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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.202
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. November 2018
betreffend Nichtherausgabe von Beschlagnahme
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung, Angriffs sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Mit Verfügung vom 15. November 2018 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des inhaftierten Beschuldigten ab, ihm seien aus der Beschlagnahme CHF 700.‒ herauszugeben.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgende Beschwerdeführer) mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 19. November 2018 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, dem Beschwerdeführer sei das beschlagnahmte Bargeld auszuhändigen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtet abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2019 an seiner Beschwerde festgehalten.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung betreffend die Nichtherausgabe von Vermögenswerten des Beschuldigten. Dieser ist als Adressat dieser Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Verteidigung macht geltend, entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft würden die existenziellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers im Haftregime nicht gedeckt. Er sei ohne Stelle und erhalte Sozialhilfe. Er verfüge in der Schweiz weder über familiäre noch freundschaftliche Beziehungen, sodass ihm niemand Geld für die nötigsten Utensilien im Untersuchungsgefängnis abgeben könne, namentlich für Hygieneartikel und Ersatzkleidung. Zudem brauche er als Raucher dringend Geld für Zigaretten. Mit der Verweigerung der Herausgabe des Geldes verstosse die Staatsanwaltschaft gegen Art. 268 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung. Die Ablehnende Haltung der Staatsanwaltschaft mache erst recht keinen Sinn, da sie dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 5. August 2018 hin CHF 100.‒ ausgehändigt und damit anerkannt habe, dass er das Geld für die Deckung seines Notbedarfs benötige.
2.2 Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Bereits in der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO so viel vom Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden kann, wie voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen notwendig ist. Dass die Kosten eines Strafverfahrens diesen Betrag regelmässig übersteigen, ist gerichtsnotorisch. Weiter hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Argument auseinandergesetzt, die beschlagnahmten CHF 700.‒ dienten dem Überleben des Beschuldigten und mit Recht festgehalten, dass die existentiellen Bedürfnisse von Untersuchungsgefangenen im Haftregime hinreichend gedeckt seien. Die angerufene Bestimmung von Art. 268 Abs. 2 StPO spricht gerade in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gegen die Beschlagnahme: Für die Grundbedürfnisse des Beschuldigten ist zweifellos gesorgt, solange er sich in Haft befindet und Familienangehörige, auf welche bei der Beschlagnahme gemäss der genannten Bestimmung allenfalls Rücksicht zu nehmen wäre, sind nach Angaben des Beschwerdeführers nicht vorhanden.
Der Staatsanwalt verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt wird und zudem im Rahmen des vorhandenen Arbeitsangebots die Möglichkeit zur Arbeitsleistung im Untersuchungsgefängnis gegeben sei, sodass dem Erwerb von Zigaretten, Ersatzkleidern und Hygieneartikeln nichts im Wege stehe. Was die potentiellen Einnahmequellen des Beschwerdeführers anbetrifft, ist nicht aktenkundig, welche Leistungen ihm von Seiten der Sozialhilfe ausgerichtet werden, solange er sich in Haft befindet, und es ist auch nicht bekannt, ob er in der Haft tatsächlich arbeiten und so ein Einkommen generieren kann. Aus den Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (10.2) geht hervor, dass bei Personen, die sich in Haft, im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, das Arbeitsentgelt gemäss Art. 83 StGB oder allfälliges Ersatzeinkommen sowie Taschengeld und weitere eigene Mittel der Deckung der persönlichen Auslagen dienen. Für den Fall, dass kein Arbeitsentgelt oder Ersatzeinkommen erwirtschaftet oder Taschengeld bezogen werden kann, werden eine Pauschale für den Grundbedarf von CHF 255.– pro Monat oder CHF 8.40 pro Tag sowie bei Bedarf weitere situationsbedingte Leistungen ausgerichtet, soweit keine vorrangigen Mittel zur Verfügung stehen. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer entweder über ein Arbeitsentgelt verfügt oder subsidiär Anspruch auf Sozialhilfe auch während der Haft hat. In jedem Fall benötigt er somit kein Geld aus der Beschlagnahme. Wenn ihm zu einem früheren Zeitpunkt CHF 100.‒ aus der Beschlagnahme ausgehändigt worden sind, widerspricht dies dem späteren Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht, wurde die Untersuchungshaft doch am 30. Juli 2018 verfügt, und der Antrag vom 5. August 2018 erfolgte bereits kurz nach der Inhaftierung. Dass dem Beschwerdeführer damals Bargeld ausgehändigt wurde, erscheint sinnvoll, da er in dieser ersten Zeit der Inhaftierung noch nicht über die oben genannten Einkünfte verfügt haben dürfte.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
2.3 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen. Nach Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer durch die Appellationsgerichtspräsidentin die Möglichkeit eines kostenlosen Rückzugs der Beschwerde eingeräumt, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Er trägt bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.‒. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒, einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.