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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.223
ENTSCHEID
vom 15. Januar 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. Dezember 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 17. Oktober 2018 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen B____ von Radio C____, da der Ansager falsche Angaben zu Ansager und Ansagerin mache. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Dezember 2018 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht ein, da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt war.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 (Postaufgabe am 19. Dezember 2018) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Einschränkung erfährt sie gemäss einem Teil der Lehre einzig in Bezug auf den für die Strafverfolgung notwendigen Tatverdacht: Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, habe sich die Beschwerdeinstanz zurück zu halten und habe den Entscheid nur aufzuheben, wenn sich die Nichtannahme eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch erweise (s. Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 310 N 13; vgl. unten Ziff. 2.1 zum Spielraum der Staatsanwaltschaft betreffend das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2 In der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2018 beantragt die Beschwerdeführerin insbesondere, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und betreffend die Falschaussagen des Ansagers sei endlich seriös zu recherchieren. So soll dieser mehrfach falsche Namen genannt haben. Mittels moderner Technik sei es ein Leichtes, die Falschangaben des Ansagers aufzudecken. Sinngemäss verlangt sie die Unterbindung der angeblichen Falschaussagen des Ansagers.
2.3 Zum Einen ist aufgrund der Aktenlage klar ersichtlich, dass die Angaben des Ansagers bei Radio C____ über die an den jeweils laufenden Radiosendungen beteiligten Personen korrekt sind. So wurden die Existenzen der genannten Personen jeweils vom Radiosender selbst als auch vom Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Medien (act. 4) bestätigt. Zum Anderen ist auch der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass selbst bei Nachweis fehlerhafter Ansagen zu Personalien der moderierenden Personen keine strafbaren Handlungen nach schweizerischer oder kantonaler Strafgesetzgebung vorliegen. Da klarerweise kein Straftatbestand erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft im Einklang mit Art. 310 StPO korrekterweise die Nichtanhandnahme verfügt.
3.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten für vorliegendes Beschwerdeverfahren verzichtet. Es ist nicht auszuschliessen, dass bei ähnlich gelagerten Beschwerdefällen in Zukunft Kosten anfallen können.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.