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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.216
BES.2018.217
ENTSCHEID
vom 7. Juni 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 26. bzw. 27. November 2018
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführerin) sind bei der Staatsanwaltschaft Basel mehrere Verfahren hängig, u.a. zwei Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, einmal in Verbindung mit Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Staatsanwaltschaft hat am 26. November 2018 einen Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme erlassen und am Folgetag die Erstellung eines DNA-Profils verfügt. Als Straftatbestände werden der Beschwerdeführerin Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung vorgeworfen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen beide Anordnungen Beschwerde einlegen lassen und ersucht um deren kostenfällige Aufhebung. Sie beantragt überdies, die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Massnahmen erhobenen Daten und Proben, insbesondere der Wangenschleimhautabstrich, seien aus den Strafakten zu entfernen und zu vernichten. Auf die Analyse der DNA-Proben und die Erstellung eines DNA-Profils sei zu verzichten.
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 18. Dezember 2018 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar 2019 an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordneten und teils bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Nachdem mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 die Verfahrensvereinigung angeordnet wurde, werden beide Beschwerden in einem Entscheid behandelt. Dieses Vorgehen beruht auf dem Umstand, dass der Sachverhalt und die Beschwerdeführerin bei beiden Beschwerden identisch sind. Es handelt sich lediglich um zwei verschiedene Zwangsmassnahmen, wobei die Erstellung eines DNA-Profils die logische Fortsetzung der Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs darstellt.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat am 26. November 2018 einen Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme erlassen und am Folgetag die Erstellung eines DNA-Profils verfügt. Diesen Zwangsmassnahmen liegt gemäss Angaben in den angefochtenen Verfügungen der Tatverdacht der Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Diensterschwerung zugrunde. Zur Begründung wird angeführt, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person auch in andere (vergangene oder künftige) Vergehen oder Verbrechen verwickelt sein könne, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen könne. Die angeordnete Auswertung diene der Zuordnung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannter Delikte, aber auch der Identifizierung von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für solche Zwangsmassnahmen nicht erfüllt gewesen seien, da in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte ihre Täterschaft an sich erstellt sei und der Ablauf der Vorfälle durch weitere Beweismittel ohne Probleme rekonstruiert werden könne. Auch zwecks Aufklärung von möglicherweise künftigen Delikten seien diese Zwangsmassnahmen nicht erforderlich gewesen, da die zu erwartenden Delikte von einer gewissen Schwere sein müssten. Zu denken sei dabei gemäss Bundesgericht an Delikte gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen (im Sinne von Raubüberfällen oder Einbruchdiebstählen) oder gegen die sexuelle Integrität. In concreto lägen keine Indizien vor, dass die Beschwerdeführerin in andere (vergangene oder künftige) Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Die Zwangsmassnahmen erwiesen sich somit allesamt als unverhältnismässig. Für den Fall, dass das Gericht die „traditionelle“ erkennungsdienstliche Erfassung als zulässig erachten sollte, wird im Eventualpunkt bloss die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung des DNA-Profils angegriffen. Diesbezüglich seien die Voraussetzungen gemäss Art. 197 StPO nämlich erst recht nicht erfüllt, zudem seien diese Zwangsmassnahmen unverhältnismässig. Die im Rahmen erkennungsdienstlicher Massnahmen erhobenen Proben und erlangten Daten seien deshalb zu vernichten bzw. zu löschen.
In ihrer Replik vom 31. Januar 2019 hat die Beschwerdeführerin erläutert, dass der Tatverdacht nicht bestritten werde. Allerdings dienten die Zwangsmassnahmen im konkreten Fall nicht der Aufklärung der zur Diskussion stehenden Delikte. Zwecks Zuordnung von noch offenen Tatortspuren zu noch unbekannten oder künftigen Delikten fehle es an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin in andere Straftaten von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. In den beiden Kurzbegründungen zu den angeordneten Zwangsmassnahmen würden zudem keine Anhaltspunkte genannt. Nicht legitim sei, wenn die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung auf die bestehenden Vorstrafen hinweise. Dass die Beschwerdeführerin hin und wieder ihre Grenzen überschreite, mache sie noch nicht zur Gewohnheitstäterin. Erneut wird geltend gemacht, die Erstellung eines DNA-Profils verletze auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Unter den Begriff der „Delikte von gewisser Schwere“ könne man nur Verbrechenstatbestände subsumieren. Dies bedeute, dass bei Delikten gegen Leib und Leben nur Tötungsdelikte und schwere Körperverletzungsdelikte gemeint sein können. Solche habe die Beschwerdeführerin bis jetzt aber noch nie begangen. Zudem fehle es im vorliegenden Fall auch am öffentlichen Interesse an solchen Zwangsmassnahmen, insbesondere an der Erstellung eines DNA-Profils über die Beschwerdeführerin, weil es sich beim überwiegenden Teil der ihr vorgeworfenen Delikte um Antragsdelikte handle.
3.
3.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Abs. 1). Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive Probenahme bei Personen anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (sog. DNA-Profil) muss durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs stellen sog. Zwangsmassnahmen dar. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können solche ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Entscheide über Zwangsmassnahmen sind zu begründen (AGE BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 2, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3, BES.2017.162 vom 31. Juli 2018 E. 3.2). Die Anforderungen an die Begründung lassen sich nicht allgemein festlegen, sondern richten sich nach der konkreten Fallkonstellation (vgl. AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.2; Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 80 N 4 und 6, Art. 199 N 2, Art. 241 N 4, Art. 260 N 10; Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 199 N 6).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung eines laufenden Strafverfahrens dient, dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3., 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2., 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). So erachtete das Bundesgericht die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils bei einem Beschuldigten, der eine Vorstrafe wegen Körperverletzung aufwies und sich im laufenden Strafverfahren wegen Gewalt an seiner Ehefrau, Körperverletzung zum Nachteil von Mitarbeitern der Arbeitslosenkasse sowie Bedrohung einer Rechtsanwältin zu verantworten hatte, für verhältnismässig (BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3).
3.2 Gegen die Beschwerdeführerin sind zurzeit bei der Staatsanwaltschaft mehrere Strafverfahren hängig. Am 5. April 2017 betrat sie unerlaubterweise die Wohnung ihres Vaters auf dem Bruderholz. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch eine Nichte (Kind einer Schwester der Beschwerdeführerin) bei ihrem Grossvater (Vater der Beschwerdeführerin) in der Wohnung. Ohne jeglichen Grund stürzte sich die Beschwerdeführerin auf das 16-jährige Mädchen, riss es an den Haaren, schlug mit Fäusten und Händen auf dieses ein und beschimpfte es auf das Übelste. Da es dem Vater der Beschwerdeführerin nicht gelang, diese von seinem Grosskind loszureissen, telefonierte er der Polizei. Als dies die Beschwerdeführerin realisierte, verliess sie die Wohnung unverzüglich. Allerdings nahm sie beim Verlassen der Wohnung den Hausschlüssel zur Wohnung ihres Vaters sowie das Handy ihrer Nichte mit. Die Nichte hat inzwischen den Strafantrag wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung zurückgezogen. Nach diesem Vorfall erteilte der Vater der Beschwerdeführerin ein Hausverbot für seine Wohnung auf dem Bruderholz.
Am 8. April 2017 requirierte der Vater der Beschwerdeführerin erneut die Polizei, weil diese trotz des Hausverbots seine Wohnung betreten hatte und dort völlig ausgerastet war (vgl. im Detail Rapport vom 8. April 2017). Ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs liegt vor.
Am 24. April 2017 musste die Polizei in den Horburgpark ausrücken, weil die Beschwerdeführerin eine Spaziergängerin nach einer kleinen Meinungsverschiedenheit aufs Massivste beschimpfte, sie dann körperlich angriff und ihr schliesslich am Hinterkopf einen Haarbüschel ausriss. Ferner traktierte die Beschwerdeführerin ihr Gegenüber mit einer Hundeleine und traf sie am linken Auge. Sie trat ihr mit dem Fuss in den Bauch und drohte ihr, dass ihr Hund nicht mehr lange leben werde. Anschliessend lief die Beschwerdeführerin zu ihrem Fahrzeug und fuhr davon. Als die Beschwerdeführerin schliesslich von der Polizei zu Hause gestellt wurde, reagierte sie auch der Polizei gegenüber äusserst aggressiv und aufbrausend. Ferner beschimpfte sie die Polizisten mit Wörtern wie „Scheissbullen“ und „Arschlöcher“. Die geschädigte Hundehalterin hat Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt. Ein Arztzeugnis und Fotos der Verletzungen liegen vor.
Ein nächster Vorfall ereignete sich am 5. Dezember 2017. An diesem Tag wurde die Polizei von der Nachbarschaft mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin am Ausflippen sei, an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin ([...]) requiriert. Auf Grund weiterer Informationen (viele Reklamationen aus der Nachbarschaft) seitens der für diese Wohnung zuständigen Verwaltungsfirma entschied die Polizei, die Ärztin für die allfällige Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung aufzubieten. Die Ärztin erklärte, dass sie vor Ort erscheine, sobald die Beschwerdeführerin polizeilich unter Kontrolle gebracht worden sei. Da sich die Beschwerdeführerin indessen weigerte, der Polizei die Wohnungstüre zu öffnen, musste der Schlüsselservice aufgeboten werden. Schliesslich gelang es der Polizei, die Wohnung ohne die Hilfe des Schlüsselservices zu betreten. In der Wohnung widersetzte sich die Beschwerdeführerin jeder Aufforderung der Polizei und klammerte sich mit aller Kraft an ihren Hund, so dass sie zuerst mit grösster Mühe von ihm getrennt werden musste. Schon bei dieser Aktion begann sie um sich zu treten, wobei sie zum Teil auch Polizeibeamte traf. Zudem beschimpfte sie die Polizei wiederum mit Wörtern wie „Arschlöcher“ etc. Da ein normales Gespräch mit ihr nicht möglich war, verfügte die inzwischen vor Ort erschienene Ärztin die Einweisung in die Psychiatrische Klinik (UPK Basel). Doch auch dieser Anweisung widersetzte sich die Beschwerdeführerin, so dass sie schliesslich von vier Polizeibeamten aus der Wohnung getragen werden musste. Bei dieser Handlung biss sie einen der Polizeibeamten sogar in den Arm. Ein Strafantrag wegen Körperverletzung liegt vor. Ebenfalls ist die Körperverletzung fotografisch dokumentiert.
3.3 Der Tatverdacht wird vorliegend mit Recht nicht bestritten. Es liegen dafür diverse objektive Beweismittel wie Arztzeugnisse, Fotos und Aussagen der Geschädigten vor, so dass den hier angefochtenen Massnahmen (erkennungsdienstliche Behandlung, Wangenschleimhautabstrich, DNA-Profil zur Aufklärung) mit Blick auf das laufende Strafverfahren keine entscheidende Bedeutung zukommt. Von Bedeutung ist indessen, ob diese Massnahmen mit Blick auf mögliche künftige Delikte gerechtfertigt sind. Im konkreten Fall ist namentlich die Fortsetzung von Delikten gegen die körperliche Integrität zu befürchten.
Ausgangspunkt bildet das bereits erwähnte Präjudiz des Bundesgerichts 1B_57/2013, dem ebenfalls eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Beamte eines einschlägig vorbestraften Beschuldigten zugrunde liegt (vgl. hiervor E. 3.1 am Ende). Insofern ist dieses Präjudiz mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Die Beschwerdeführerin ist in mehreren Kantonen wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft, die Vorstrafen sind somit einschlägig. Sie wurde sogar bereits wegen versuchter Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt (Versuch des Schlagens mit einem Bügeleisen, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. August 2016). Des Weiteren ist sie psychisch in hohem Mass auffällig und selbst das nächste Umfeld (Vater und Nichte) ist immer wieder ihren aggressiven Ausbrüchen ausgesetzt und mit der Situation derart überfordert, dass die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden muss. Ebenfalls wird die Nachbarschaft von ihr immer wieder drangsaliert, und zwar nicht bloss mit Tätlichkeiten, sondern mit Attacken, die durchaus schwere Verletzungen hervorrufen können (vgl. Vorstrafe wegen versuchten Schlagens mit einem Bügeleisen). Ferner scheint die Beschwerdeführerin auch sozial entwurzelt zu sein. Der Vater musste ihr die Wohnung in seiner Liegenschaft auf dem Bruderholz mit Rücksicht auf die Nachbarschaft künden. Aus dem Polizeirapport vom 6. Dezember 2017, S. 3, ergibt sich, dass ihr auch die Wohnung an der [...] in Basel bereits wieder gekündet wurde, weil sie durch ihr Verhalten für die Nachbarschaft eine Zumutung sei. Ferner geht die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nach, so dass ihr auch eine Tagesstruktur fehlt. Angesichts all dieser Umstände besteht nicht nur eine gewisse, sondern eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin künftig erneut Delikte begehen könnte, die sich gegen die körperliche Integrität richten. Gefährdet erscheinen nicht nur das gesamte soziale Umfeld, welches zufällig oder aus nachbarschaftlichen Gründen mit ihr zu tun hat, sondern auch die Polizeibeamtinnen und ‑beamten, sobald es wieder zu einem Einsatz kommt.
Ferner handelt es sich bei den möglichen künftigen Straftaten keinesfalls um Bagatellen, sondern um Delikte, die die körperliche Integrität massiv beeinträchtigen können. Da die Beschwerdeführerin weiss, dass sie – auch ohne Tatzeugen – aufgrund der durchgeführten Massnahmen mit ihrer Überführung rechnen muss, können diese auch präventiv wirken und zum Schutz potentieller Opfer beitragen. Sollte die Beschwerdeführerin gleichwohl rückfällig werden, könnten die Massnahmen ihre Identifikation erleichtern. An den gestützt auf Art. 255 und Art. 260 StPO angeordneten Massnahmen besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse. Demgegenüber greifen erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten nur leicht in die Grundrechte der persönlichen Freiheit, der informationellen Selbstbestimmung und des Familienlebens ein (BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E.3.3.S. 269 f.). Somit ist auch die Verhältnismässigkeit zu bejahen. Dass mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen könnten, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorbringen gegen die angefochtenen Massnahmen erweisen sich somit als unbegründet.
3.4 Was die von der Beschwerdeführerin gerügte Begründung der beiden Zwangsmassnahmen angeht, so wäre es zwar wünschbar gewesen, wenn ein Teil der Ausführungen, welche die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vernehmlassung am 17. Dezember 2018, S. 2, gemacht hat, bereits in die Verfügungen vom 26. und 27. November 2018 eingeflossen wäre. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass von einem gewissen Teil der Lehre bereits das Erfordernis einer kurzen Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung kritisiert wird (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 6; Hansjakob, Zwangsmassnahmen in der neuen Eidg. StPO, in: ZStR 2008, S. 90, 106). Entsprechend dürfen nach der Rechtsprechung an die Begründungsdichte solcher Entscheide keine übermässigen Anforderungen gestellt werden. Dies kommt bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck, worin lediglich eine „kurze“ Begründung gefordert wird (Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.2). Vorliegend kann beiden Befehlen entnommen werden, welcher Delikte die Beschwerdeführerin beschuldigt wird, welche Zwangsmassnahmen und weshalb diese durchgeführt werden sollen. Der Wangenschleimhautabstrich wurde ihr unmittelbar nach der Einvernahme vom 27. November 2018 abgenommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin und ihrer Verteidigerin die Hauptvorwürfe bekanntgegeben worden waren. Überdies liegt punkto Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen ein eindeutiger Fall vor. Aus diesen Gründen ist die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügungen vorliegend nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.