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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.173
ENTSCHEID
vom 11. Februar 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 24. September 2018
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Aufgrund eines Vorführungsbefehls des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Basel-Stadt (SMV) vom 30. August 2018 suchte der Fahndungsdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt A____ am 23. September 2018 um 12:30 Uhr an seinem Wohnsitz auf. Anlässlich seiner Festnahme stellten die Beamten des Fahndungsdienstes in der Wohnung von A____ fest, dass Marihuana und Verpackungsmaterial offen herumlag. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über diesen Fund informiert worden war, verfügte sie mündlich eine Hausdurchsuchung, an welcher Marihuana und weitere Gegenstände beschlagnahmt wurden. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 24. September 2018 wurde die am Vortag mündlich angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung schriftlich bestätigt. Mit einem weiteren Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 24. September 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Mobiltelefons von A____ zwecks Durchsuchung der darin enthaltenen Aufzeichnungen. Das Mobiltelefon von A____ wurde daraufhin am 25. September 2018 aus dessen Effekten beschlagnahmt.
Gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 23. bzw. 24. September 2018 richtet sich die mit Eingabe vom 29. September 2018 (Postaufgabe am 2. Oktober 2018) erhobene Beschwerde. Darin beanstandet A____ (Beschwerdeführer) die Hausdurchsuchung vom 23. September 2018 sowie die Beschlagnahmung einiger Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 1. November 2018 Gelegenheit gegeben worden, bis zum 3. Dezember 2018 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu antworten. Die entsprechende Sendung ist am 27. November 2018 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert worden. Die einzelnen Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahmen zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Der Durchsuchungsbefehl vom 23. September 2018 und die Beschlagnahmebefehle vom 23. und 24. September 2018 sind dem Beschwerdeführer am 25. September 2018 eröffnet worden. Damit ist die vom 29. September 2018 datierte und am 3. Oktober 2018 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt. Da der Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, vermag diese den herabgesetzten Anforderungen an die Begründungspflicht von nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien knapp zu genügen. Dies umso mehr, als auch die angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle nur rudimentär begründet sind. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe mit einer Polizei-Wachtmeisterin am 23. September 2018 kurz vor seiner Festnahme telefonisch vereinbart, dass er am 24. September 2018 um 8:15 Uhr seine Rechnung begleichen werde. Nach seiner Festnahme sei er zuerst in die Untersuchungshaft und erst am 28. September 2018 in die Strafvollzugsanstalt gebracht worden. Dabei sei er nicht darüber informiert worden, wie lange er bleiben müsse. Über diese Situation wolle er sich beschweren.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 25. September 2018 um 12:20 Uhr und damit nach weniger als 48 Stunden seit seiner Verhaftung aus der vorläufigen Festnahme entlassen wurde (vgl. Haftentlassungsverfügung vom 25. September 2018, act. 7). Damit ist fraglich, ob ihm hinsichtlich der vorläufigen Festnahme ein schutzwürdiges Interesse zukommt (vgl. Art. 224 Abs. 2 und 3 StPO). Die Frage kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung geltend macht und auch keine solche ersichtlich ist. In diesem Punkt genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen somit nicht.
Unklar ist ferner, was der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verlegung in die Strafvollzugsanstalt beanstanden will. Selbst wenn die fragliche Rüge hinreichend begründet wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden. Mittels Überweisung des Beschwerdeführers in die Strafvollzugsanstalt wurde die Vollzugsverfügung vom 28. Mai 2018 (act. 7) durchgesetzt. Ob dies rechtmässig war, ist vorliegend nicht zu prüfen. Denn Verfügungen der Vollzugsbehörde sind zunächst beim zuständigen Departement mit Rekurs anzufechten (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes [SG 258.200] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Ein derartiger Rekursentscheid liegt nicht vor. Damit ist das Appellationsgericht auch nicht zuständig, die Vollzugsverfügung vom 28. Mai 2018 zu beurteilen. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit er mit dem Gesetz vertraut sei, hätte die Staatsanwaltschaft keine Befugnis gehabt, seine Wohnung zu durchsuchen, weil ein Hausdurchsuchungsbefehl schriftlich bestätigt werden müsse (Beschwerde, S. 1). Die Staatsanwaltschaft hätte keine Gegenstände aus seiner Wohnung mitnehmen dürfen, da sie keinen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl und damit keine Befugnis gehabt habe, seine Wohnung zu durchsuchen (Beschwerde, S. 2). Ferner beanstandet er sinngemäss die Beschlagnahme seines Mobiltelefons und von Bargeld im Betrag von CHF 280.– bzw. EUR 20.– aus seinen Effekten (Beschwerde, S. 1 f.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits sinngemäss vor, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 7. Juli und 4. September 2018 mehrfach von der Kantonspolizei kontrolliert worden. Dabei habe der Beschwerdeführer jeweils Betäubungsmittel bei sich gehabt. Als die Beamten des Fahndungsdienstes den Beschwerdeführer zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe am 23. September 2018 an seinem Wohnort aufgesucht hätten, sei dessen Wohnung zum Eigenschutz kurz nach weiteren Personen abgesucht worden. Dabei hätten die Beamten illegale Betäubungsmittel und Zubehör entdeckt. In der Folge sei die Situation eingefroren und über den 1Kriminalkomissär der Pikett-Staatsanwalt verständigt worden. Angesichts der der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft bekannten Vorgänge des Beschwerdeführers und der angetroffenen Situation habe sich der Verdacht auf Handel mit illegalen Betäubungsmitteln verdichtet. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft als sogenannt „dringender Fall“ in Anwendung von Art. 241 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der Räumlichkeiten und die Beschlagnahme von allfälligen Beweismitteln und einzuziehenden Gegenständen mündlich angeordnet. Die Durchsuchung und Beschlagnahme seien in Anwesenheit des Mitbewohners durchgeführt und aus dem Eigentum des Beschwerdeführers seien sechs Positionen beschlagnahmt worden, welche alle mit Betäubungsmitteln in Zusammenhang stünden und eingezogen werden dürften. Der am 24. September 2018 schriftlich bestätigte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei dem Beschwerdeführer am 25. September 2018 gegen Unterschrift ausgehändigt worden. Mit weiterem Befehl vom 24. September 2018, der dem Beschwerdeführer ebenfalls am 25. September 2018 eröffnet worden sei, sei aus den Effekten des Beschwerdeführers die Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons verfügt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht die Siegelung verlangt, sich aber geweigert, den PIN-Code bekannt zu geben. Aus diesem Grund habe das beschlagnahmte Mobiltelefon noch nicht ausgewertet werden können. Die vom Beschwerdeführer monierte Beschlagnahme von CHF 280.– und EUR 20.– sei nicht von der Staatsanwaltschaft verfügt worden. Möglicherweise befinde sich das Geld im beschlagnahmten Koffer, der aus Spurenschutzgründen jedoch noch nicht habe durchsucht werden können. Sämtliche Zwangsmassnahmen seien rechtskonform angeordnet und vollzogen worden, weshalb die Beschwerde ins Leere laufe (zum Ganzen: Stellungnahme, act. 6 S. 2).
2.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich Polizeibeamte des Fahndungsdienstes am 23. September 2018 an den Wohnort des Beschwerdeführers begaben, um ihn zwecks Vollzugs der mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2015 verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zu verhaften. Der Beschwerdeführer habe auf das Klopfen und Klingeln der Polizeibeamten zunächst nicht reagiert, nach ungefähr zehn Minuten jedoch die Wohnungstür geöffnet. Er habe die Polizeibeamten angeherrscht, was sie hier zu suchen hätten, und dass er den Zahlungstermin bereits besprochen habe und sie seine Wohnung nicht betreten dürften. Darauf habe der Beschwerdeführer sehr aggressiv reagiert und angefangen, die protokollführende Polizeibeamtin anzuschreien, dass sie die Wohnung wieder verlassen müssten. Weiter habe er den Durchsuchungsbefehl sehen wollen. Die Polizeibeamten hätten ihm daraufhin erklärt, dass sie keinen solchen bräuchten. Da er sich nicht habe beruhigen lassen und sich immer mehr in Rage gesteigert habe, seien ihm zu seiner und der Sicherheit der Polizeibeamten Handschellen angelegt worden. Daraufhin habe er sich beruhigt. Auf die Frage, ob sich noch jemand in der Wohnung befinde, habe er auf das Zimmer links beim Entrée gezeigt. Dort habe eine männliche Person festgestellt werden können. In der Küche auf dem Tisch, beim Entrée geradeaus, habe ferner eine Vielzahl von Aluminium Minigrips (gebündelt), festgestellt werden können. Der ganze Tisch sei mit Resten von Marihuana übersät gewesen. Auf dem Küchenboden verstreut hätten sich ebenfalls dieselben Minigrips wie auf dem Tisch befunden. Im Schlafzimmer des Beschwerdeführers seien etliche, auf ihn ausgestellte Sicherstellungs-Bestätigungen (Betäubungsmittel) herumgelegen. Weil der Beschwerdeführer die Busse von CHF 1'000.– nicht habe bezahlen können, sei die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen gewesen. Aufgrund dieses Sachverhalts sei um 13:00 Uhr der Pikett-Kriminalkommissär benachrichtigt worden. Um 14:00 Uhr habe die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. zum Ganzen: Rapport vom 23. September 2018, S. 2 f.).
3.
3.1 Die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen hängt zunächst davon ab, ob die Kantonspolizei befugt war, zur Durchsetzung des Vorführungsbefehls vom 30. August 2018 die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
3.2 Der Vollzug von Strafen richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311], Art. 439 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung hält in diesem Zusammenhang einzig fest, dass die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl erlässt (Art. 439 Abs. 2 StPO), um den effektiven Eintritt des Verurteilten in eine Vollzugsanstalt zu veranlassen. Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann sie die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung beantragen (Art. 439 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3). Das kantonale Recht sieht dementsprechend vor, dass die Vollzugsbehörde verurteilte Personen durch die Polizei festnehmen und dem Vollzug von Strafen und Massnahmen zuführen lassen kann (§ 39 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes [SG 258.200]). Zu den polizeilichen Aufgaben im Sinn des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) gehört denn auch, dass die Kantonspolizei den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe leistet (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 PolG). Ist es zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben notwendig, darf die Kantonspolizei auch nicht öffentliche Räume und private Grundstücke betreten (§ 51 Abs. 1 PolG).
3.3 Die Polizeibeamten des Fahndungsdienstes waren beauftragt, Vollzugshilfe zu leisten. Gestützt auf die oben genannten gesetzlichen Grundlagen durften sie die Wohnung des Beschwerdeführers somit ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Aus dem Rapport vom 23. September 2018 geht deutlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer seiner Verhaftung widersetzte und derart aggressiv wurde, dass ihm die Polizeibeamten Handschellen anlegen mussten (vgl. vorne E. 2.3). Eine Notwendigkeit im Sinn von § 51 Abs. 1 PolG war somit offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer hätte die Busse von CHF 1'000.– direkt vor Ort begleichen und damit den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abwenden können (vgl. Vorführungsbefehl vom 30. August 2018, act. 8). Dies hat er nicht getan. Dass die Polizeibeamten seine Wohnung betraten, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durchzusetzen, erweist sich als recht- und verhältnismässig.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Hausdurchsuchung vom 23. September 2018 sowie die Beschlagnahmen vom 23. und 24. September 2018 zulässig waren.
4.2 Zwangsmassnahmen sind gemäss Art. 196 lit. a StPO Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die unter anderem dazu dienen, Beweise zu sichern. Sie können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90, mit Hinweisen).
4.3 Haben die Beamten der Kantonspolizei die Wohnung des Beschwerdeführers rechtmässig betreten (vgl. vorne E. 3) und bei dieser Gelegenheit festgestellt, dass Betäubungsmittel in Form von diversen Minigrips sowie weitere verdachtserregende Utensilien auf dem Küchentisch und -boden sichtbar herumlagen (vgl. S. 7–9 gemäss Fototafel der Kriminalpolizei sowie Pos. 2105 und 2106 gemäss Beschlagnahmeverzeichnis vom 23. September 2018, act. 7), durften sie bei der Staatsanwaltschaft auch um Anordnung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ersuchen. Aus den Akten geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) hängig waren (vgl. Rapporte vom 7. Juli 2018, 16. August 2018, 22. August 2018 und 5. September 2018, sowie Eröffnungs-/ Ausdehnungsverfügung [undatiert und unsigniert], act. 7). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung waren aufgrund der offen herumliegenden Betäubungsmittel und Verpackungsmaterialien sowie der einschlägigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers erheblich und konkret, womit der hinreichende Tatverdacht gegeben war. Der Beschwerdeführer wurde bzw. wird verdächtigt, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Angesichts des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 1 BetmG, wonach bei einem nicht qualifizierten Verstoss eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden kann, war die Zwangsmassnahme gerechtfertigt. Mildere Mittel als die Hausdurchsuchung waren nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Eingriff in das Hausrecht des Beschwerdeführers erweist sich angesichts des gegenüberstehenden öffentlichen Interesses an der strafrechtlichen Verfolgung insgesamt als verhältnismässig.
4.4 Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Ist Gefahr im Verzug, das heisst droht ohne sofortige Vornahme ein Beweisverlust, kann die Polizei gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO Durchsuchungen ohne Befehl vornehmen, wobei sie darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert. Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen unter anderem Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2, mit Hinweisen). Auch die Beschlagnahme ist gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen, kann jedoch in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden, wobei sie aber nachträglich schriftlich zu bestätigen ist (Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dass die Staatsanwaltschaft den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. September 2018 zunächst mündlich erteilte, ist gesetzlich zulässig. Die Dringlichkeit ergibt sich aus den konkreten Umständen, namentlich daraus, dass die Polizei bereits vor Ort war, dass die Betäubungsmittel in der Wohnung des Beschwerdeführers gesichtet wurden sowie dass dessen Mitbewohner zeitgleich anwesend war und die Betäubungsmittel und weitere mögliche Beweismittel hätte vernichten oder wegschaffen können, wenn keine Durchsuchung und Beschlagnahme stattgefunden hätte. Schliesslich ist der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl am 24. September 2018 nachträglich schriftlich bestätigt worden (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. September 2018, act. 7). Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen vom 23. September 2018 sind daher auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.5 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme stellt eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260). Sie kann nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und ist von der Staatsanwaltschaft aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1; AGE BES.2018.57 vom 31. Juli 2018 E. 2, BES.2017.92 vom 4. August 2017 E. 2.1).
4.5.1 Angefochten sind vorliegend Beschlagnahmen im Sinn von Art. 263 Abs. 1 StPO zur Beweissicherung und Beweiserhaltung (lit. a), zur Kostendeckung (lit. b und Art. 268 StPO) und zur Einziehung (lit. d).
4.5.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mit illegalen Betäubungsmitteln zu handeln (vgl. vorne E. 2.2). Im Zusammenhang mit diesem Tatverdacht wurde das anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung gefundene Marihuana (Pos. 2102 und 2103 gemäss Verzeichnis vom 23. September 2018, act. 7), diverses Verpackungsmaterial (Pos. 2104–2106 gemäss Verzeichnis vom 23. September 2018, act. 7) sowie ein schwarzer kleiner Koffer mit diversem Betäubungsmittelinhalt (Pos. 2101 gemäss Verzeichnis vom 23. September 2018 sowie Auftrag an die kriminaltechnische Abteilung vom 26. September 2018, beides act. 7) gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a–d StPO beschlagnahmt. Die genaue Menge des bei der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Marihuanas ist nicht bekannt. Gemäss drei weiteren Beschlagnahmebefehlen vom 24. September 2018 und den dazugehörigen Verzeichnissen (vgl. act. 7), die dem Beschwerdeführer ebenfalls am 25. September 2018 eröffnet worden sind, hat die Staatsanwaltschaft die folgenden, „anlässlich der Kontrolle“ polizeilich sichergestellten Gegenstände beschlagnahmt:
- Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO: 17,3 g Marihuana sowie Bargeld von CHF 280.– und EUR 20.– (Pos. 1–3);
- Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO: 5,3 g Marihuana (Pos. 101);
- Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO: Mobiltelefon mit SIM (Pos. 2001).
Zum Vorwurf des Betäubungsmittelhandels hat sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht geäussert. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. September 2018 brachte er jedoch vor, er sei starker Konsument und die Grips seien Geschenke gewesen. Er habe nichts mit Verkauf zu tun (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 25. September 2018, act. 7).
4.5.3 Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1). Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) dient ihrerseits der vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenständen und Vermögenswerten. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid somit nicht vor.
Ein hinreichender Tatverdacht ist vorliegend erstellt (vgl. vorne E. 4.3) und wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme nicht widerlegt. Dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Verpackungsmaterialien und das beschlagnahmte Mobiltelefon mit dem vorgeworfenen, strafbaren Betäubungsmittelhandel unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, ist wahrscheinlich (vgl. in Bezug auf das Mobiltelefon insbesondere die Screenshots, act. 7 [bei den Akten SW.2018.018487]). Das anlässlich der polizeilichen Kontrollen bzw. der Wohnungsdurchsuchung sichergestellte Marihuana, die diversen Verpackungsmaterialien, der kleine schwarze Koffer und das Mobiltelefon durften daher zwecks Beweissicherung und Beweiserhaltung sowie zwecks Sicherstellung einer allfälligen Einziehung beschlagnahmt werden. Im Zeitpunkt der jeweiligen Anordnungen lagen keine milderen Mittel vor (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahmen waren auch insofern verhältnismässig, als die Auswertung der Gegenstände dannzumal noch nicht vorgenommen worden war und die Rückgabe der Gegenstände an den Beschwerdeführer – sofern die Möglichkeit der Einziehung nicht weiterhin besteht – erst nach der Auswertung zu erfolgen hat. Die Beschlagnahme der streitbetroffenen Gegenstände (vgl. vorne E. 4.5.2) ist aufgrund von Art. 263 Abs. 1 lit. a (Beweismittelbeschlagnahme) und lit. d StPO (Einziehungsbeschlagnahme) auch im jetzigen Zeitpunkt verhältnismässig. In Bezug auf sein Mobiltelefon ist anzufügen, dass die Durchsuchung nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, sofern der Beschwerdeführer keine Siegelung verlangen und doch noch den PIN-Code herausgeben sollte (vgl. Stellungnahme, S. 2). Sollten sich in der Folge keine einschlägigen Mitteilungen finden, wäre das Mobiltelefon unverzüglich freizugeben.
4.5.4 Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3 sowie AGE BES.2018.152 vom 5. Februar 2019 E. 3.1, BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1). Eine Deckungsbeschlagnahme (insbesondere für Verfahrenskosten) setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (BGr 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3, mit Hinweisen). Sie muss verhältnismässig sein und die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO erfüllen (BGr 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4). So darf in den Notbedarf im Sinn der Art. 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden (Abs. 3). Ferner muss bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen werden (Abs. 2). Demnach ist nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (AGE BES.2018.152 vom 5. Februar 2019 E. 3.1, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3 – je mit Hinweisen). Die Strafbehörden müssen den Schranken gemäss Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden. Das Beschwerdegericht hat darauf in seiner Rechtsprechung schon mehrfach hingewiesen (vgl. AGE BES.2018.152 vom 5. Februar 2019 E. 3.1, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).
Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 24. September 2018 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmten CHF 280.– und EUR 20.– (vgl. act. 7 und vorne E. 4.5.2) für seinen Unterhalt benötigt. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme an, dass er arbeitslos sei, monatliche Sozialhilfegelder in der Höhe von CHF 673.– erhalte, ansonsten keine weiteren Unterstützungsbeiträge beziehe und ca. CHF 17'500.– Schulden habe (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 25. September 2018, act. 7). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in prekären Verhältnissen lebt. Die Beschlagnahme wurde einzig damit begründet, dass sie der Kostensicherung diene. Aus der Begründung geht darüber hinaus jedoch nicht hervor, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sind. In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Staatsanwaltschaft hierzu ebenfalls nicht. Die Kostendeckungsbeschlagnahme erscheint in Bezug auf die beschlagnahmten Geldbeträge daher zumindest als unverhältnissmässig. Die – ebenfalls zur „Kostendeckung“ – verfügte Beschlagnahmung der 17,3 g Marihuana ist offensichtlich unbegründet. Die Beschlagnahmeverfügung vom 24. September 2018, mit welcher 17,3 g Marihuana, EUR 20.– sowie CHF 280.– beschlagnahmt worden sind, ist aufzuheben.
Festzuhalten bleibt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er das Geld vom Sozialdienst erhalten habe (vgl. Beschwerde, S. 2), in Bezug auf die beschlagnahmten EUR 20.– als wenig glaubhaft erweisen. Zudem kann aufgrund konkreter Hinweise in den Akten nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) die beschlagnahmten CHF 280.– aus dem Verkauf von Marihuana stammen (vgl. jeweilige Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung vom 7. Juli 2018, act. 7; Rapport vom 7. Juli 2018, act. 7). Damit sind die Voraussetzungen der polizeilichen Sicherstellung vom 7. Juli 2018 sowohl hinsichtlich der 17,3 g Marihuana als auch der erwähnten Geldbeträge nach wie vor erfüllt und von einer Herausgabe ist vorläufig abzusehen (§ 52 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 PolG). Die Angelegenheit ist jedoch zur neuerlichen Prüfung einer allfälligen Beschlagnahme oder Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Verfügung vom 24. September 2018, mit welcher 17,3 g Marihuana, CHF 280.– und EUR 20.– einzig gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt worden sind, gutzuheissen ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt grösstenteils und obsiegt einzig im Zusammenhang mit einer einzigen von mehreren gerügten Beschlagnahmungen. Ihm sind daher die Kosten des Verfahrens mit einer entsprechend reduzierten Gebühr von CHF 400.– aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. September 2018, mit welcher die Beschlagnahme von 17,3 g Marihuana, CHF 280.– und EUR 20.– angeordnet worden sind (Pos. 1–3 gemäss Verzeichnis vom 25.September 2018), aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.