Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.17

 

ENTSCHEID

 

vom 3. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Januar 2018

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes, AuG, SR 142.20) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.– belegt.

 

Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 (Aufgabe bei der deutschen Post: 5. Januar 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 12. Januar 2018 nicht auf die Einsprache ein, weil diese verspätet erfolgt sei. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Einsprache gegen den Strafbefehl dürfe nicht als verspätet gelten, weil ihm der Strafbefehl nicht ordnungsgemäss – nämlich nicht in seine Sprache, den kurdischen Dialekt Somani, übersetzt – eröffnet worden sei.

 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzichtete mit Eingabe vom 13. März 2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt unter Verweis auf die Ausführungen der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2018, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder kantonalen recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben werden oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung abgegeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2018 ist dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2018 zugestellt worden (Akten S. 44). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 21. Januar 2018 zu laufen. Indem die Beschwerde am 26. Januar 2018 der Schweizer Post-Grenzstelle übergeben wurde, ist sie fristgemäss erfolgt. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Dem Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen, wurde mit dem Strafbefehl vom 18. Dezember 2017 angelastet, sich am 22. Juli 2017 in der Schweiz aufgehalten zu haben, ohne über ein für einen Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ohne über ein erforderliches Visum zu verfügen (Kontrolle im Zug S6, Höhe Einfahrt Bahnhof Basel SBB). Die Vorinstanz ist auf die dagegen erhobene Einsprache nicht eingetreten und hat dies damit begründet, dass die Einsprache vom 3. Januar 2018 zu spät erfolgt sei. Der Strafbefehl sei dem Beschuldigten am 23. Dezember 2017 in deutscher Sprache und unter Beilage einer Information für Fremdsprachige zugestellt worden. Die Einsprachefrist sei demnach am 2. Januar 2018 abgelaufen. Die Einsprache sei mit Datum vom 3. Januar 2018 versehen und am 5. Januar 2018 der Deutschen Post übergeben worden. Damit sei die Einsprache verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.

 

2.2      Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Einsprachefrist nicht verpasst. Der Strafbefehl sei ihm, da nur in deutscher Sprache verfasst, nicht ordnungsgemäss eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig; er beherrsche nur die kurdische Sprache, und konkret den Dialekt Sorani. Deshalb habe er den Vorwurf sowie seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht verstehen können. Die Eröffnung des Strafbefehls ohne schriftliche Übersetzung in seine Sprache sei unwirksam und der damit einhergehende Mangel könne erst durch nachträgliche Zustellung einer schriftlichen Übersetzung, welche ihrerseits den Fristenlauf erst auszulösen vermöge, behoben werden.

 

2.3      Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht im Rahmen der von Art. 68 Abs. 2 StPO abgedeckten Rechtsfrage ein grundsätzlicher Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich sinnvoll zu verteidigen. Dieser Anspruch gilt auch im Strafbefehlsverfahren (vgl. Urwyler, in Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 7). Er wird allerdings durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die betreffenden wichtig erscheinenden prozeduralen Vorgänge und Akten nur auf entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag des Angeschuldigten hin übersetzt werden (Urwyler, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 8; BGE 118 Ia 462 E. 2.b) S. 465, BGer 6B_719/2011 vom 12.11.2012 E. 2.6.2).

 

2.4      Der Anzeigesachverhalt und die Wegweisung waren dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung durch Schweizer Grenzschutzbeamte am 22. Juli 2017 auf Kurdisch übersetzt worden (Akten S. 11 ff.). Zudem lag dem Strafbefehl das Informationsblatt „Information für fremdsprachige Personen“ bei. Dieses Informationsblatt enthält die Rechtsmittelbelehrung in acht Sprachen, unter anderem auch auf Englisch. Das Informationsblatt enthält ausserdem den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Übersetzung des Strafbefehls angefordert werden kann. Hierzu wird ein Internetlink, eine Telefonnummer und eine Postadresse angegeben. Der Hinweis lautet wörtlich: „A general translation aid in your language is available for the accompanying penalty order on the Internet on www.stawa.ch.ch/strafbefehle.html. If you do not have access to the Internet, you can obtain information by phone or also order the translation aid for the desired language by phone or in writing from the address below: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung, Binningerstrasse 21, 4001 Basel, Telephone (Monday-Friday, 09:00-11:00 and 14:00-16:00: +41 61 267 59 70).

 

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wiederholten eigenen Angaben im Zeitpunkt des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Deutsch-Sprachklasse unterwegs war und in Deutschland wohnhaft ist und arbeitet, lässt darauf schliessen, dass er mindestens rudimentäre Deutschkenntnisse und darüber hinaus Zugang zu der deutschen Sprache mächtigen Personen hat. Sein Einwand, er sei der deutschen Sprache „überhaupt nicht mächtig“, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft. In dieses Bild einfügen lässt sich auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 5. Januar 2018 noch keinerlei Ausführungen zu sprachlichen Problemen gemacht hatte (Akten S. 27). Solche wurden erst im Beschwerdeverfahren, nach dem Aufkommen der Thematik der Fristsäumnis, vorgebracht. Schon in der ersten Zeile der kurzen und einfachen Begründung im Strafbefehl erscheint das Datum „22. Juli 2017“, das eine Zuordnung zum Vorfall für den Beschwerdeführer ermöglicht haben muss. Am 22. Juli 2017 war er ferner wie erwähnt in kurdischer Sprache ausführlich über den Vorhalt und die Konsequenzen informiert und überdies darauf hingewiesen worden, dass er mit eingeschriebener Briefpost von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu rechnen habe (Akten S. 10). Insgesamt darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl und seine Verteidigungsmöglichkeiten verstanden hat. Dieser ist damit korrekt eröffnet worden. Die Frist ist damit ausgelöst worden. Die Postaufgabe der Einsprache (5. Januar 2018) erfolgte somit in jedem Falle zu spät.

 

Selbst wenn davon hätte ausgegangen werden müssen, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht verstanden hätte, wäre seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. Denn diesfalls hätte er innert der Beschwerdefrist eine Übersetzung anfordern können. Die vielfältigen Wege, dies zu tun, waren auf dem Informationsblatt für Fremdsprachige, unter anderem auf Englisch, dargelegt, inklusive Angabe der praktisch ausgestalteten telefonischen Erreichbarkeit für die Anforderung einer Übersetzung. Dass der Beschwerdeführer Englisch versteht, steht ausser Zweifel. Anlässlich seiner Anhaltung vom 22. Juli 2017 war dem Beschwerdeführer nämlich eine Verständigung auf Englisch mit den Grenzbeamten möglich (Akten S. 4). So konnte er auf Englisch zu seiner Erwerbstätigkeit, seinen finanziellen Verhältnissen, seinen familiären Pflichten sowie dem Grund seines Aufenthalts in der Schweiz befragt werden. Dieser Vorgang lässt Englischkenntnisse erkennen, die über das Rudimentäre sogar noch etwas hinausgehen. Daraus darf gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer die wiedergegebenen, einfach verfassten Hinweise auf dem Blatt „Information für fremdsprachige Personen“ verstanden hat.

 

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Fristsäumnis zutreffen und die Beschwerde abzuweisen ist. Ob mit Hinblick auf die noch geltend gemachten praktischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, über die Feiertage Rat zu suchen, hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand liegen, wird vorerst durch die Staatsanwaltschaft zu entscheiden sein. Dieses mit der Beschwerde zusammen gestellte Gesuch wird daher zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

 

4.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Das Gesuch um Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft verwiesen.

 

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-     Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Christoph Grüninger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.