der ersten Einvernahme Herr C____ erschien, dachte ich mir, dass Herr B____ vielleicht in den Ferien ist. Ich möchte nun nicht, dass Herr B____ das Gefühl hat, dass ich mit ihm nicht zufrieden war, weil er mich nun nicht vertreten darf.“ Am 25. September 2018 mandatierte der Beschwerdeführer B____.

 

Gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 18. und 20. September 2018 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2018 durch B____ Beschwerde an das Appellationsgericht erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung vom 18. September 2018 vollumfänglich und jene vom 20. September 2018 teilweise kostenfällig aufzuheben, C____ aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen und B____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers per 17. September 2018 einzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____ als Advokaten zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 8. Oktober 2018 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ausserdem sei C____ rechtliches Gehör zu gewähren beziehungsweise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Am 10. Oktober 2018 hat sich letzterer den Anträgen und Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen und auf eine eigene Stellungnahme verzichtet. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 hat B____ repliziert. Am 22. Oktober 2018 hat die Appellationsgerichtspräsidentin der Staatsanwaltschaft Ergänzungsfragen gestellt. Diese hat die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 beantwortet.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 18. und 20. September 2018, mit welchen C____ als amtlicher Verteidiger bestellt und das Gesuch um Einsetzung von B____ als amtlicher Verteidiger abgewiesen wurde. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2     

1.2.1   Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).

 

1.2.2   Da die im Strafverfahren beschuldigte Person ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind (Art. 133 Abs. 2 StPO), ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2, mit Hinweisen).

 

1.3      Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb auf sie einzutreten ist. 

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Vorfeld respektive im Rahmen seiner ersten Einvernahme nicht ausreichend auf sein Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO (siehe E. 1.2.2) hingewiesen worden. Dies stelle eine Verletzung seiner Verfahrensrechte dar. Selbst wenn keine Verletzung von Art. 133 Abs. 2 StPO vorliegen würde, sei die Einsetzung von C____ statt B____ als amtlicher Verteidiger jedenfalls unangemessen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass das Verteidigermandat von C____ unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben zustande gekommen sei. Es weist darauf hin, dass die Rückabwicklung eines amtlichen Verteidigermandats und die Neueinsetzung eines anderen amtlichen Verteidigers erheblichen administrativen Mehraufwand für die Staatsanwaltschaft und eine Verfahrensverzögerung für den Beschuldigten bedeuten würden. Der Aufwand sei noch um ein vielfaches höher, wenn Beschwerdeverfahren geführt würden, in denen es letztlich um Verteilkämpfe innerhalb der freischaffenden Anwaltschaft zu Lasten des Gemeinwesens gehe.

 

2.3      Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 14. September 2018 durch die Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich nicht, dass er ausdrücklich auf sein Wahlrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hingewiesen wurde. Vielmehr will die Staatsanwaltschaft C____ über den Anwaltspikett aufgeboten haben, da aufgrund des zur Diskussion stehenden Delikts die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (im Sinne von Art. 130 lit. b StPO) eindeutig erfüllt waren. Die erste Befragung fand an einem Freitag und die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht an einem Samstag statt, was bereits in Bezug auf die Verfügbarkeit eines Verteidigers gewisse Schwierigkeiten mit sich bringt. So räumt B____ in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. September 2018 selbst ein, an besagtem Freitag büroabwesend und daher unerreichbar gewesen zu sein, weshalb C____ korrekterweise als notwendige Verteidigung aufgeboten worden sei. Ausserdem gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der, wie sich aus den Akten ergibt, durchaus prozesserfahren ist, weder im Rahmen der ersten und zweiten Befragung durch die Staatsanwaltschaft noch bei der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht, bei welchen immer C____ anwesend war, je geltend machte, er möchte lieber von B____ vertreten werden. Vielmehr unterschrieb er am 15. September 2018, nach der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, sogar eine Vollmacht und beauftragte C____ somit explizit mit der Verteidigung. Erst im Rahmen der Befragung vom 20. September 2018, nachdem der Beschwerdeführer bereits Post von B____ erhalten hatte, machte er erstmals geltend, dass er eigentlich lieber durch diesen vertreten würde.

 

Als Grund gab der Beschwerdeführer an, dass B____ das Gefühl haben könnte, er sei mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen. Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer macht kein gestörtes Vertrauensverhältnis geltend. Der blosse Umstand, dass es sich nicht um sein Wunsch- beziehungsweise Vertrauensanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Die Begründung des Beschwerdeführers würde also auch nicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ausreichen. Hinzu kommt, dass das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auf ausdrücklichen Wunsch der Ehefrau des Beschwerdeführers und gar nicht des Beschwerdeführers selbst erfolgte.

 

2.4      Unter den gegebenen Umständen ist die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung mit B____ nicht zu beanstanden.

 

3.

3.1      Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

3.2      Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschuldigte in von der StPO beherrschten Verfahren nicht definitiv von den Verfahrenskosten befreit werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr nicht erlassen werden kann (vgl. BGer 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Demgegenüber ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit B____ zu bewilligen, da seine Rechtsbegehren nicht als geradezu aussichtslos zu qualifizieren sind und aufgrund der Akten von Prozessarmut auszugehen ist. B____ wird ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 6 Stunden zugesprochen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

 

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Vertreterkosten verpflichtet, sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage ist.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (vertreten durch B____)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       C____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Sibylle Kuntschen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).