Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.19

 

ENTSCHEID

 

vom 19. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                      

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Januar 2018

 

betreffend Verfahrenskosten im Strafbefehlsverfahren


Sachverhalt

 

Mit Übertretungsanzeige der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. April 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer) zur Zahlung einer Busse von CHF 20.– verpflichtet und mit Zahlungserinnerung vom 27. Juli 2017 erneut zur Zahlung aufgefordert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Dezember 2017, die dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 zugestellt wurde, wurde er sodann der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Die Busse von CHF 20.– hat der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 beglichen. Mit am 9. Januar 2018 der schweizerischen Post übergebenem Schreiben (Postaufgabe in Deutschland: 19. Dezember 2017) erhob der Beschwerdeführer aber gegen den Strafbefehl dahingehend Einsprache, als dass festzustellen sei, er habe keine Verfahrenskosten zu bezahlen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2017, die dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 zugestellt wurde, hat das Einzelgericht in Strafsachen festgestellt, dass der Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 zu tragen habe und dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werde.

 

Gegen diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer eine am 26. Januar 2017 beim Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde erhoben und beantragt, der Kostenentscheid sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich am 20. Februar 2017 zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Mit Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Replik bis zum 19. März 2018 angesetzt. Am 17. März 2018 (Posteingang in der Schweiz: 20. März 2018) hat der Beschwerdeführer repliziert und dabei an seinen Anträgen festgehalten.

 

Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Vorliegend geht es um eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen, wobei diese ein auf die Verfahrenskosten beschränktes Einspracheverfahren zum Abschluss bringt. Da in diesem beschränkten Einspracheverfahren nicht über den Schuldpunkt zu befinden war, erging der Entscheid in der Form der Verfügung, weshalb dagegen die Beschwerde zulässig ist (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12). Das Appellationsgericht ist als Einzelgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es behandelt dabei die Beschwerde im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar davon betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 zugestellt. Am 29. Januar 2018 ist seine Beschwerde schriftlich und begründet beim Strafgericht eingegangen. Ungeachtet des genauen Aufgabedatums – das Couvert befindet sich nicht bei den Akten – ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde, womit auf sie einzutreten ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Replik erst am 20. März 2018 und somit nach Ablauf der Frist vom 19. März 2018 der schweizerischen Post übergeben wurde.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer setzt sich dagegen zur Wehr, dass ihm die Kosten für das Strafbefehlsverfahren auferlegt worden sind. Er macht geltend, weder die Übertretungsanzeige der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. April 2017 noch die Zahlungserinnerung vom 27. Juli 2017 erhalten zu haben. Erst der per Einschreiben versandte Strafbefehl habe ihn erreicht. Somit habe er keine Gelegenheit gehabt, die Ordnungsbusse fristgerecht zu bezahlen und so zusätzliche Gebühren zu vermeiden.

 

2.2      Es ist davon auszugehen, dass die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung korrekt adressiert an den Beschwerdeführer abgeschickt worden sind (Akten S. 13, 16), da die Adressen der beiden Schreiben mit derjenigen übereinstimmen, die der Beschwerdeführer auf seinen Eingaben verwendet (act. 3, 6; Akten S. 5, 7). Die Zustellung der Übertretungsanzeige ist allerdings nachweislich nicht erfolgt, wurde diese doch von der Post zurückgesandt (Akten S. 15). Die Zustellung der Zahlungserinnerung ist nicht nachgewiesen, da dieses Schreiben – wie auch die Übertretungsanzeige und damit im Gegensatz zum Strafbefehl – nicht mit eingeschriebener, sondern mit normaler Post versandt wurde.

 

2.3      Der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen ist im Ordnungsbussenverfahren zulässig (AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.1, BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.2). Die Beweislast für die Zustellung obliegt allerdings der Behörde (AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2, BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.1). Der Nachweis der Zustellung kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 E. 1b; AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2, BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.1). Notwendig für den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände berücksichtig werden (AGE BES.2014.1 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sind, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Basel-Stadt fast ausgeschlossen, wobei aufgrund des Erfordernisses der Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände Ausnahmefälle vorbehalten bleiben müssen (AGE BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014 E. 2.5, BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.3, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3).

 

Vorliegend erscheint zwar zweifelhaft, dass die Zahlungserinnerung den Beschwerdeführer nicht erreicht hat, zumal der später ebenfalls an die [...] in [...] versandte Strafbefehl dem Beschwerdeführer offenkundig zugestellt werden konnte. Da allerdings die Übertretungsanzeige nachweislich und, wie auch von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingeräumt wird, aus unbekannten Gründen nicht zugestellt werden konnte (act. 5), liegen offenkundig Zustellprobleme vor, weshalb diese nicht als blosse Schutzbehauptung abgetan werden können. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vermag sodann auch keinen Nachweis zu erbringen, wonach die Zahlungserinnerung zugestellt werden konnte. Wenn dadurch auch nicht erstellt ist, dass die Zustellung an den Beschwerdeführer unterblieben ist, führen die dargelegten Umstände doch dazu, dass im Sinne einer Ausnahme von der Zustellvermutung gemäss der dargelegten Rechtsprechung abgewichen werden muss und der Zustellbeweis nicht als erbracht gelten darf. Dies hat die Vorinstanz verkannt. Der Beschwerdeführer hatte demnach nicht nachweislich die Gelegenheit, die Ordnungsbusse fristgerecht zu bezahlen und die Gebühren für das Strafbefehlsverfahren zu vermeiden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

 

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, da die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 verspätet erhoben wurde.

 

3.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 am 11. Dezember 2017 zugestellt (Akten S. 21), womit die 10-tägige Frist zur Einsprache bis zum 21. Dezember 2017 dauert. Am 18. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer die Busse ohne weiteres bezahlt und am 19. Dezember 2017 hat er seine Einsprache bezüglich der Kosten der deutschen Post übergeben (Akten S. 7); die gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO für die Fristberechnung relevante Übergabe an die schweizerische Post erfolgte indessen erst am 9. Januar 2018 (Akten S. 19). Die Einsprache wurde somit zwar an sich verspätet erhoben. Da die Vorinstanz allerdings trotz der Verspätung ohne Weiteres auf die Einsprache eingetreten ist und diese materiell behandelt hat, kann dem Beschwerdeführer ebendiese Verspätung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr entgegengehalten werden. Ohnehin wäre fraglich, ob der ausserordentliche Umstand, dass das zwei Tage vor Ablauf der zehntägigen Frist in Deutschland aufgegebene Schreiben während rund drei Wochen von der deutschen Post nicht befördert worden ist, dem Beschwerdeführer angelastet werden kann.

 

4.

4.1      Aus den oben genannten Gründen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht in solchen Fällen einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist die Sache liquide, sodass in reformatorischer Weise festgestellt werden kann, dass der Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 hinsichtlich des Kostenentscheides aufzuheben ist und dem Beschwerdeführer für das Strafbefehlsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

 

4.2      Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2018 sowie der Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 hinsichtlich des Kostenentscheides aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für das Strafbefehlsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Einzelgericht in Strafsachen

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Eliane Haas

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.