Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.195

 

ENTSCHEID

 

vom 29. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 14. August 2018

 

betreffend Verfahrenskosten


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 9. März 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 80.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 210.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt.

 

Mit Schreiben vom 21. März 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl, woraufhin die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an diesem vollumfänglich festhielt und ihn in der Folge an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 14. August 2018 nicht auf die Einsprache ein, da der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung erschienen war und schrieb die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zurückgezogen ab. Der Entscheid wurde am 17. August 2018 im Kantonsblatt publiziert. Mit Schreiben vom 4. November 2018 erhob der Beschwerdeführer schliesslich Beschwerde unter Angabe einer neuen Adresse gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen beim Appellationsgericht, wobei er sie fälschlicherweise der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zukommen liess (Postaufgabe am 5. November 2018), die sie dem Appellationsgericht am 9. November 2018 zustellte. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Akten des Verfahrens ES.2018.438 beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen die Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts betreffend Nichteintreten ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2; AGE BES.2012.30 vom 22. Mai 2012 E. 1). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zustellung eines Entscheids erfolgt durch Veröffentlichung im Kantonsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Eine zumutbare Nachforschung ist gegeben, wenn die Behörde namentlich Erkundigungen bei Einwohnerregistern durchführt (Schmid, in: Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 88 N 3; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 88 StPO N 3). Zustellungen gelten am Tag der Veröffentlichung im Kantonsblatt als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist kann vom Betroffenen verlangt werden, wenn er glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO) und er das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde einreicht, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Zu Beginn lebte der Beschwerdeführer an der [...] in Frankreich. An diese Adresse wurden ihm zwei „Avis d’infraction“ (act. 4 pag. 9 et 13) zugestellt. Danach war der Beschwerdeführer bis spätestens am 5. November 2018, dem Tag der Beschwerdeerhebung, am [...] gemeldet. Dorthin konnten ihm zwei Zahlungserinnerungen (act. 4 pag. 20 et 24) zugestellt werden. Spätestens ab dem 26. März 2018 erreichten ihn dort keine Zustellungen mehr (act. 4 pag. 32, 38, 44 et 47). Bei der folgenden Adresserkundigung durch das Strafgericht vom 19. Juni 2018 bei der Einwohnerkontrolle in […] wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer immer noch an seiner dortigen Adresse angemeldet war (act. 4 pag. 51). Aufgrund dieser Ausgangslage wurde die Vorladung zur auf den 14. August 2018 angesetzten Verhandlung im Kantonsblatt publiziert (act. 4 pag. 58), der der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb. Daraufhin verfügte das Strafgericht die Abschreibung der Einsprache als zurückgezogen und liess dies ebenfalls im Kantonsblatt publizieren (act. 4 pag. 64). Erst mit Beschwerdeschrift vom 4. November 2018 meldete der Beschwerdeführer den Behörden seine tatsächliche Adresse in [...]. Damit hat das Strafgericht die zumutbaren Nachforschungen unternommen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, zumal dieser nach dem Erhalt zweier Zahlungsaufforderungen mit weiterer behördlicher Korrespondenz zu rechnen hatte. Im Gesamten rechtfertigte dies eine Veröffentlichung des Entscheids des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2018 im Kantonsblatt Basel-Stadt.

 

1.4      Im Ergebnis begann die Rechtsmittelfrist somit am 18. August 2018 zu laufen und endete nach ihrer zehntägigen Dauer am 27. August 2018. Die Beschwerdeeingabe vom 4. November 2018 ist folglich verspätet erfolgt, weshalb nicht auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

 

1.5      In seiner Beschwerdeschrift vom 4. November 2018 macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die Behörden hätten die jeweiligen Dokumente an seine vorherige Adresse in [...] versandt, obwohl sie bereits über die richtige Adresse in [...] verfügt hätten. Seine Adresse sei in den Datenbanken zu korrigieren und es sei ihm eine angemessene Nachfrist anzusetzen, da die Zahlungsfrist für die Busse ansonsten zu kurz bemessen sei.

 

Bei der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist ist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO nur möglich, wenn die betroffene Person ein entsprechendes Gesuch stellt und dabei glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden an der Säumnis trifft. Dabei schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Fristwiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es der Betroffenen unmöglich machten, einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 94 StPO N 2 m.w.H.; vgl. auch zur Praxis des Appellationsgerichts AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3.1 m.w.H.).

 

Die Adresserkundigung des Strafgerichts vom 19. Juni 2018 (act. 4 pag. 51) hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in [...] angemeldet war, obwohl er dort offensichtlich keine Zustellungen mehr entgegen nahm. Inwiefern den basel-städtischen Behörden die neue Adresse da bereits bekannt gewesen sein soll, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Diese erlangten von der neuen Adresse in [...] erst Kenntnis, als der Beschwerdeführer sie mit Beschwerdeschrift vom 4. November 2018 darauf hinwies. Wie bereits in E. 1.2 erwähnt, reicht eine Adressnachforschung bei der Einwohnerkontrolle als zumutbare Nachforschung seitens der Behörden aus. Zudem hat die Person, die ein Rechtsmittel ergreift und damit ein Prozessrechtsverhältnis schafft, dafür zu sorgen, dass sie die zu erwartenden Zustellungen des Gerichts erreichen (AGE 1218/2008 vom 8. September 2008), was vorliegend nicht geschehen ist. Letztlich bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer, am Ort, wo er gemeldet war, keine Korrespondenz entgegennahm bzw. warum er sich am neuen Ort nicht zeitig anmeldete und/oder sich um die Nachsendung seiner Post bemühte. Er hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Fristsäumnis keinerlei Verschulden trifft, weshalb die Voraussetzungen einer Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind.

 

2.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. Eine Behandlung der materiellen Rügen, namentlich betreffend die Festsetzung der Gebühren des Vorverfahrens, erübrigt sich. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Biel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Jon Oetiker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.