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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.180
ENTSCHEID
vom 30. Oktober 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Oktober 2018
betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Vergewaltigung. Am 15. Oktober 2018 erliess sie einen „Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO)“, welcher gleichentags vollzogen wurde.
Hiergegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 25. Oktober 2018, mit der beantragt wird, die Verfügung vom 15. Oktober 2018 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben (soweit darin ein Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils angeordnet wird). Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das genommene Probematerial wie auch ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu vernichten und ebenso allfällige Einträge im DNA-Register sofort zu löschen. Zudem sei ihr vorsorglich und superprovisorisch zu untersagen, das abgenommene DNA-Material während der Dauer des Beschwerdeverfahrens auszuwerten und in das DNA-Register aufzunehmen. Für den Fall, dass dies bereits geschehen sein sollte, sei die Staatsanwaltschaft vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, den Eintrag umgehen zu löschen und das DNA-Profil sowie das abgenommene DNA-Material bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens unter Verschluss zu halten. Ferner sei A____ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verteidigung (eventualiter die unentgeltliche Verbeiständung) mit B____ zu bewilligen. Der Verfahrensleiter hat die Staatsanwaltschaft mit begründeter Verfügung vom 26. Oktober 2018 angewiesen, bis zum Beschwerdeentscheid eine Auswertung des Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zu unterlassen und ein allenfalls bereits erstelltes Profil samt WSA unter Verschluss zu halten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 2. November 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw. bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 A____ hat seine Beschwerde auf die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils beschränkt. Die mit der streitgegenständlichen Verfügung ebenfalls angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung ist unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im vorliegenden Entscheid nicht zu befinden.
2.
2.1 Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt – zwecks Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens – zur Entnahme einer DNA-Probe und zur Erstellung eines DNA-Profils der beschuldigten Person, wobei nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung die Polizei die nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (sog. DNA-Profil) muss durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2).
2.2 Die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. die Erstellung eines DNA-Profils stellen Zwangsmassnahmen dar. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können solche nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.2).
3.
3.1 Für die Bejahung eines „hinreichenden“ Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht auch vorliegend nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 8).
3.2 Im vorliegenden Fall hat das mutmassliche Opfer (C____) am 5. Oktober 2018 bei der Polizeiwache Clara ihren Ex-Freund A____ der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (begangen am 17. September 2018 um zirka 18.00 Uhr in dessen Wohnung an [...] in Basel) bezichtigt. Im Anschluss daran wurde C____ (im polizeilichen Ermittlungsverfahren) formell als Auskunftsperson einvernommen und hat die zuvor deponierten Anschuldigungen bestätigt. Zudem hat sie sich bereits am (angeblichen) Tatabend in der Frauenklinik des Universitäts-Spitals vorgestellt. Den diesbezüglich durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Akten kann entnommen werden, dass an ihrem Geschlechtsorgan eine Schürfung festgestellt werden konnte. Darüber hinaus hat sich C____ am 25. September 2018 auch ihrer Hausärztin D____, und am 4. Oktober 2018 E____, der Mutter des Beschwerdeführers, anvertraut. Am 16. Oktober 2018 bzw. am 11. November 2018 berichtete sie überdies ihrer Psychologin F____ und einer wegen eines Sturzes konsultierten Ärztin der Notfallstation des Universitäts-Spitals über das Geschehen. Im Übrigen stützt sich der Tatverdacht auch auf eine Audio-Mitteilung des Beschwerdeführers an C____ vom 18. September 2018. Dieser ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wegen „gestern“ entschuldigte. Er sei „hacke“ gewesen und habe nur mit „seinem ...“ gedacht.
3.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2018 zwar einen sexuellen Kontakt zu C____ zugestanden, gab jedoch an, dieser sei einvernehmlich geschehen. Solches legt auch ein undatiertes Schreiben von C____ an E____ nahe. Darin macht Erstere geltend, dass sie bezüglich der beanzeigten Vergewaltigung falsch ausgesagt habe. Ihr Kollege G____ habe sie dazu gezwungen. Sie wolle daher ihre Anzeige zurückziehen. Selbiges kann ferner den Notizen von F____ vom 26. November 2018 und vom 11. Dezember 2018 entnommen werden.
3.4
3.4.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass C____ den Vorwurf der Vergewaltigung zunächst bei verschiedenen Stellen deponierte und auch die Audio-Mitteilung des Beschwerdeführers sowie die vom Frauen-Spital festgestellte Verletzung bei summarischer provisorischer Würdigung eher einen ungewollten Geschlechtsverkehr nahelegen. Gegen diese Hypothese spricht indes der Widerruf der entsprechenden Anschuldigung durch das mutmassliche Opfer.
3.4.2 Den im Laufe des Beschwerdeverfahrens zusammengetragenen und dem Appellationsgericht eingereichten Akten kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr das nähere Umfeld und auch die psychische Konstitution von C____ beleuchtet, was zu begrüssen ist (AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 4). Aus den mittlerweile beim Appellationsgericht eingereichten Patientenakten des Zentrums für Suchtmedizin ergibt sich denn auch, dass C____ (neben einer Alkohol-Problematik) offenbar unter psychischen Problemen leidet und schon mehrfach suizidale Gedanken hegte. Bei der Würdigung von Aussagen psychisch Beeinträchtigter ist aber besondere Vorsicht geboten (dies könnte allenfalls sogar die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens notwendig machen [vgl. dazu BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 183 ff.; BGer 6B_431/2016 vom 18. August 2016 E. 1.2]), weshalb der Widerruf der entsprechenden Anschuldigung nicht leichthin als Entlastung des Beschwerdeführers angesehen werden darf. Dazu kommt, dass die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur leicht in die Grundrechte des Betroffenen auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung eingreift (anstatt vieler: BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3) und der erforderliche Verdachtsgrad daher nicht ausserordentlich schwer wiegen muss. Nach dem Gesagten ist von einem hinreichenden Tatverdacht betreffend Vergewaltigung auszugehen.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Zwangsmassnahmen in ihrer Verfügung vom 15. Oktober 2018 zunächst mit der Sachverhaltsabklärung des konkret zu verfolgenden Delikts. In der mittlerweile sistierten Verfügung vom 27. September 2019 wird präzisierend ausgeführt, C____ habe in ihrer Einvernahme vom 5. Oktober 2018 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe die Kordel ihrer Pyjama-Hose bzw. die Vorderseite ihres T-Shirts mit seinen Zähnen auf- bzw. hochgezogen, während der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2018 lediglich geäussert habe, dass er C____ das T-Shirt sowie die Hose auszog. Zähne habe er nicht erwähnt.
4.2 Es wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er C____ die Hose und das T-Shirt ausgezogen hat (Einvernahme vom 15. Oktober 2018 S. 3, 10). Es trifft zwar zu, dass bezüglich der Methodik dieses Vorgangs zwischen den Beteiligten ein Dissens besteht. Indes ist dieser für das Kerngeschehen nicht von wesentlicher Bedeutung und könnte selbst dann, wenn sich auf der Pyjama-Hose bzw. dem T-Shirt von C____ effektiv DNA des Beschwerdeführers befinden würde, nicht auf erzwungenen (und im Übrigen auch nicht auf einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr geschlossen werden. Die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils kann daher nicht mit der Sachverhaltsabklärung des konkret zu verfolgenden Delikts begründet werden.
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft sieht aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an [...] leidet, diesbezüglich Medikamente einnimmt und in Verdacht steht, in alkoholisiertem Zustand und zudem einen pornografischen Film schauend, eine Frau vergewaltigt zu haben, erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass A____ Sexualdelikte dieser Art und Weise bereits begangen hat oder künftig begehen wird (Verfügung vom 15. Oktober 2018 bzw. präzisierend Verfügung vom 27. September 2019).
5.2 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Zudem handelt es sich im vorliegenden Fall um einen sexuellen Kontakt im Rahmen einer (mittlerweile beendeten) partnerschaftlichen Beziehung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in weitere – bisher unbekannte oder zukünftige – (Sexual)Delikte verwickelt sein könnte, bei denen die Täterschaft unklar ist und ein DNA-Abgleich zur Ermittlung der Täterschaft beitragen könnte (Zufallsopfer). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer an [...] leidet und insofern medikamentös behandelt wird. Darüber hinaus ist auch nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführer über gelegentliches Trinken hinaus an einer Alkohol-Abhängigkeit leiden würde. Es kann folglich nicht von erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für die Verwicklung des Beschwerdeführers in andere – auch künftige – Delikte die Rede sein, weshalb die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils auch unter diesem Gesichtspunkt nicht begründet werden kann.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, den WSA des Beschwerdeführers zu vernichten und das aus dieser Probe erstellte DNA-Profil zu löschen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).