Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.227

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Strafgericht Basel-Stadt                                                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 17. Dezember 2018

 

betreffend Übersetzung der wichtigsten Verfahrenshandlungen und Verfahrensakten und Rückweisung der Anklageschrift


Sachverhalt

 

Die Strafverfolgungsbehörden führen gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren betreffend versuchte schwere Körperverletzung. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juli 2018 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, verfügte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin mit Schreiben vom 28. September 2018 die Vorladung zur Hauptverhandlung am 17. Dezember 2018. Mit Schreiben vom 16. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, beim Strafgericht Basel-Stadt die Übersetzung der Anklageschrift sowie sämtlicher Einvernahmeprotokolle in die französische Sprache. Mit Schreiben vom 22. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer zudem den Beizug der Strafakten im separat gegen B____ geführten Strafverfahren und ersuchte für den Fall, dass sich aufgrund dieser Strafakten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusammenlegung mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren als erfüllt erweisen sollten, die Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zwecks Zusammenlegung und gemeinsamer Anklageerhebung. Mit Verfügung vom 19. November 2018 wies die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin den Antrag auf Übersetzung der Anklageschrift sowie der Einvernahmeprotokolle ab und führte an, dass für die Hauptverhandlung ein Dolmetscher aufgeboten werde. Den Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 ab. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Rückweisung der Anklageschrift zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessenden gemeinsamen Anklageerhebung mit dem gegen B____ geführten Verfahren. Am 11. Dezember 2018 verfügte die Strafgerichtspräsidentin, dass über den erneuten Antrag auf Rückweisung der Anklage das Gesamtgericht anlässlich der Hauptverhandlung entscheide. Weil der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 nicht erschien, beschloss das Strafdreiergericht hierfür einen zweiten Termin anzusetzen. Im Übrigen beschloss es, den Antrag auf Übersetzung der Anklageschrift, der wesentlichen Akten sowie der Vorladung abzuweisen. Zur Begründung verwies es auf die Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 19. November 2018. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass die Vorladung ordentlich zugestellt worden sei. Demnach sei der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Er habe Kenntnis vom Vorladungstermin gehabt. Die Vorladung mit dem Datums- und Zeitvermerk sei auch verständlich, wenn man der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die Vorladung sei auch Gegenstand des Gesprächs mit dem Verteidiger gewesen, der ihm offenbar ausdrücklich empfohlen habe, nicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Schliesslich wurde auch der Antrag auf Rückweisung der Anklage zur gemeinsamen Anklageerhebung abgewiesen. Die Vorinstanz sei gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht weisungsbefugt. Die Staatsanwaltschaft sei frei, ein Verfahren einzustellen, Anklage zu erheben, oder einen Strafbefehl zu erlassen.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 Beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben. Stattdessen sei bzw. seien die wesentlichsten Verfahrenshandlungen und Verfahrensakten in die französische Sprache zu übersetzen, namentlich die Anklageschrift vom 10. Juli 2018, die den Akten entnommene, dem Beschwerdeführer angeblich zugestellte Vorladung vom 28. September 2018 sowie auch künftige Vorladungen, sämtliche Einvernahmeprotokolle, sowie der Polizeirapport vom 30. August 2017. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Ferner sei die Anklageschrift vom 10. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft zur Zusammenlegung mit dem in derselben Sache gegen B____ unter dem Aktenzeichen VT.2017.013784 geführten Strafverfahren und anschliessender gemeinsamer Anklageerhebung zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme beantragte der Beschwerdeführer, es sei das Strafverfahren SG.2018.181 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Strafverfahren SG.2018.181 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren sei, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft und/oder der Vorinstanz bzw. des Staates. Eventualiter sei für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. In der Folge sei in jedem Falle von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Dezember 2018 wurde der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung zuerkannt, als die zweite Hauptverhandlung erst nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids anzusetzen sei. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verwies auf die Verfügungen vom 19. November und 3. Dezember 2018 sowie auf den Beschluss vom 17. Dezember 2018. Weiter hielt es fest, dass die zweite Hauptverhandlung nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids angesetzt werde. Mit Replik vom 15. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und legte die Kostennote bei. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     

1.1.1   Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO). Letzteres soll verhindern, dass die Gerichtsverfahren nicht durch Beschwerden erschwert und verzögert werden (Verfahrensökonomie und -beschleunigung) (vgl. Jent, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 65 StPO N 1).

 

1.1.2   Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

1.1.3   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

1.1.4   Die beschuldigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes aktuelles Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2).

 

1.2     

1.2.1   Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass ihm die Vorinstanz die wesentlichsten Verfahrenshandlungen und Verfahrensakten, namentlich die Anklageschrift vom 10. Juli 2018, die den Akten entnommene, dem Beschwerdeführer angeblich zugestellte Vorladung vom 28. September 2018 sowie auch künftige Vorladungen, sämtliche Einvernahmeprotokolle, sowie der Polizeirapport vom 30. August 2017, nicht in die französische Sprache übersetzen wolle.

 

1.2.2  

1.2.2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Wie erwähnt werden entsprechend in Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die verfahrensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte von der Beschwerde ausdrücklich ausgenommen, wobei sich dieser Ausschluss gemäss Lehre und Rechtsprechung insbesondere auf verfahrensleitende Entscheide während der Hauptverhandlung bezieht (BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204; BGer 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3; OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.2; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13; Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 65 N 1; jeweils mit Hinweisen). Werden die von den Parteien im Zusammenhang mit derartigen Vorfragen erhobenen Anträge an der Hauptverhandlung abgewiesen, erlässt das Gericht einen verfahrensleitenden Entscheid (Beschluss oder Verfügung), der nach Lehre und Rechtsprechung nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO, sondern erst mit dem Endentscheid, angefochten werden kann (Guth/Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 339 N 19). Der angefochtene Entscheid betreffend die Übersetzung, welcher verfahrensrechtlichen Charakter hat, wurde in Form eines Beschlusses durch eine Kollektivbehörde (Art. 80 Abs. 1 StPO) während der ersten Hauptverhandlung als Vorfrage gefällt, weshalb auf die entsprechende Rüge mit Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

1.2.2.2 Weil der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 nicht erschien, wurde die Hauptverhandlung weiter mit dem Beschluss beendet, hierfür einen zweiten Termin anzusetzen. Ein Verhandlungsunterbruch lässt die Beschwerdemöglichkeit nicht wieder aufleben (OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.3). Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Entscheid vor der Hauptverhandlung gefällt worden ist, da diese nochmals anberaumt werden musste, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Verfahrensleitende Entscheide, welche vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar ist, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 13; jeweils mit Hinweisen). Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann er auf jeden Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Lehre und Rechtsprechung verneinen einen irreparablen Rechtsnachteil bei Entscheiden betreffend die Verweigerung der Übersetzung in die Muttersprache des Beschuldigten sowie bei Entscheiden über die Verfahrenssprache, weil die Verfahrensrechte der Betroffenen mithilfe von Übersetzungs- und Dolmetscherdiensten gewährleistet werden können und die Parteien die Möglichkeit haben, den Endentscheid wegen Verletzung der Verteidigungsrechte bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren anzufechten (BGer 1B_70/2009 vom 7. April 2009 E. 2.5; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 13; jeweils mit weiteren Hinweisen).

 

1.2.2.3 Der guten Ordnung halber ist der Beschwerdeführer ferner darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er den Antrag auf Übersetzung erstmals am 16. November 2018 und nicht viel früher gestellt hat. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_517/2018 vom 24.  April 2019 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Wenn ein dem Verfahrensbeteiligten bekannter Verfahrensmangel nicht unmittelbar, sondern erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird, soll das Rügerecht verwirkt sein (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 3 N 17). Es ist insofern Sache des Angeschuldigten bzw. seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen der Strafprozedur rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2 S. 465; Urwyler in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 68 StPO N 8). Aus der Verfahrensgeschichte ergibt sich, dass die Anklageschrift vom 10. Juli 2018 datiert. Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 wurde per 28. September 2018 erlassen. Der Vertreter des Beschwerdeführers war als Pikettanwalt sogar bereits an der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2017 (mit Dolmetscher) anwesend und wurde am 25. Januar 2018 zum amtlichen Verteidiger bestellt. Die Verfahrensakten wurden ihm am 30. Januar 2018 zugestellt. Unter diesen Umständen ist nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter den Antrag auf Übersetzung erst am 16. November 2018 gestellt hat. Weiter wurde schon mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Vorinstanz vom 19. November 2018 mitgeteilt, dass der Antrag auf Übersetzung der Anklageschrift sowie der Einvernahmeprotokolle abgewiesen werde. Der Verteidiger hätte daher den Antrag bereits früher stellen bzw. die Beschwerde früher erheben oder von sich aus eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher auf Staatskosten beiziehen müssen. Er erscheint daher als klar verspätet und wäre auch in zeitlicher Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 

1.2.2.4 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt gemäss ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre auch für private Verfahrensbeteiligte, wie den Beschwerdeführer (Thommen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 78 ff.). Rechtsmissbrauch ist insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die es nicht schützen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N. 717 ff.; BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252, 131 I 185 E. 3.2.4 S. 192 f.). Seinem Klienten einfach zu raten, nicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen und die mangelnde Übersetzung der Vorladung erst in der Hauptverhandlung zu monieren, verstösst im Übrigen gegen Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot. Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das in der amtlichen Urteilssammlung des Bundesgerichts nicht publizierte obiter dictum in BGer 6B_722/2011 vom 12. November 2012, in welchem ohnehin offen gelassen wurde, ob gewisse Verfahrenshandlung von Amtes wegen zu übersetzen sind (E. 2.5), ist vorliegend unerheblich. Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und der konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1 S. 120 f.). Die Übersetzung hat insofern keinen Selbstzweck. Es wird nur übersetzt, was nicht verstanden werden kann. Schliesslich muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz die Anklage, zumindest aber den Inhalt der Vorladung kannte, da der Verteidiger ihm sonst nicht hätte empfehlen können, der Vorladung nicht Folge zu leisten. Eine Vorladung mit dem Datums- und Zeitvermerk ist gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch verständlich, wenn man der deutschen Sprache nicht mächtig ist und es darf auch von einem Verteidiger mit schweizerischem Gymnasialabschluss, welcher die französische Sprache kaum praktiziert hat, erwartet werden, dass er seinem französisch sprechenden Klienten eine Vorladung zu übersetzen vermag. Bei anwaltlich vertretenen Personen wird davon ausgegangen, dass die Anwälte Deutsch, Französisch und Italienisch zumindest lesen können (vgl. Urwyler, a.a.O., Art. 68 StPO N 8) und ist es angesichts der zahlreichen Übersetzungsprogramme im Internet heute problemlos möglich, einen kurzen Text zu übersetzen. Es darf damit und mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen angenommen werden, dass die Beschwerde gegen die Verweigerung der Übersetzung lediglich auf eine Verfahrensverzögerung oder Prozessverschleppung abzielt und daher keinen Rechtsschutz verdient. Das Rügerecht ist auf jeden Fall als verwirkt anzusehen (Wohlers, a.a.O., Art. 3 N 16 f.). Der Beschwerde wäre insofern auch aus diesem Grund keinen Erfolg beschieden.

 

1.2.3   Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz betreffend die Verweigerung der Übersetzung nicht einzutreten ist.

 

1.3      Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift zwecks Zusammenlegung und gemeinsamer Anklageerhebung zu Unrecht verweigert habe.

 

1.3.1  

1.3.1.1 Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass in Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die verfahrensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte von der Beschwerde ausdrücklich ausgenommen sind, wobei sich dieser Ausschluss gemäss Lehre und Rechtsprechung insbesondere auf verfahrensleitende Entscheide während der Hauptverhandlung bezieht (OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.2; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 13; jeweils mit Hinweisen). Auch der Entscheid betreffend die Verweigerung des Antrags auf Rückweisung der Anklageschrift zwecks Zusammenlegung und gemeinsamer Anklageerhebung wurde während der ersten Hauptverhandlung gefällt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde kann mithin nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.2.2.1).

 

1.3.1.2 Da Entscheide über Vorfragen nach Eröffnung der Hauptverhandlung erst mit dem Endentscheid anfechtbar sind (Guth/Fingerhuth, a.a.O., Art. 339 N 19), ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht bereits gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2018, mit welcher die Verfahrensleiterin den Antrag auf Rückweisung der Anklage in Bezug auf die Zusammenlegung der Verfahren abgelehnt hat, mit Beschwerde zur Wehr gesetzt hat. Aus den Akten erhellt zwar, dass die Verfahrensleiterin der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 diese Frage auf Antrag des Beschwerdeführers dem Gesamtgericht in der Hauptverhandlung nochmals vorlegen wollte. Dies hätte aber den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht abhalten dürfen, zumindest in formeller Hinsicht bereits den Entscheid vom 3. Dezember oder spätestens den Entscheid vom 11. Dezember 2018 vorsorglich anzufechten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar die Auffassung vertritt, das ein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil drohe, „[…] wenn nicht vor der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über die Rechtmässigkeit des vorliegend angefochtenen Beschlusses entschieden werde“, womit er sich auch widersprüchlich verhält (vgl. zur verspäteten Rüge unter dem Gesichtspunkt des Gebots von Treu und Glauben auch unten E. 1.3.2.2). Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (65 Abs. 2 StPO), weshalb die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer mitteilen durfte, dass die Frage nochmals dem Sachgericht vorgelegt werde. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass erst der Endentscheid anfechtbar ist. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 27. Dezember 2019 betreffend die Verfügungen der Verfahrensleiterin vom 3. und 11. Dezember 2018 die Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf die verweigerte Zusammenlegung der Verfahren auch aus zeitlicher Hinsicht nicht eingetreten werden kann.

 

1.3.2   Selbst wenn der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2018 rechtzeitig Beschwerde erhoben hätte, hätte darauf aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden können.

 

1.3.2.1 Auch bei der durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz verfügten Verweigerung der Zusammenlegung der Verfahren handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann dieser ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. oben E. 1.2.2.2). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, ihm drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn er getrennt von B____ beurteilt würde, da eine Wahrheitsfindung weder in materieller noch in formeller Hinsicht möglich sei. Nach der Darstellung der Anklageschrift solle der Beschwerdeführer B____ aus heiter hellem Himmel eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen haben. Diese Darstellung stehe in krassem Widerspruch nicht nur zu den Schilderungen des Beschwerdeführers (Akten S. 127, 128), sondern auch zu den Verletzungen (Akten S. 144 ff.), die er erlitten habe, und die sich nur dadurch erklären liessen, dass der Beschwerdeführer zuvor von B____ (und möglicherweise weiteren Personen [Akten S. 100 und 108]) angegriffen worden sei, wogegen sich der Beschwerdeführer – traumatisiert von einem Tötungsversuch vom 31. August 1997 (Akten S. 132, 137, 140; Beizugsakten Staatsanwaltschaft BJS, Beilage 3) – in rechtmässiger Notwehr zur Wehr gesetzt habe. Ohne Zusammenlegung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens mit demjenigen, das gegen B____ geführt werde, sei eine willkürfreie Wahrheitsfindung unmöglich. Dies stelle einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der sich mit der Anfechtung des Endentscheids nicht mehr korrigieren lasse, weil sich die Verfahren dann kaum noch vereinigen liessen und vor allem die Zeugen bereits durch die suggestive Prozessanlage beeinflusst worden seien.

 

1.3.2.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums bei der Anklageprüfung durch die Verfahrensleitung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Konzeption von Art. 324 Abs. 2 StPO systembedingt auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (vgl. ähnlich OGer ZH vom 21. Juni 2018 E. 3.1). Gemäss dieser Bestimmung ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar und sieht die StPO kein eigentliches Anklagezulassungsverfahren vor (vgl. Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 324 StPO N 18; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 324 N 10). Mit dem Gesuch um Vereinigung stellt der Beschwerdeführer der Sache nach einen Antrag zur Ausgestaltung der Anklage, teilweise verknüpft mit Beweisanträgen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe bilden jedoch keinen eigenen Lebenssachverhalt, sondern einen allfälligen zusätzlichen Aspekt des bereits zur Anklage gebrachten Lebenssachverhaltes – die Auseinandersetzung mit B____. Die Staatsanwaltschaft nimmt hier eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs vor. Es wird Sache des erstinstanzlichen Gerichtes sein, über die Stichhaltigkeit der geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe, welche die behauptete Notwehrhandlung provoziert hätten, im Rahmen der Hauptverhandlung zu befinden (vgl. KGer GR SK2 17 50 vom 27. März 2018 E 2.2, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, B____ wäre als Beschuldigter in der gleichen Sache zu vernehmen, läuft dies im Übrigen auch auf einen Beweisantrag hinaus, welcher gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar wäre. Abgesehen davon hat ihm die Verfahrensleitung der Vorinstanz zumindest inhaltlich entsprochen. Demnach wird B____ sich in der Hauptverhandlung mit dem Beschwerdeführer konfrontieren müssen. Es droht weder ein Beweisverlust noch geht das Gesamtbild verloren. Dem Beschwerdeführer ist unbenommen, im Berufungsverfahren auch die Verfahrenstrennung und die sich seiner Ansicht nach daraus für ihn ergebenden Nachteile zu rügen. Es steht ihm unter diesen Umständen kein separates Beschwerderecht gegen den verfahrensleitenden Entscheid vom 7. November 2016 zu (vgl. AGE BES.2016.208 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dass die Zeugen jeweils in einer bestimmten Prozesslage befragt werden, ist hinzunehmen und es könnte mit einer allfälligen Kassation des Endentscheids durch das Berufungsgericht jeweils eine neue Ausgangslage geschaffen werden. In Bezug auf weitere gegenüber B____ – aus anderen Lebensvorgängen – resultierenden deliktische Verdachtsgründe ist der Beschwerdeführer gar nicht beschwert. Er könnte sich als mutmasslich Geschädigter dem Grundsatz nach allenfalls gegen die Einstellungsverfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO) oder den Strafbefehl (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO) zur Wehr setzen. Es trifft in diesem Zusammenhang auch zu, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft keine verbindlichen Anweisungen betreffend Anklage erteilen kann.

 

1.3.2.3 Vor dem Hintergrund, dass die Anklageschrift nicht angefochten werden kann und die StPO kein formelles Anklagezulassungsverfahren vorsieht, hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Vereinigung der Verfahren zudem viel früher an die hierfür primär zuständige Staatsanwaltschaft gelangen müssen. Er hätte wissen können, dass die Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung möglichst rasch und vorweg geklärt werden sollte und hätte die Frage der Verfahrenszusammenlegung viel früher zur Diskussion stellen müssen (BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.4, 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.6). Die von ihm geltend gemachten Gründe für eine Zusammenlegung waren ihm seit der ersten Einvernahme am 31. August 2017, in dessen Rahmen er Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeit gegen B____ gestellt hat, bekannt und wusste er bereits lange vor Abschluss des Vorverfahrens, dass das Verfahren gegen B____ unter einem anderen Aktenzeichen (VT.2017.013784) getrennt von dem gegen ihn geführten Verfahren durchgeführt wird (vgl. Akten S. 67). Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Trennung der Verfahren wäre er beschwerdeberechtigt gewesen (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 10). Sodann verhält sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, dass ihm ein Rechtsnachteil drohe, wenn nicht vor der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über die Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses entschieden werde, er es aber dann unterlässt, die entsprechende Verfügung der Verfahrensleiterin vom 11. Dezember 2018 fristgerecht anzufechten. Ferner hat der Beschwerdeführer einen separaten Beschluss durch das Sachgericht hinsichtlich der Verfahrenstrennung nur erwirkt, weil er an der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Andernfalls hätte er die Frage auf jeden Fall nur im Zuge der Anfechtung des Endentscheids geltend machen können (vgl. AGE BES.2016.208 vom 13. März 2017 E. 1.2). Das vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewählte Vorgehen weist daher auch hinsichtlich des Gesuchs um Zusammenlegung der Verfahren einmal mehr in Richtung treuwidrige Verfahrensverzögerung hin, welches keinen Rechtsschutz verdient bzw. womit das Rügerecht verwirkt ist.

 

1.3.2.4 Schliesslich wäre vorliegend die Verfahrenstrennung auch materiell besehen vertretbar. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss aber im Lichte des Grundsatzes der Verfahrenseinheit die Ausnahme bleiben. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter. Die Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; BGer 1B_49/2017 vom 30. Mai 2017, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3). Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO hätte gesprochen, dass sich die Beteiligten gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 S. 34 E. 5.5; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 30 N 3), was frühzeitig hätte beantragt werden können. Wie die Verfahrensleitung der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 zu Recht erwogen hat, ist eine Verfahrenstrennung aber auch sachlich begründet, wenn beabsichtigt wird, nur gegen einen der beiden Beteiligten Anklage zu erheben. Im Schrifttum wird sogar darauf hingewiesen, dass die Verfahrenstrennung unabdingbar sei, wenn in einem Verfahren gegen mehrere beteiligte beschuldigte Personen gegen Einzelne ein Strafbefehl zu ergehen hat, während gegen die anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 30 N 3).

 

1.3.3   Auf die Beschwerde gegen die Abweisung der streitgegenständlichen Verfahrenszusammenlegung ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

 

2.

2.1      Nach diesen Ausführungen ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.

 

2.2      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (AGE BES.2018.11 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens damit mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

2.3      Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der amtlichen Verteidigung und damit sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. hierzu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 365 ff.). Indes ist die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.