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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.218
ENTSCHEID
vom 29. April 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Dezember 2018
betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. November 2018 infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 2. November 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Diebstahls mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen (Probezeit von zwei Jahren) bestraft, wovon durch Freiheitsentzug bereits zwei Tage getilgt wurden. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 742.60 auferlegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2018 Einsprache. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin beantragt er, den angefochtenen Nichteintretensentscheid vollumfänglich aufzuheben und die am 28. November 2018 erhobene Einsprache zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Vorinstanz anzuweisen, ihm die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Am 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerdebegründung ein. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung. Ausserdem stellte sie dem Appellationsgericht die Akten zu. Am 28. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Dezember 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Dezember 2018 wurde am 14. Dezember 2018 elektronisch eingereicht. Somit ist die 10-tägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO im Beschwerdeverfahren gewahrt worden und auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 3 und Art. 110 Abs. 2 StPO).
1.3 Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Einsprachefrist versäumt hat.
2.
2.1 Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen deren Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 2. November 2018 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 12. November 2018 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 22. November 2018 abgelaufen sei (Art. 91 StPO). Dies ist korrekt (vgl. Akten S. 120). Das Einspracheschreiben des Beschwerdeführers datiert vom 28. November 2018. Da die zehntägige Frist am 22. November 2018 abgelaufen war, erfolgte die Einsprache somit verspätet.
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dem Strafbefehl sei das Blatt „Information für fremdsprachige Personen“ nicht beigelegt gewesen. Hierfür sei das Einzelgericht in Strafsachen beweispflichtig. Für den Inhalt einer Postsendung – vorliegend die Beilage des Informationsblattes – lasse sich mit einem blossen Zustellungsnachweis grundsätzlich kein Beweis führen. Dafür, dass das Informationsblatt dem Strafbefehl nicht beigelegt gewesen sei, spreche insbesondere der Umstand, dass es in den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten nicht enthalten gewesen sei. Ausserdem handle es sich beim Strafbefehlsverfahren um ein Massengeschäft, bei welchem es nicht ausgeschlossen sei, dass die Beilage des Informationsblattes untergehe. Aber selbst wenn das Informationsblatt dem Strafbefehl beigelegen hätte, wäre die Zustellung nicht rechtsgültig erfolgt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid verstosse gegen die Bestimmungen über eine ordnungsgemässe Zustellung von Entscheiden gemäss Art. 85 und 87 StPO beziehungsweise gegen Art. 52 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, in der SR Sammlung nicht publiziert). Letztere Bestimmung sei nichts anderes als eine Konkretisierung von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In Anbetracht von Art. 68 Abs. 2 StPO sei die Beschwerde erst recht gutzuheissen (act. 2 S. 3 und 5 Ziff. II.A.7, B.14 und C.19 f., act. 6 und act. 11 S. 2 Ziff. 5).
2.3 Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass sich das Informationsblatt nicht in den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten befunden habe, da es grundsätzlich nicht in den Akten abgelegt werde. Der Überweisung des Strafbefehls zusammen mit den Akten an das Strafgericht vom 4. Dezember 2018 sei es sodann für das Gericht zur Kenntnisnahme dazugelegt worden. Das Informationsblatt werde von den zuständigen Stellen bei der Staatsanwaltschaft standardmässig und, im Wissen um dessen Relevanz, mit grösster Sorgfalt den Strafbefehlen beigelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass dieses auch im vorliegenden Fall dem Strafbefehl beigelegt gewesen sei. Auf dem Informationsblatt werde unter anderem auf Englisch auf die Homepage der Staatsanwaltschaft verwiesen, auf der sowohl das Grundgerüst eines Strafbefehls als auch die Tatartenliste in Englisch abrufbar seien. Ausserdem werde auf die Möglichkeit der direkten mündlichen Kontaktnahme mit der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft hingewiesen. Dadurch würden die gesetzlichen Vorgaben betreffend Eröffnung von Entscheiden bei Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, erfüllt (act. 8 S. 1 Ziff. 3 f.).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen grundsätzlich in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht hingegen nicht.
Der Anspruch des Beschuldigten auf Übersetzung ergibt sich ausserdem bereits aus dem übergeordneten Recht (Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. a, b und f des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]; Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 68 N 3; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 68 N 9; BGE 143 IV 117 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 33 S. 299, 301). Diese Bestimmungen garantieren dem Angeklagten das Recht, kostenlos die Übersetzung aller Urkunden und Aussagen zu erhalten, derer er bedarf, um seine wirksame Verteidigung sicherzustellen und in den Genuss eines fairen Verfahrens zu gelangen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren geht nicht über Art. 68 StPO hinaus (BGE 143 IV 117 E. 3.1 und 3.2.3, in: Pra 2018 Nr. 33 S. 299, 301 ff.).
2.4.2 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsbürger und spricht Englisch (Akten S. 4). Der Vorhalt war ihm anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 21. Oktober 2018 auf Englisch übersetzt worden und ihm daher bekannt (Akten S. 74 ff.). In den Strafakten findet sich das Informationsblatt „Information für fremdsprachige Personen“ (Akten S. 121). Es wird in den Strafbefehlen an Fremdsprachige ausdrücklich als Beilage erwähnt, so auch in demjenigen an den Beschwerdeführer vom 2. November 2018 (act. 3/3 S. 2). Könnte schlicht behauptet werden, in einer Sendung habe sich etwas anderes befunden, wäre der Zustellnachweis selbst bei eingeschriebener Post, wie vorliegend, nie möglich. Daraus, dass sich das Informationsblatt nicht in den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten befunden habe, kann zudem nichts abgeleitet werden, ist es doch – anders als beispielsweise ein Strafbefehl – nicht personalisiert und wird allen fremdsprachigen Personen mit ihrem Strafbefehl zugestellt. Der Hinweis auf die Beilage im Strafbefehl und der Nachweis dessen Zustellung müssen für den Beweis, dass das Informationsblatt dem Strafbefehl beigelegen ist, genügen. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend ist also davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Informationsblatt zusammen mit dem Strafbefehl am 12. November 2018 zugestellt wurde.
Auf dem Informationsblatt befinden sich in verschiedenen Sprachen, darunter auch auf Englisch, Angaben zum Verfahren bezüglich Einsprachen gegen Strafbefehle. Insbesondere ist mit Verweis auf einschlägige gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss. Ausserdem wird auf die Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft hingewiesen, die online oder telefonisch in Anspruch genommen werden könne. Damit ist Art. 68 Abs. 2 StPO beziehungsweise den entsprechenden bundesgerichtlichen Anforderungen an die Übersetzung wichtiger Aktenstücke entsprochen worden und war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, – nötigenfalls unter Zuhilfenahme der ihm angebotenen Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft – rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (vgl. AGE BES.2018.114 vom 23. Juli 2018 E. 2.4.3, BES.2017.144 vom 19. Oktober 2017 E. 1.2).
2.4.3 Auf die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Art. 52 Abs. 2 SDÜ (act. 2 S. 6 f. Ziff. II.C.18 ff. und act. 11 S. 2 Ziff. 6) ist nicht weiter einzugehen, ist Grossbritannien doch gar nicht Vertragspartei des SDÜ.
3.
Sofern sich der Beschwerdeführer darüber beschwert, die Vorinstanz habe ihm die Akten nicht vollständig zugestellt (act. 2 S. 4 f. Ziff. II.B.13 und act. 11 S. 1 Ziff. 3), ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freigestanden wäre, nach Zustellung der Akten an das Appellationsgericht am 15. Januar 2019 ein Begehren um Akteneinsicht am Appellationsgericht zu stellen, er dies aber unterlassen hat.
4.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr in Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgelegt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.