Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.179

 

ENTSCHEID

 

vom 2. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. 21. Februar 1935                                        Beschwerdeführerin

Peter Rot-Strasse 72, 4058 Basel                                               Beschuldigte

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. September 2018

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am Abend des 20. September 2017 eine Ordnungsbusse aufgrund Parkierens auf einer markierten Halteverbotslinie erteilt. Als am nächsten Morgen einer Polizeipatrouille das unverändert am gleichen Ort stehende Fahrzeug auffiel, wurde die Beschwerdeführerin zu einer Vorsprache vorgeladen. Bei ihrem Erscheinen auf dem Polizeiposten wurde ihr mitgeteilt, dass eine Überweisung mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft erfolgt sei.

 

Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21] und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Zudem wurden ihr Auslagen von CHF 5.30 sowie eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.

 

Mit Schreiben vom 24. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Dieser wurde am 25. September 2018 aufgrund des Festhaltens der Staatsanwaltschaft am Strafbefehl zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 27. September 2018 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen die Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts betreffend Nichteintreten ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2; AGE BES.2012.30 vom 22. Mai 2012 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

Die von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung wurde am 1. Oktober 2018 zur Abholung gemeldet (act. 5, pag. 18). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelten eingeschriebene Postsendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugesendet, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Wer ein Rechtsmittel ergreift und damit ein Prozessrechtsverhältnis schafft, hat dafür zu sorgen, dass ihn die zu erwartenden Zustellungen des Gerichts erreichen (AGE 1218/2008 vom 8. September 2008). Nach dieser Regel gilt der Entscheid des Strafgerichts vom 27. September 2018 am 8. Oktober 2018 als zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 18. Oktober 2018 abgelaufen ist. Somit ist die Beschwerdeeingabe vom 22. Oktober 2018 verspätet erfolgt, weshalb nicht auf das Rechtsmittel eingetreten wird.

 

2.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz nicht auf die vorliegende Beschwerde eintritt. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 150.–, inklusive Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Verkehrsdienst der Kantonspolizei

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Jon Oetiker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.