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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.181
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Oktober 2018
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 12. September 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt. Die Zustellung erfolgte am 13. September 2018.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 (Eingang Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 nicht auf die Einsprache ein. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom 19. Oktober 2018 und konnte dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2018 zugestellt werden (act. 3 S. 29). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist am 26. Oktober 2018, und somit innert Frist, beim Appellationsgericht eingegangen.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht habe.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Betreffend Fristenlauf und Einhaltung der Frist kann auf E. 1.2 vorverwiesen werden.
Nach Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde.
2.3 Der Strafbefehl wurde am 13. September 2018 zugestellt und gemäss Akten vom Beschwerdeführer in Empfang genommen (act. 3 S. 23). Die Einsprachefrist begann daher am 14. September 2018 zu laufen und endete am 24. September 2018. Die Einsprache datiert vom 3. Oktober 2018 (act. 3 S. 10) und erfolgte somit verspätet.
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung zwecks Ferien bis zum 15. September 2018 im Ausland befunden. Im Anschluss sei er auf den 1. Oktober 2018 nach […] umgezogen und habe seine Post erst am 28. September 2018 von seinem bisherigen Vermieter abholen können. Aus diesem Grund sei eine frühere Einsprache gegen den Strafbefehl nicht möglich gewesen.
2.4.2 Wie bereits in E. 2.3 erwähnt, wurde der Strafbefehl gemäss Akten vom Beschuldigten am 13. September 2018 in Empfang genommen (act. 3 S. 23), womit die zehntägige Einsprachefrist zu Recht am 14. September zu laufen begann und am 24. September 2018 endete, da der 23. September 2018 auf einen Sonntag fiel. Selbst wenn man davon ausginge, dass der eingeschriebene Brief von einer anderen im gleichen Haushalt lebenden Person entgegen genommen wurde, so gilt dieser als zugestellt – mit der Folge, dass die Einsprachefrist zu laufen begann.
2.4.3 Zudem liegen auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO nicht vor: Einerseits wurde kein Gesuch gestellt, andererseits darf auch keinerlei Verschulden der beschuldigten Person oder ihrer Hilfspersonen vorliegen (Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 3). Vorliegend war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich bis 15. September 2018 in den Ferien und ist danach per 1. Oktober 2018 umgezogen. Beides hätte ihn aber offensichtlich nicht daran gehindert, die Frist zur Einreichung der Einsprache – 24. September 2018 – zu wahren. Das Umziehen stellt keinen unverschuldeten Grund für eine Fristsäumnis einer gesetzlichen Frist dar, da, trotz Umzug, die Möglichkeit besteht, auf ankommende Post zu reagieren. Mit der erfolgreichen Zustellung der eingeschriebenen Sendung wäre es somit im Rahmen des Möglichen gewesen, innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben.
3.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 300.– festgelegt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.