Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.172

 

ENTSCHEID

 

vom 12. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...], DE-[...]                                                                                     Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                      

Binningerstrasse 21, 4001 Basel    

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. September 2018

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. September 2018 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde am 6. September 2018 an den in Deutschland wohnhaften Beschuldigten versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. September 2018 zugestellt.

 

Die auf den 18. September 2018 datierte Einsprache des Beschwerdeführers ging am 20. September 2018 bei der Grenzstelle Schweiz und am 21. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein. Diese leitete die Akten am 24. September 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt weiter und beantragte, auf die Einsprache sei infolge Fristversäumnisses nicht einzutreten.

 

Mit Verfügung vom 25. September 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge verspäteter Einreichung der Einsprache nicht auf das Rechtsmittel ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Oktober 2018, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 ist dem Beschwerdeführer am 28. September 2018 zugestellt worden. Die am 3. Oktober 2018 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt, so dass auf sie einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. September 2018 erwogen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. September 2018 zu spät erhoben worden sei. Dem Beschwerdeführer sei der Strafbefehl am 8. September 2018 zugestellt worden und die Einsprachefrist sei folglich am 18. September 2018 abgelaufen. Unter diesen Umständen sei die am 20. September 2018 bei der Grenzstelle Schweiz eingegangene Einsprache des Beschwerdeführers zu spät eingereicht worden, weshalb nicht darauf einzutreten sei.

 

2.2      Mit seiner Beschwerde vom 2. Oktober 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Strafbefehl wegen seiner beruflichen Auswärtstätigkeit von einem Mitbewohner des Hauses entgegengenommen und hinterlegt worden sei. Er habe daher erst am 14. September 2018 Kenntnis vom Strafbefehl erlangt und fristgerecht Einsprache erhoben.

 

2.3      Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und macht geltend, dass keine Kenntnisse vorliegen würden, die darauf hinweisen, dass der eingeschriebene Brief mit dem Strafbefehl unkorrekt zugestellt worden sei. Der Entscheid sei demnach am 8. September 2018 in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer durch das Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Juni 2018 hinreichend über das eingeleitete Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden, weshalb er mit dem Eingang des Strafbefehls habe rechnen müssen.

 

2.4      Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21).

 

2.5      Aus den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl am 6. September 2018 per Einschreiben an den in Deutschland wohnhaften Beschuldigten versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. September 2018 an seiner Adresse entgegengenommen wurde. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Empfänger aber lediglich um einen Mitbewohner des Hauses, der das Schreiben hinterlegt habe. Er selbst habe das Schreiben hingegen erst am 14. September 2018 erhalten.

 

Bei einem Mitbewohner des Hauses handelt es sich um keine im gleichen Haushalt lebende Person nach Art. 85 Abs. 3 StPO, die eine Sendung rechtsgültig entgegengennehmen kann. Auch nach den AGB der Deutschen Post darf eine eingeschriebene Sendung nicht an einen Hausbewohner bzw. Nachbar ausgehändigt werden (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG, Brief National).

 

Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung liegt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis bei der Behörde, die daraus eine Rechtsfolge herleiten will (BGE 129 I 8 E. 2). Sie trägt somit die Folgen der Beweislosigkeit in dem Sinne, dass auf die Angaben des Empfängers abzustellen ist, wenn die Zustellung oder ihr Zeitpunkt bestritten sind und diesbezüglich keine Sicherheit herrscht (BGE 103 V 63 E. 2a).

 

Vorliegend misslingt der Beweis, dass es sich beim Empfänger der Sendung zumindest um eine im gleichen Haushalt lebende Person handelt und somit ist auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen, wonach die Sendung von einem Mitbewohner des Hauses entgegengenommen wurde. Dementsprechend erfolgte die Zustellung am 8. September 2018 nicht ordnungsgemäss.

 

Eine nicht ordnungsgemässe Zustellung kann aber geheilt werden, wenn der Empfänger nachgewiesenermassen auf andere Weise Kenntnis von der betreffenden Urkunde erhalten hat und somit in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt ist (BGE 132 I 249 E. 6). Massgebend für den Beginn von Fristen, die durch die tatsächliche Zustellung ausgelöst werden, ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Urkunde im Machtbereich des Adressaten (BGE 122 I 139 E. 1 und 122 III 316 E. 4b).

 

Den Angaben des Beschwerdeführers folgend, ist davon auszugehen, dass er die Sendung am 14. September 2018 erhalten hat, womit die nicht ordnungsgemässe Zustellung geheilt wurde. Die zehntägige Frist begann am nächsten Tag zu laufen. Somit wurde die am 20. September 2018 bei der Grenzstelle Schweiz und am 21. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Beschwerde fristgerecht eigereicht.

 

3.

3.1      Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Strafgericht zurückgewiesen.

 

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Strafgericht zurückgewiesen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Burak Yildirim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.