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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.21
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 26. Januar 2018
betreffend Antrag auf Zustellung eines Protokolls sowie Antrag auf Wiederholung der Befragung des Mitbeschuldigten
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an die B____ AG zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden seien.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2018 auf sofortige Zustellung einer Kopie des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragt, den Entscheid aufzuheben und die Befragung des Mitbeschuldigten erneut anzuordnen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Beschwerden wegen Akteneinsicht, Zustellung des Protokolls und zweite Befragung von der Staatsanwaltschaft erfüllt worden seien. Mit Eingaben vom 19. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer Antrag auf vorsorgliche und ordentliche Sistierung aller beim Appellationsgericht eingereichten Beschwerden bis 30. April 2018, mit Ausnahme der gutzuheissenden Beschwerden infolge Erfüllung der Anträge und des zu behandelnden Sistierungsantrags („hier keine Sistierung des Sistierungsantrags“) gestellt. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 22. Februar 2018 wurde das Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 2. März 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 1. Februar 2018 vernehmen und beantragte, darauf mangels Legitimation nicht einzutreten, die Beschwerde eventualiter vollumfänglich abzuweisen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das Replikrecht gewährt.
In der Folge hat der Beschwerdeführer teilweise ohne Angabe der Aktenzeichen immer wieder neue – unter anderem als Beschwerdeergänzung bezeichnete – Eingaben eingereicht, weitere Sistierungsgesuche und andere Anträge gestellt und mitgeteilt, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürften. Zuletzt reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. und 21. Januar 2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2 Gemäss § 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies zum Teil in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen (vgl. hierzu bereits die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20. April 2018).
1.1.3 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).
1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine erneute Einvernahme („Befragung“) des Mitbeschuldigten beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Da dieser Antrag bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht gestellt war, gab es auch noch keine (allenfalls) anfechtbare Verfügung. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft in der Regel nur zulässig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (BES.2015.147 vom 4. Januar 2016 E. 1.2, mit Hinweisen). Dies braucht hier nicht abschliessend erörtert zu werden.
1.3
1.3.1 Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerden wegen Akteneinsicht, Zustellung des Protokolls und zweite Befragung von der Staatsanwaltschaft erfüllt worden seien (vgl. act. 46 f. im Verfahren BES.2017.47). Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. März 2018 bestätigt, dass sie dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme eines Mitbeschuldigten das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 zugestellt habe. Damit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht mehr beschwert, womit das vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2018 auf sofortige Zustellung einer Kopie des Protokolls seiner Einvernahme gegenstandslos geworden ist.
1.3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 131 II 670 E. 1.2 S. 674; vgl. AGE BES.2016.117 vom 30. September 2016 E. 1.3). Diese Voraussetzungen sind zu verneinen.
1.4 Mit dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es bleibt abschliessend über die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird – wie dies vorliegend teilweise der Fall ist – ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 2, BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 2, BES.2016.88 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der sofortigen Zustellung des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 damit, dass in derselben Angelegenheit ein Mitbeschuldigter noch nicht zur Sache habe einvernommen werden können. Im Interesse der Wahrheitsfindung und der Gleichbehandlung der Beschuldigten wolle die Staatsanwaltschaft ausschliessen, dass der als zweites vernommene Beschuldigte die Möglichkeit habe, seine Antworten in Kenntnis der Fragen und Vorhalte mit seiner Verteidigung vorzubereiten. Dies deshalb, weil einer spontanen Aussage aus eigener Erinnerung unter Umständen ein höherer Beweiswert zukomme als einer mit der Verteidigung abgesprochenen Aussage. Zudem sei es ständige Praxis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Kopien der Akten grundsätzlich nur an Anwälte herauszugeben, nachdem diese sich in einem entsprechenden Revers verpflichtet hätten, ohne Zustimmung der Verfahrensleitung keine Akten oder Aktenbestandteile an ihre Klienten oder Dritte auszuhändigen.
2.2.2 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO; s.a. Art. 107 Abs. 1 lit. a). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Mit Bezug auf Dokumente, welche die betreffende Partei bereits kennt oder kennen könnte, wie z.B. Protokolle eigener Einvernahmen, kann die Akteneinsicht grundsätzlich nicht verweigert werden (vgl. dazu Schmutz, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 16). Die Verfahrensleitung trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden die Akten in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Die Parteien selbst, andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände sowie Dritte und deren Rechtsbeistände haben keinen Anspruch auf Zustellung der Akten (Schmutz, a.a.O., Art. 102 StPO N 4). Letztere sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör einschränken, wenn (lit. a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder (lit. b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (vgl. BGer 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.1).
2.2.3 Zwar ist dem Grundsatz nach im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 StPO möglichst frühzeitig Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft durfte in Bezug auf die beantragte Zustellung von Kopien des Befragungsprotokolls zur Verringerung der Kollusionsgefahr bis zum Abschluss der Befragung des Mitbeschuldigten in Ermangelung eines Anspruchs auf Zustellung der Akten aber zuwarten. Insgesamt erweist sich die angefochtene Ablehnung des Gesuchs um Zustellung der Akten als zulässig und die Beschwerde wäre in diesem Punkt abgewiesen worden. Die knappe Begründung der Staatsanwaltschaft, welche keinen Hinweis auf die entsprechenden strafprozessualen Rechtsgrundlagen enthält, ist aber insgesamt zu kurz gehalten, weshalb sie zur Ergreifung des Rechtsmittels durchaus Anlass bot. Diesbezüglich könnten dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden.
2.3 Soweit auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden kann, hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei freilich die Kosten zu tragen, wobei vorliegend in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) eine minimale Gebühr in Höhe von CHF 300.– mit Blick auf die vorstehenden Erwägung (E.2.2.3 in fine) als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.