Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.222

 

ENTSCHEID

 

vom 11. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Dezember 2018

 

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung


Sachverhalt

 

Gemäss Polizeirapport vom 1. Oktober 2018 fand am Morgen jenes Tages auf dem provisorischen Radstreifen bei der Spitalstrasse eine Auseinandersetzung zwischen dem Fussgänger A____ und der Radfahrerin B____ statt, in deren Verlauf A____ die über ihrem Fahrrad stehende B____ derart gestossen haben soll, dass sie mitsamt dem Fahrrad auf die Fahrbahn fiel und das Handgelenk brach. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Körperverletzung und erliess am 3. Dezember 2018 einen Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung. Dies wurde A____ am Ende der polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2018 mitgeteilt. Im Anschluss daran fand die erkennungsdienstliche Erfassung statt.

 

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat A____ Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die erfassten Daten seien umgehend und vollständig zu löschen und zu vernichten. Für die unzulässige Erkennungsdienstliche Erfassung sei ihm vollumfängliche Entschädigung zu leisten. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In seiner Replik hält A____ an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2018 ist dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 eröffnet worden. Damit ist seine Beschwerde auch innert der Frist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_185/2017 vom 21. August 2017 festgehalten, Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden könne, sei die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person falle. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten würden einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) darstellen. Dabei sei von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen. Einschränkungen von Grundrechten müssten nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiere Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen könnten nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliege (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertige (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssten erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Eine erkennungsdienstliche Erfassung sei auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich sei, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt werde. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig sei, müssten jedoch erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - bereits begangene oder künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.

 

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich der ihm im gegen ihn eröffneten Strafverfahren vorgeworfenen Körperverletzung. In der Rechtsstaatlichkeit gelte die Unschuldsvermutung. Dem ist entgegen zu halten, dass mit der Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts die Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht verletzt wird, ansonsten beispielsweise auch in keinem Strafverfahren je Untersuchungshaft angeordnet werden könnte. Für einen hinreichenden Tatverdacht ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörde somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2). Solche sind vorliegend zweifellos gegeben. Dass B____ während eines Disputs mit dem Beschwerdeführer von diesem gestossen worden und deshalb umgefallen ist und dabei eine mehrfragmentäre, distale Radiusfraktur der linken Hand erlitten hat, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe eine Abwehrbewegung gemacht, weil B____ ihm über den Fuss gefahren sei (so die im Polizeirapport festgehaltene Version) beziehungsweise ihm seitlich ins Bein gefahren sei (so die anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2018 wiedergegebene Version). Es wird Sache des Strafrichters sein zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer B____ in einer derartigen Notwehrsituation umgestossen hat. Am hinreichenden Tatverdacht vermag die Behauptung jedoch nichts zu ändern, zumal die den Vorfall beobachtende C____ in ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 12. Oktober 2018 zu dieser Frage erklärt hat, der Sturz von B____ sei nicht aus einer Bewegung heraus passiert, weshalb sie davon ausgehe, dass B____ gestanden habe.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1). Sie hat jedoch auf den konkreten Fall einzugehen und, wenn auch nur kurz, aufzuzeigen, welche Überlegungen zur Anordnung der Zwangsmassnahme geführt haben. Im vorliegenden Fall lautet die Kurzbegründung der Verfügung vom 3. Dezember 2018 folgendermassen: „Die betroffene Person wird eines Deliktes beschuldigt. Die Massnahmen sind für die Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise für allfällige spätere Verfahren sachdienlich und notwendig.“ Mit diesem allgemein gehaltenen Hinweis wird in keiner Weise auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles eingegangen. Es wird nicht erklärt, inwiefern eine erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Körperverletzung erforderlich erscheint oder sich im Hinblick auf allfällige spätere Verfahren aufgedrängt haben soll. Dadurch wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerer Weise verletzt, was im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen.

 

4.2      Zum gleichen Ergebnis würde auch eine inhaltliche Beurteilung der Beschwerde führen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Zwangsmassnahme in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 damit, dass die Erhebung der Körpermerkmale des Beschwerdeführers es insbesondere ermögliche, Angaben von (Augen-) Zeugen oder Auskunftspersonen beziehungsweise des Opfers zum Signalement der Täterschaft mit dem tatsächlichen Erscheinungsbilde des Beschwerdeführers zu vergleichen und auf Übereinstimmungen zu überprüfen. Zudem könnten damit Fotos des Beschwerdeführers bei allfälligen Fotokonfrontationen vorgelegt werden, um so eine Identifikation der Täterschaft und Zuordnung der Tathandlungen zu ermöglichen. Mit diesen Ausführungen verkennt die Staatsanwaltschaft, dass im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist, wer der Täter sein könnte. Von der Anzeigestellerin und der Augenzeugin wird eindeutig der Beschwerdeführer verantwortlich gemacht. Bei Eintreffen der Polizei war dieser am Tatort anwesend, weshalb seine Personalien unverzüglich festgestellt werden konnten. Dass er in die Auseinandersetzung verwickelt gewesen ist, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Ob seiner Version, wonach er lediglich eine Abwehrbewegung gemacht habe, weil B____ ihm über den Fuss beziehungsweise ihm seitlich ins Bein gefahren sei, gefolgt werden kann, wird, wie oben dargelegt, der Sachrichter im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden haben. Eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers wird ihm dabei jedoch nicht behilflich sein. Wenn die Staatsanwaltschaft des Weiteren geltend macht, es brauche die Zwangsmassnahme für einen allfälligen Zeugenaufruf, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass ein derartiger Aufruf über drei Monate nach dem Vorfall vom 1. Oktober 2018 wenig Sinn machen würde, würde wohl auch nur nach Zeugen geforscht, die sich an eine stattgefundene Auseinandersetzung an der Spitalstrasse mit erfolgtem Sturz einer Velofahrerin, nicht aber an das Aussehen des Beschwerdeführers erinnern könnten. Ohnehin gibt es eine unabhängige Person, die den Vorfall beobachtet hat und als Zeugin tauglich ist. Sie wurde denn auch bereits als Auskunftsperson befragt. Auch inwiefern eine erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf allfällig spätere Verfahren sachdienlich und notwendig sein könnte, erschliesst sich in keiner Weise aus den Akten und wird durch die Staatsanwaltschaft nicht ansatzweise begründet. Würde die Zwangsmassnahme nicht der Aufklärung des aktuellen Vorwurfs dienen, bräuchte es den Nachweis, dass der Beschwerdeführer in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Diesbezüglich lässt sich weder den Akten noch der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft etwas entnehmen. Insgesamt ist festzuhalten, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers nicht notwendig und damit unverhältnismässig erscheint. Als Folge davon sind die gewonnenen Daten zu vernichten.

 

5.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei für die unzulässige erkennungsdienstliche Erfassung eine vollumfängliche Entschädigung zu leisten. Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person, der gegenüber rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewendet worden sind, eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Zuständig zur Beurteilung ist indessen nicht das Beschwerdegericht bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme, sondern diejenige Strafbehörde, die das Strafverfahren zum Abschluss bringt (durch Einstellung des Verfahrens oder Fällung eines Urteils). Dies rechtfertigt sich einerseits deshalb, weil bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme eine Einzelfallbeurteilung angezeigt ist, bei der Kriterien wie die Dauer oder sonstige Umstände der Massnahme, die Schwere des vorgeworfenen Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen sind, demnach teilweise auch Umstände, die im Zeitpunkt der Fällung des Beschwerdeentscheids noch nicht bekannt sind. Für eine damit einhergehende Entscheidkonzentration am Verfahrensende sprechen ferner auch Gründe der Prozessökonomie: Die zuständige Strafbehörde wird so in die Lage versetzt, über allfällige Ansprüche für ungesetzliche (Art. 429 StPO) und ungerechtfertigte (Art. 431 StPO) Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen am Schluss des Strafverfahrens gesamthaft zu befinden (zum Ganzen BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.3; vgl. auch BGer 6B_95/2018 vom 20. November 2018, in welchem Verfahren das Bundesgericht im Rahmen der Überprüfung des Schuldspruchs auch über eine Entschädigung für eine Beschlagnahme zu befinden hatte, welche es bereits früher in einem separat geführten Verfahren mit Entscheid vom 16. Mai 2017 als rechtswidrig bezeichnet hatte). Nach dem Gesagten kann auf den Antrag des Beschwerdeführers „auf vollumfängliche Entschädigung“ nicht eingetreten werden. Nur am Rande ist deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht den Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung durch die Vornahme von erkennungsdienstlichen Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten lediglich als leichten Grundrechtseingriff bezeichnet (vgl. oben, Ziff. 2).

 

6.

In seiner Replik reicht der Beschwerdeführer eine „ergänzende Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt“ ein. Auch auf diese kann nicht eingetreten werden, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die angefochtene Verfügung (hier: Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung) bilden kann. Andererseits ist aber auch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. etwa BGer 8C_411/2017 vom 17. Juli 2018, E. 3.3.2) eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft ist, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können, was vorliegend der Fall ist.

 

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine Kosten erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2018 aufgehoben und diese angewiesen, die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.

 

            Auf die ergänzende Beschwerde und das Gesuch um vollumfängliche Entschädigung wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.