Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.201

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[…]

 

gegen

 

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                              Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 14. November 2018

 

betreffend amtliche Verteidigung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 13. November 2018 an den Strafgerichtspräsidenten beantragte Advokatin B____ im Namen des Beschwerdeführers ihre Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Dieser wies das Ersuchen mit Verfügung vom 14. November 2018 ab und führte zur Begründung an, dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und der Straffall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweise, denen der Beschuldigte nicht gewachsen sei.

 

Gegen diese Verfügung erhob der A____, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 16. November 2018 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um amtliche Verteidigung. Der Strafgerichtspräsident lässt mit Eingabe vom 26. November 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Innert Frist ist keine Replik erfolgt.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13).

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

 

2.

Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

 

2.1      Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor. Ihm droht keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr, zumal der Staatsanwalt mit der Anklageschrift vom 18. September 2018 für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt, sich von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren liess und eine höhere Strafe auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die Anklage durch das Einzelgericht beurteilt wird, welches gar keine Strafe von über 12 Monaten ausfällen kann (Einzelrichterkompetenz bis 12 Monate; § 79 Abs. 3 Ziff. 3 Gerichtsorganisationsgesetz, SG 154.100, GOG). Auch dafür, dass ein Fall von Art. 130 lit. c StPO vorliegt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Auch wenn der Beschwerdeführer offenbar während der Befragung vom 21. April 2018 gewisse Mühe bekundete, wach zu bleiben, gab er auf die ihm gestellten Fragen doch kurze, aber adäquate Antworten. An einzelnen Stellen im Protokoll nahm er sogar noch eigenhändig Ergänzungen vor.

 

2.2      Allerdings stellt sich die Frage ob nicht die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Mittellosigkeit und Gebotenheit) erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, steht ausser Zweifel. Wie der Instruktionsrichter zudem selber einräumt, handelt es sich angesichts der vorliegend beantragten Freiheitsstrafe von 10 Monaten auch nicht mehr um einen Bagatellfall (Art. 132 Abs. 3 StPO).

 

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung können dem Straffall gewisse tatsächliche Schwierigkeiten, welche Auswirkungen auf die Strafhöhe haben, nicht abgesprochen werden. Dem offenbar seit früher Jugend von Betäubungsmitteln abhängigen Beschwerdeführer wird mit der Anklage vorgeworfen, am 18. und am 20. April 2018 in Basel insgesamt 44.7 Gramm hochpotentes Kokain zu einem Grammpreis von CHF 60.– erworben zu haben. Das Kokain sei teils zum Eigenkonsum und teils zum Weiterverkauf bestimmt gewesen. Während der Beschwerdeführer in Bezug auf die bei ihm anlässlich seiner Festnahme vom 20. April 2018 sichergestellte Menge von 34.7 Gramm Kokain zumindest einmal unterschriftlich einräumte, dass von diesem Kokain 10 Gramm für den Eigenkonsum bestimmt und der Rest zur Weitergabe bestimmt gewesen wäre, liegt in Bezug auf eine allfällige Weitergabe des von ihm von sich aus eingeräumten Erwerbs von 10 Gramm Kokain am 18. April 2018 überhaupt keine unterschriftlich bestätigte Aussage vor. Es kommt hinzu, dass der gemäss Anklageschrift qualifizierte Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nur obligatorisch zu mildern ist, wenn die Betäubungsmittelabhängigkeit einwandfrei erstellt ist. Dies erfordert, dass die Einzelheiten betreffend den Konsum, die Art der konsumierten Betäubungsmittel, die Dauer des Konsums, die Dosierung sowie die sonstigen Umstände, die Hinweise auf das Ausmass der Abhängigkeit geben können, möglichst genau geklärt sind. Diese Klärung ist soweit ersichtlich noch nicht erfolgt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar keinen festen Wohnsitz hat und er bis jetzt ein nur wenig absprachefähiges Verhalten an den Tag gelegt hat (Probleme bei der Zustellung der Gerichtspost etc.) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Unterlagen zu den erwähnten Fragen ohne entsprechende anwaltliche Hilfe noch rechtzeitig bis zum angesetzten Termin für die erstinstanzliche Verhandlung am 18. Dezember 2018 würde liefern können. Daran ändert entgegen der Ansicht des Instruktionsrichters auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal wegen Betäubungsmitteldelinquenz vor Gericht steht. Aus diesen Gründen ist ihm die amtliche Verteidigung in Gutheissung der Beschwerde zu bewilligen.

 

3.

Der Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichens einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von ca. 3 Stunden. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 200.–. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 600.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 646.20).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und Advokatin B____ wird per 13. November 2018 als amtliche Verteidigerin eingesetzt.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Der amtlichen Verteidigerin, B____, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 646.20), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgerichtspräsident

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).