Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.188

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                Beschwerdeführende Person

[...]                                                                                      Beschuldigte Person

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. Oktober 2018

 

betreffend Amtliche Verteidigung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) eröffnete am 4. September 2018 gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Nötigung, welche sie am 11. September 2018 auf die Vorhalte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausdehnte. Am 8. Oktober 2018 erliess sie einen Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse; dieser wurde am 17. Oktober 2018 vollzogen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 wies sie überdies das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab.

 

Mit Eingabe vom 6. November 2018 hat B____ namens A____ Beschwerde gegen die Abweisung der amtlichen Verteidigung erhoben mit den Anträgen, im Verfahren VT.2018.12836 sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es sei B____ per 17. Oktober 2018 als amtlicher Verteidiger von A____ einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A____ lässt in seiner Replik an den Anträgen festhalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13).

 

1.2      A____ hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

 

2.

Unbestritten ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Das ist gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO namentlich dann zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.4, mit Hinweisen).

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt kein Bagatellfall vor, wenn die Interessen der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise betroffen sind beziehungsweise das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.3 f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO), wobei es nicht auf die abstrakte Sanktionsdrohung ankommt, sondern auf die im konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42; AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Aber auch im Bereich zwischen mehr als vier Monaten und einem Jahr hat die Höhe der Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte der gesuchstellenden Person droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt oder bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" angenommen (vgl. BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.5, mit Hinweisen). Schliesslich ist auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen, wobei diese dann nur ausnahmsweise zu bejahen ist. Dies kann zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5).

 

In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommende Sanktion Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften der beschuldigten Person (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die amtliche Verteidigung rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, kann das Vorhandensein solcher Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall tatsächliche Schwierigkeiten begründen, denen die beschuldigte Person ohne Hilfe nicht gewachsen wäre (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Beim Entscheid, ob die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist, ist den zuständigen Behörden ein Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2012.44 vom 8. September 2012 E. 3.1).

 

Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Dabei ist allerdings nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen, sondern auch dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen, weil es für eine wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist, möglichst früh im Verfahren anzusetzen (vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7 f.).

 

3.

Dass A____ mittellos ist, steht angesichts der gegebenen Arbeitslosigkeit und der Unterstützung durch das Sozialamt ausser Frage. Gegen A____ wird eine Strafuntersuchung wegen Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Der Tatbestand der Nötigung gehört zu den komplexeren Straftatbeständen des Strafgesetzbuches. Zudem sind in der vorliegenden Sache mangels objektiver Beweise Konfrontationen mit den A____ belastenden Personen erforderlich. Aufgrund des eher niedrigen Bildungsniveaus und der psychischen Auffälligkeit von A____ (vgl. dazu die Einvernahme zur Person vom 17. Oktober 2018) scheint dabei die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt erforderlich zu sein. Es kommt hinzu, dass A____ zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, in deren Probezeiten die neuen Delikte fallen, sodass es möglicherweise zu einem Vollzug von Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und 20 Tagessätzen zu CHF 50.– kommt. In erster Linie die persönlichen Umstände von A____, aber auch die konkret erhobenen Vorwürfe sprechen somit für die Gewährung der amtlichen Verteidigung von Anfang an. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

 

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erhaben (Art. 428 Abs. 1 StPO). A____ ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen, wobei fünf Stunden angemessen erscheinen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und B____ wird per 17. Oktober 2018 als amtlicher Verteidiger von A____ eingesetzt.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem amtlichen Verteidiger B____ wird ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).