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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.177
ENTSCHEID
vom 16. Januar 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 1. Oktober 2018
betreffend Verfahrenseinstellung / Entschädigung nach Art. 429 f. StPO
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde ein Strafverfahren unter anderem wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) geführt. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Aktenzeichen VT.[…]) stellte die Staatsanwaltschaft diesen Teil des Verfahrenskomplexes ein, weil der Tatvorwurf nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Dabei gingen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates, während das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2‘922.75 (bestehend aus Anwaltskosten in Höhe von CHF 2‘229.75 und Umtriebsentschädigung aufgrund Arbeitsausfalls in Höhe von CHF 693.–) in Ziffer 3 der Verfügung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) e contrario und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abgewiesen wurde. Gegen den Entschädigungsentscheid hat der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom 15. Oktober 2018 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei Ziffer 3 der Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm Anwaltskosten in Höhe von CHF 2‘229.75 sowie eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 693.– zu bezahlen, beides nebst Zins und unter o/e Kostenfolge. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er durch die Abweisung seines Gesuchs um Parteientschädigung beschwert ist und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Wird das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Auslagen der beschuldigten Person für einen Verteidiger ihrer Wahl können mögliche Entschädigungen darstellen (BGE 139 IV 241 E. 1 S. 242; Urteil 6B_403/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.1). Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Im Gegensatz zu Übertretungen wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47; 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203). Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer Urteil 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2).
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, sich der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt schuldig gemacht zu haben, indem er als verantwortlicher Schiffsführer in der Zeitspanne vom 12. Juni 2017 bis zum 18. Juni 2017 jeweils nach 22.00 Uhr in verbotener Weise unter der Mittleren Rheinbrücke gefahren sei und dabei gefährliche Zick-zack-Manöver ausgeführt habe. Dies konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, worauf die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellte. Der Beschwerdeführer hat aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahrens seit dem 14. Juli 2017 einen Wahlverteidiger zur Vertretung bevollmächtigt (act. 3/2), welcher bereits am gleichen Tag für den Klienten tätig wurde (act. 3/5) und ihn insbesondere betreffend Einvernahme vom 19. September 2017 beriet sowie dazu begleitete. Zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer entstandenen Anwaltskosten der Wahlverteidigung im eingestellten Verfahrenskomplex angemessen und somit zu entschädigen sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte die Abweisung einer Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung des Beschwerdeführers, da der Beizug eines Verteidigers nicht gerechtfertigt gewesen sei. So handle es sich einerseits bei den Tatvorwürfen um reine Übertretungen und andererseits liefere die Schwere der Tat sowie der Grad der Komplexität des Sachverhalts – insbesondere unter Berücksichtigung der Funktion, Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers – und der rechtlichen Würdigung keinen objektiv begründeten Anlass, eine Wahlverteidigung beizuziehen. Dieser Teil des Verfahrens sei zudem ohne Zutun der Verteidigung eingestellt worden. Die Ausrichtung der Entschädigung hinsichtlich der Auslagen sei aufgrund ihrer Geringfügigkeit abzuweisen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse werde abgewiesen, weil nur Aufwendungen von einer gewissen Relevanz zu entschädigen seien, worunter nicht eine Einvernahme und deren Vorbereitung fielen.
3.3 Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Argumentation der Staatsanwaltschaft sei willkürlich. Es würden den Schweizerischen Rheinhäfen, welche die Untersuchung eingeleitet hätten, sowie der Staatsanwaltschaft die fachlichen Fähigkeiten fehlen. So seien vor der Einvernahme vom 19. September 2017 des Beschwerdeführers die AIS-Daten des Schiffes […] nicht ausgewertet worden, was bei sachgerechter Vorgehensweise vor Einleitung des Untersuchungsverfahrens hätte geschehen müssen. Der Beschwerdeführer habe die Schweizerischen Rheinhäfen bei der Einvernahme auf die Auswertung dieser Daten aufmerksam machen müssen. Zudem sei gerichtsnotorisch, dass die Gesetzgebung betreffend Rheinschifffahrt sehr kompliziert sei, was die anwaltliche Vertretung rechtfertige. Der Beschwerdeführer sei im Besitze eines Rheinschifffahrtspatentes und müsse bei wiederholten gesetzlichen Übertretungen gegen die entsprechenden Gesetzgebungen auch mit einem Entzug des Patents rechnen, weshalb er auf einen einwandfreien Leumund angewiesen sei.
Somit seien dem Beschwerdeführer die Anwaltskosten in Höhe von CHF 2‘229.75 nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2018 sowie eine Umtriebsentschädigung (Arbeitsausfall) in Höhe von CHF 693.– auszurichten.
4.
4.1.1 Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer der Beizug einer Wahlverteidigung zu entschädigen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Inhaber des Hochrheinpatentes Nummer [...] ist (Ausstellungsdatum am [...] [act. 4 pag. 28]). Gemäss § 4.03 Ziffer 1 der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein (SR 747.224.221, nachfolgend: Verordnung Patente Hochrhein) haben die Schweizerischen Rheinhäfen das Hochrheinpatent zu entziehen, sollte sich der Inhaber eines solchen zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder 2.03 Verordnung Patente Hochrhein erweisen. Als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, für die es eines Hochrheinpatentes bedarf, gilt sinngemäss nach § 2.01 Ziffer 2 lit. b Verordnung Patente Hochrhein, wer Straftaten in der Schifffahrt begangen hat.
4.1.2 Gegen den Beschwerdeführer wurden Verfahren aufgrund mehrfacher Übertretung des BSG geführt. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zwar grundsätzlich zuzustimmen: So handelte es sich beim eingestellten Verfahrenskomplex um Übertretungstatbestände gemäss BSG, die per se nicht schwer wiegen, und der Beschwerdeführer musste die zur Abklärung der Tatbestände geltend gemachten fachlichen Kenntnisse als Inhaber eines Rheinschifffahrtspatentes selber haben. Aus der Befragung ist ausserdem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Patentinhaber zur Funktion des AIS-Geräts Auskunft geben konnte (act. 4 pag. 79) und somit in fachlicher Hinsicht nicht auf einen Anwalt angewiesen war. Bei einer Verurteilung wegen irgendeiner Straftat hat ein Patentinhaber gemäss den oben zitierten Bestimmungen allerdings mit dem Entzug des Patentes zu rechnen. Übertretungen sind, auch wenn sie naturgemäss weniger schwer wiegen als Vergehen und Verbrechen, Straftaten. Als juristischer Laie durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass ihm ein Entzug des Hochrheinpatents drohte, wurde er doch gleich mehrerer Übertretungen beschuldigt. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer beruflich auf das Hochrheinpatent angewiesen. Somit hängt die wirtschaftliche Grundlage des Beschwerdeführers auch vom Hochrheinpatent ab. Unter diesen Umständen scheint es gerechtfertigt, jeglichen Vorwurf, der die wirtschaftliche Existenz selbst bedroht, möglichst früh und rasch entkräften zu wollen, da erst im Nachhinein festgestanden hätte, ob das Verfahren gravierende Konsequenzen für den Beschwerdeführer haben würde. Der Beizug einer Wahlverteidigung wäre dann allenfalls zu spät gewesen. Der Beschwerdeführer konnte zu Beginn des Verfahrens zudem nicht abschätzen, wie sich das Ganze aus juristischer Sicht entwickeln würde. So konnte er zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht davon ausgehen, dass die vorgeworfenen Übertretungstatbestände ohne sein Zutun eingestellt würden und er deswegen einen Anwalt gar nicht gebraucht hätte. Somit muss der Beizug einer Wahlverteidigung in der vorliegenden Situation als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO qualifiziert und entschädigt werden.
4.1.3 Zu prüfen ist bei einer Parteientschädigung, ob die geltend gemachten Kosten als angemessen zu qualifizieren sind. Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Parteientschädigung ist der zulässige Überwälzungstarif. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte (HO; SG 291.400) zwischen CHF 180.– bis CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dessen ist der Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.–; bei anspruchsvolleren Fällen mit verwickelter Sach- oder komplizierter Rechtslage werden Ansätze von CHF 280.– zugesprochen.
Bei dem eingestellten Verfahrenskomplex handelte es sich um Übertretungstatbestände, die zwar gravierende Folgen für den Beschwerdeführer hätten aufweisen können, juristisch aber nicht als komplex einzustufen sind. Bei der Einvernahme wurden vor allem die fachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers in Anspruch genommen. Insgesamt liegt juristisch ein durchschnittlicher Fall ohne besondere Schwierigkeit vor. Es rechtfertigt sich folglich eine Kürzung des Stundenansatzes von CHF 280.– auf CHF 250.–.
Der mit der Honorarnote vom 6. September 2018 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 6.83 Stunden ist somit zu einem reduzierten Stundenansatz von CHF 250.–, somit insgesamt mit CHF 1‘707.50, zu entschädigen. Dazu kommen Auslagen von CHF 92.– und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 143.50 (8 % auf CHF 1‘649.50 sowie 7,7 % auf CHF 150.–) sowie die Rechnung betreffend Verfahrensakten von CHF 65.–. Die Entschädigung für Anwaltskosten beläuft sich somit insgesamt auf CHF 2‘008.–. Zinsen fallen auf die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht an (vgl. BGE 143 IV 495 E. 2.2.4).
4.2 Die Strafbehörde kann Entschädigungen namentlich verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). So hat ein Beschuldigter, der beispielsweise ein- oder zweimal zu Verhandlung zu erscheinen hat, keinen Anspruch auf Entschädigung, ebenso Personen, die durch Anhaltung kurzfristig beeinträchtigt werden (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 430 N 6). Die Einvernahme selbst dauerte 55 Minuten und wies, wie in E. 4.1 erwähnt, eine lediglich geringfügige Komplexität auf. Die Aufwendungen waren somit in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht minim, auch wenn eine Vorbereitung auf die Einvernahme durchgeführt wurde. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO besteht zwar ein Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die der beschuldigten Person aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Im Vordergrund stehen hier Lohn- und Verdienstausfälle, allenfalls auch eine Entschädigung für künftige Lohneinbussen, ferner Reisekosten, Stellenverlust, Beeinträchtigung der Karrieremöglichkeiten und gesundheitliche Schäden in Folge des Strafverfahrens. Private Aufwendungen, wie beispielsweise das Aktenstudium, werden nicht entschädigt und die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen nur bei belegtem Lohnausfall (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 429 N 8). Der Beschwerdeführer reichte keinen Beleg für einen Lohnausfall aufgrund erforderlicher Teilnahme an Verhandlungen oder dergleichen ein. Die Vorbereitung auf die kurze Einvernahme selbst ist, wie bereits erwähnt, als geringfügige, nicht entschädigungswürdige private Aufwendung zu qualifizieren. Im Ergebnis ist somit die Einvernahme und deren Vorbereitung als geringfügige Verfahrenshandlung einzustufen und deswegen der Antrag auf eine Entschädigung in Höhe von CHF 693.– gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– teilweise zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er obsiegt zu rund 2/3, weshalb er Kosten im Umfang von CHF 100.– zu tragen hat.
Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren auch Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 436 StPO). Ausgehend von einem Umfang von rund 4,5 Stunden und einer Kürzung um rund 1/3 wird die Entschädigung auf pauschal CHF 750.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung von Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2018 (VT.[…]) wird dem Beschwerdeführer für den eingestellten Verfahrensteil eine Parteientschädigung von CHF 2‘008.– zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 100.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 750.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.