Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.174

 

ENTSCHEID

 

vom 1. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ [...]

                                                                                                         Beschuldigte

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                      

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. September 2018

 

betreffend Verfahrenskosten


Sachverhalt

 

Die Kantonspolizei belegte die in Deutschland domizilierte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen Nichtingangsetzung der Parkuhr mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bzw. EUR 36.36. Nachdem die fristgerechte Bezahlung der Ordnungsbusse aufgrund des am 2. Januar 2018 am Fahrzeug der Beschwerdeführerin angebrachten Ordnungsbussenzettels ausblieb, liess die Kantonspolizei der Beschwerdeführerin die Ordnungsbusse in Gestalt der Übertretungsanzeige vom 8. März 2018 sowie der Zahlungserinnerung vom 17. Mai 2018 erneut zukommen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Parkbusse auch innert den mit den Zahlungserinnerungen gesetzten Fristen nicht beglich, brachte die Kantonspolizei die Sache am 23. Juli 2018 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft zur Anzeige. Am 6. August 2018 erliess dieselbe in der Folge in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) einen Strafbefehl. Die Beschwerdeführerin wurde damit unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 40.– gebüsst.

 

Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. August 2018 Einsprache, wobei sie sich einzig gegen die ihr im Strafbefehlsverfahren auferlegten Verfahrenskosten wehrte. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten hatte, wurde dieser zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht überwiesen. Mit Verfügung vom 26. September 2018 wies das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache ab. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 am 11. Oktober 2018 beim Appellationsgericht Beschwerde ein.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht.

 

1.2      Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der Kantons-polizei, nämlich am 8. März 2018 die Übertretungsanzeige sowie am 17. Mai 2018 die Zahlungserinnerung, an die Beschwerdeführerin versandt worden seien. Unter diesen Umständen, so das Einzelgericht, sei nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.

 

2.2      Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren vor, sie habe die Strafe (Busse von CHF 40.–) bereits beglichen. Damit wehrt sie sich sinngemäss, wie bereits vor Strafgericht, gegen die ihr im Strafbefehlsverfahren auferlegten Verfahrenskosten (Verfügung vom 6. August 2018). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist damit die Einsprache nur auf die Kosten bezogen und der Schuld- und Strafpunkt des Strafbefehls vom 6. August 2018 in Rechtskraft erwachsen (Art. 354 Abs. 3 StPO). Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern die Einsprache erhebende Person nicht ausdrücklich eine Verhandlung verlangt (Art. 356 Abs. 6 StPO). Die Vorinstanz hat somit richtigerweise ohne Verhandlung entschieden.

 

2.3      Fraglich und zu prüfen ist vorliegend, ob die mit gewöhnlicher Post am 8. März 2018 an die Adresse der Beschwerdeführerin versandte polizeiliche Übertretungsanzeige sowie die Zahlungserinnerung mit Versanddatum vom 17. Mai 2018 – mit anderen Worten die für die Beschwerdeführerin fristauslösende Sendung – als zugestellt gelten darf.

 

2.3.1   Gemäss konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013, BES.2014.44 vom 28. Juli 2014) obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14).

 

So hat das Appellationsgericht es etwa konkret ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter hat das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen erachtet, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit nicht eingeschriebener Post an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011, bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).

 

2.3.2   Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren (Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen. Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht. Art. IIIA lit. a des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) erklärt zudem die unmittelbare Zustellung von gerichtlichen oder anderen Schriftstücken im Zusammenhang mit Strafsachen durch die Post an Personen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats als zulässig. Damit ist die nicht eingeschriebene Zustellung der Ordnungsbussenanzeige und der Zahlungserinnerung auch an eine in Deutschland wohnhafte Person formell rechtlich nicht zu beanstanden.

 

2.3.3   Nach dem Gesagten gelten die Sendungen vom 8. März 2018 und 17. Mai 2018 vorliegend als zugestellt. Zwar ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit nicht eingeschriebener Post nicht auszuschliessen, dass eine Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, zumal sich im vorliegenden Fall die Adresse der Beschwerdeführerin, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, aufgrund der Tatsache, dass ihr mittels eingeschriebener Post sowohl der Strafbefehl als auch der Entscheid der ersten Instanz an die genannte Adresse haben zugestellt werden können, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat. Im Zuge dieser Umstände ist auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei der Beschwerdeführerin angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 8. März 2018 und am 17. Mai 2018, versandt wurden. Im Gegenteil ist in Anbetracht der dargelegten Indizienkette davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse sowie seine Möglichkeiten, ebendiese zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, hat in Kenntnis gesetzt werden können.

 

2.4      Da die Beschwerdeführerin nicht auf die am Fahrzeug angebrachte Ordnungsbusse sowie auf die danach an sie versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung innert Frist reagiert hatte, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980), worüber die Beschwerdeführerin mittels entsprechenden Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht.

 

3.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist umständehalber zu

verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 zu bezahlen hat.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Jon Oetiker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.