Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.182

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                Beschwerdeführende Person

[...]                                                                                      Beschuldigte Person

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. Oktober 2018

 

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung, Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und Erstellung eines DNA-Profils


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) eröffnete am 4. September 2018 gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Nötigung, welche sie am 11. September 2018 auf die Vorhalte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausdehnte. Am 8. Oktober 2018 erliess sie einen Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse; dieser wurde am 17. Oktober 2018 vollzogen.

 

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 hat [...] namens A____ Beschwerde erhoben mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung einer DNA-Analyse rechtswidrig erfolgt seien. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die daraus gewonnenen Daten aus den Verfahrensakten zu weisen und zu vernichten sowie das DNA-Profil aus dem DNA-Informationssystem zu löschen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A____ lässt in seiner Replik an den Anträgen festhalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Vorliegend stellen die vorgenommenen Zwangsmassnahmen jedenfalls Verfahrenshandlungen dar. A____ ist durch diese unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

Die Staatsanwaltschaft hat am 8. Oktober 2018 einen Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO) erlassen. Darin wird die betroffene Person genannt sowie die Straftatbestände, wegen derer ermittelt wird. Als Kurzbegründung wird Folgendes ausgeführt: „Die betroffene Person wird eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt und die Massnahme(n) ist/sind für die Sachverhaltsabklärung beziehungsweise für allfällige spätere Verfahren sachdienlich.“ Mit diesem allgemein gehaltenen Hinweis wird in keiner Weise auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles eingegangen. Es wird nicht erklärt, inwiefern die Zwangsmassnahmen für die Aufklärung der aktuellen Straftat erforderlich seien oder welche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass A____ in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Dadurch wird das rechtliche Gehör von A____ in schwerer Weise verletzt, was im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann. Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, dass die durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort nachgelieferte Begründung der Anordnung der Zwangsmassnahmen auf den ersten Blick zu überzeugen vermag. Als Folge der Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, welche entweder eine ausreichend begründete Anordnung zu erlassen oder alle gewonnenen Daten zu vernichten hat.

 

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). A____ ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen, wobei fünf Stunden angemessen erscheinen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem amtlichen Verteidiger [...] wird ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).