Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.183

 

ENTSCHEID

 

vom 20. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                      Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Oktober 2018

 

betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 erstattete A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung. Grund dafür war ein Unfall, der sich am 4. Juli 2017 um 6:05 Uhr in der [...]Filiale an der [...] in Basel ereignet hatte und bei welchem der damals als Lastwagenchauffeur arbeitende Beschwerdeführer von der Laderampe besagter Filiale gestürzt war. Dabei hatte sich der Beschwerdeführer eine Schulterverletzung zugezogen, aufgrund welcher er nach seinen eigenen Angaben bis im Februar 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers geschah der Unfall, weil die Laderampe bereits mit Gegenständen verstellt und nicht mit einer Absturzsicherung versehen gewesen war. Die Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2018 nicht auf die Strafanzeige ein. Sie begründete dies damit, dass keine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung von Dritten erkennbar sei. Vielmehr sei der Unfall auf die selbstverschuldete Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 erhobene Beschwerde. Darin verlangt der Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf die Strafanzeige bzw. den Strafantrag einzutreten. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Februar 2019 an den gestellten Begehren fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die weiteren Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Zu den Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die zur Anzeige gebrachten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO). Der Beschwerdeführer sieht sich vorliegend in seinen Rechten unmittelbar verletzt und hat sich als Privatkläger konstituiert (vgl. act. 5, Strafantrag S. 2). Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mail 2019 E. 1.2, BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3). Folglich ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      Gemäss der angefochtenen Verfügung eröffnete die Staatsanwaltschaft vorliegend mangels strafrechtlich relevanter Pflichtverletzung keine Untersuchung. So hätten die getätigten Abklärungen ergeben, dass die fragliche Laderampe durch eine Abschrankung hinreichend gesichert gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Rampe nicht über die dafür vorgesehene Treppe betreten, sondern versucht, auf die Rampe hinauf zu klettern, wobei er sich hierfür offenbar an einer Palette festgehalten habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer rücklings zu Boden gestürzt. Der erlittene Sturz sei demnach selbstverschuldet (act. 1). Entsprechend sei der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung vorliegend eindeutig nicht erfüllt, weshalb sich die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 lit. a StPO rechtfertige (act. 4 S. 2).

 

2.2      Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung von einem unvollständigen bzw. falschen Sachverhalt ausgehe. Namentlich seien – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs – weder der Beschwerdeführer noch der angerufene Zeuge zum Vorfall befragt worden. Vielmehr sei lediglich eine schriftliche Auskunft des Leiters der betroffenen Filiale eingeholt worden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer aufgrund der nicht von ihm zu vertretenden Platzverhältnisse gezwungen gewesen, auf die Rampe zu klettern. Die Lastwageneinfahrt der betroffenen Filiale sei äusserst eng, weshalb der Beschwerdeführer seinen Lastwagen so weit wie möglich an die rechte Seite habe heranfahren müssen, um überhaupt zur Bedienungseinheit der Hebebühne seines Lastwagens auf der linken Seite gelangen zu können. Damit sei allerdings einhergegangen, dass der Lastwagen die rechte Seite, auf welcher sich die Zugangstreppe befindet, versperrt habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb nichts anderes übrig geblieben, als bei der Be- und Entladezone der Rampe hinaufzuklettern. Weil diese Zone bereits komplett mit Verkaufsartikeln verstellt gewesen sei, sei der Beschwerdeführer beim Betreten der Rampe gestolpert, was letztlich zum Sturz geführt habe. Das Zustellen der Rampe stelle folglich die strafrechtlich relevante Pflichtverletzung dar, welche für die Körperverletzung des Beschwerdeführers ursächlich sei (act. 2 S. 4 ff.).

 

3.

Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit „absoluter Sicherheit“ gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.; BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat folglich nur dann zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

 

Insbesondere bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f., 138 IV 86 E. 4.1.2 S. 91; BGer 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 310 N 5). Soweit nämlich die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf, besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Erst nach durchgeführter Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (BGE 137 IV 285 E. 2.5 S. 289).

 

4.

4.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung jeweils aufgrund der Akten erfolgt. Ein Beweisverfahren findet nicht statt (Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8a). Überdies muss den Parteien vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Rechnung getragen wird (BGer 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, da weder er noch der angerufene Zeuge vor der Nichtanhandnahme befragt worden seien, nicht gefolgt werden. Selbst wenn bei der Nichtanhandnahme ausnahmsweise das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (vgl. dazu BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2), wird eine allfällige Gehörsverletzung im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz geheilt (BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4).

 

4.2      Umgekehrt ist die Nichtanhandnahme ausgeschlossen, wenn bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, welche grundsätzlich nach Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind (BGer 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2). Indes ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch kann die Staatsanwaltschaft gewisse Vorabklärungen treffen hinsichtlich der Tatsachen, welche zur Beurteilung der Eintretensfrage erforderlich sind, ohne ein Verfahren eröffnen zu müssen (BGer 6B_919/2018, 6B_1043/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.2). Das schriftliche Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2018, welches der betroffenen Filiale zugestellt wurde, steht folglich einer Nichtanhandnahme nicht entgegen.  

 

5.

Vor dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist zu prüfen, ob im hier zu beurteilenden Fall eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eindeutig nicht vorliegt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Körperverletzung durch ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten des Täters verursacht wurde (AGE BES.2016.168 vom 4. April 2017 E. 4.1).

 

5.1      In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer gemäss Akten eine Körperverletzung im Sinne des Art. 125 bzw. 123 StGB erlitten (vgl. dazu Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 125 StGB N 2). Er war gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift seit dem Unfall am 4. Juli 2017 bis im Februar 2018 vollständig arbeitsunfähig. Bis heute habe er Schulterbeschwerden (act. 2 S. 7). Die eingereichten Arztzeugnisse bescheinigen dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Oktober 2017 (act. 3 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse). Damit stellt der Unfall zumindest ein Ereignis mit einer gewissen Schwere und – gemäss Beschwerdeschrift – bis heute andauernden Folgen für den Beschwerdeführer dar. Nach der oben erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend eine Nichtanhandnahme ausgeschlossen, wenn die Klärung der Frage, ob der Unfall durch eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens Dritter ausgelöst wurde, eine detaillierte Sachverhaltsabklärung und eine eingehende rechtliche Würdigung verlangt.

 

5.2      In subjektiver Hinsicht muss der Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht worden sein. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1, 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2; AGE SB.2017.6 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.1). Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann sich auch aus der Pflicht, einen Betrieb zweckmässig und korrekt zu organisieren, ergeben (Seelmann/Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Basel 2016, N 475). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64, 134 IV 26 E. 3.2.3 S. 29, 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140, 130 IV 7 E. 3.3 S. 11; AGE SB.2017.6 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 12 StGB N 111). Nachfolgend ist entsprechend auf die Normen und Verhaltensregeln einzugehen, welche die Sicherheit von Laderampen betreffen.

 

5.2.1   Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30) müssen Laderampen einen sicheren Abgang haben (Abs. 1) und so ausgeführt sein, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können (Abs. 2). Die „Wegleitung durch die Arbeitssicherheit“ der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) konkretisiert diese Vorschriften (vgl. Art. 52a Abs. 2 und 3 VUV zur rechtlichen Wirkung dieser Wegleitung). Nach Ziff. 319.5 der Wegleitung gelten Rampentreppen als sicherer Abgang, wenn sie in eine Schutzzone ausserhalb des Fahrbereichs münden (vgl. auch „Empfehlung 206.4: Warenumschlagsrampen“ der Schweizerischen Gesellschaft für Logistik vom März 1992, S. 16 Abb. 10). Dies scheint vorliegend nicht erfüllt, da gemäss den Aufnahmen des Unfallorts (act. 5 Abb. 6, 11 und 12) die Treppe von der Laderampe offenbar direkt hinunter in den Fahrbereich führt. Ob es aufgrund dieses Umstandes jeweils zu einem vollständigen Versperren der Treppe kommt, wenn sich ein LKW im Fahrbereich befindet (vgl. act. 6 S. 2), ist anhand der Akten allerdings nicht ersichtlich. Eine Rekonstruktion könnte diesbezüglich Klarheit schaffen.

 

5.2.2   Betreffend das Zustellen einer Laderampe sieht die „Checkliste Laderampe“ der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA; https://www.suva.ch/de-CH/material/Checkliste/laderampen-67065d1511115111#uxlibrary-from-search, besucht am 2. September 2019) vor, dass Massnahmen zu treffen sind, wenn Gegenstände oder Stoffe auf der Laderampe, die eine Stolper- oder Rutschgefahr darstellen, nicht konsequent beseitigt werden (vgl. Ziff. 15 und 16). In ähnlicher Weise verlangt die „Checkliste Fahrzeuge beladen von Hand“ der SUVA (https://www.suva.ch/67093.d, besucht am 2. September 2019), dass Be- und Entladestellen frei von Hindernissen sein müssen (Ziff. 2: „kein abgestelltes Material (Paletten, Kisten), das den Platz versperrt, usw.“). Sollte der Verladebereich, wie vom Beschwerdeführer bereits in der Anzeige behauptet, mit Gegenständen zugestellt gewesen sein, könnte darin somit eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden.

 

5.2.3   Die allfällige Missachtung der soeben dargestellten Bestimmungen vermag für sich alleine noch keine Haftung für den eingetretenen Erfolg zu begründen (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12 StGB N 112). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 S. 147 und E. 5.2 S. 148, 130 IV 7 E. 3.2 S. 70, 128 IV 49 E. 2b S. 51, 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; AGE BES.2016.168 vom 4. April 2017 E. 4.1). Trifft dies nicht zu, wirkt sich das Mitverschulden des Opfers – selbst wenn es erheblich ist – für den Täter nicht entlastend aus, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (BGE 106 IV 58 E. 1 S. 59; BGer 6B_168/2015 vom 21. Mai 2015 E. 1.5).

 

Hinsichtlich des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers nicht durch ein allfälliges Fehlverhalten des Laderampen-Verantwortlichen aufgehoben werde. Wenn die Verhältnisse tatsächlich den Schilderungen des Beschwerdeführers entsprochen hätten, so hätte dieser den Empfänger seiner Lieferung darauf aufmerksam machen müssen. Er habe sich aber in Kenntnis der Umstände dazu entschlossen, den riskanten Weg auf die Rampe zu nehmen, weshalb er die Folgen seiner Entscheidung selbst zu tragen habe (act. 4 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass er die Mitarbeitenden der betroffenen Filiale mehrfach auf die Sicherheitsmängel aufmerksam gemacht habe. Die Verantwortlichen der Filiale seien verpflichtet, für einen sicheren Zugang zu sorgen. Dieser Pflicht könne man sich nicht unter Berufung auf das Selbstverschulden des Beschwerdeführers entziehen (act. 6 S. 3). Auch was den konkreten Unfallhergang betrifft, sind die Auffassungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft verschieden. Die Staatsanwaltschaft geht, wohl gestützt auf die Angaben des Filialleiters, davon aus, dass der Beschwerdeführer während dem Hochklettern auf die Laderampe gestürzt ist (act. 4 S. 2). Der Beschwerdeführer behauptet, er sei über Verkaufsartikel gestolpert als er die Rampe betreten wollte und anschliessend gestürzt (act. 2 S. 3). Mit Ausnahme dieser beiden Äusserungen finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte zum genauen Ablauf des Unfalls. Überdies ist unklar, inwiefern dem Beschwerdeführer angesichts des Zeitpunkts des Unfalls um 6:05 Uhr sowie des möglicherweise bestehenden Zeitdrucks bei der Lieferung der Ware die Möglichkeit offen stand, einen Verantwortlichen oder Angestellten der Filiale hinsichtlich der allfälligen Sicherheitsmängel zu kontaktieren.

 

5.2.4   In Anbetracht der unklaren Beweislage kann vorliegend das Ausmass des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers und damit das allfällige Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht abschliessend gewürdigt werden. Es ist denn auch nicht Sinn und Zweck des Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, bei der Prüfung der Nichtanhandnahme eine ausführliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.5 S. 288 f.). Entscheidend ist vielmehr, dass im hier zu beurteilenden Fall nicht mit absoluter Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Unfall nicht (auch) auf eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Dritten zurückzuführen ist. Dies ergibt sich bei summarischer Betrachtung einerseits aus dem Umstand, dass einschlägige Verhaltensnormen bestehen, welche allenfalls nicht beachtet wurden. Andererseits ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob aufgrund eines allfälligen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Dritten ausser Betracht fällt. Namentlich können die Befragung des beim Unfall anwesenden Arbeitskollegen des Beschwerdeführers oder eine Rekonstruktion des Unfallhergangs diesbezüglich weitere Anhaltspunkte liefern. Zusammenfassend steht deshalb nicht fest, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt ist. Die Nichtanhandnahme ist folglich angesichts der Aktenlage vorliegend ausgeschlossen.

 

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Entsprechend wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, ein Verfahren zu eröffnen und weitere Abklärungen vorzunehmen.

 

Bei diesem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse. In Strafsachen berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 13 Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Der Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen für die kurz gehaltenen Eingaben, in denen vor allem der Unfallhergang geschildert wird, Bemühungen im Umfang von insgesamt vier Stunden als angemessen (vgl. auch AGE BES.2018.93 vom 17. Dezember 2018 E. 5). Praxisgemäss wird der Aufwand zum Ansatz von CHF 250.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7,7% entschädigt. Dem Beschwerdeführer ist folglich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘077.– auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

            Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

            Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘077.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            B.A. HSG Frédéric Barth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.