Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.24

 

ENTSCHEID

 

vom 28. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                Beschwerdeführerin

c/o [...]                                                                                              Beschuldigte

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Januar 2018

 

betreffend Bestellung einer amtlichen Verteidigung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung. Am 6. Februar 2018 wurde sie erstinstanzlich gemäss Anklage schuldig gesprochen und zu einer Busse sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 – zwei Wochen vor dem Termin der erstinstanzlichen Hauptverhandlung –  hatte A____, vertreten durch Rechtsanwältin B____, um Einsetzung dieser Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin ersucht. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 lehnte der Strafgerichtspräsident das Ersuchen ab, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Bedürftigkeit der Beschuldigten in keiner Weise dargetan sei.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. Februar 2018, mit welcher die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einsetzung von Rechtsanwältin B____ als amtliche Verteidigerin beantragt wird. Auch für das Beschwerdeverfahren wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Einsetzung der genannten Advokatin als amtliche Verteidigerin beantragt.

 

Der Strafgerichtspräsident lässt mit Stellungnahme vom 14. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde schliessen, die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. März 2018 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 1. März 2018 repliziert. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 3. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einzureichen. Innert zweimal erstreckter Frist teilte ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Juni 2018 mit, dass die Beschwerdeführerin unter dem Existenzminimum lebe, dass ihr die Wohnung sowie die Bankkonten gekündigt worden seien. Sie habe keine Einkommen, was nicht zu beweisen sei. Es wurden keinerlei Unterlagen eingereicht. Der Strafgerichtspräsident verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, abgesehen von verfahrensleitenden Entscheiden, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es beurteilt die Beschwerde als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft).

 

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Gesuches unmittelbar in ihren Interessen berührt. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die beschuldigte Person muss also mittellos sein, wobei die Mittellosigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben ist, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung darzulegen, wobei die gesuchstellende Person eine Mitwirkungspflicht trifft. Die Mittellosigkeit ist glaubhaft und umfassend darzutun (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 30). Die Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person verlangt, dass sie mit Einreichung des Gesuchs ihre finanziellen Verhältnisse darlegt und alle Belege, deren Beschaffung zumutbar ist, einreicht. Dieser Mitwirkungspflicht kann sie sich auch nicht unter Hinweis auf (allfällige) notwendige Verteidigung entziehen. Allerdings kann sich die Mittellosigkeit auch aus den Akten zur Genüge ergeben, beispielsweise, wenn die beschuldigte Person in Haft ist und keine Arbeitsstelle hat (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 31.; AGE BES 2012.76 vom 31. August  2012).

 

Die Beschwerdeführerin hat vorliegend trotz Gelegenheit und entsprechender Aufforderung ein Minimum an Mitwirkung zur Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse vermissen lassen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie Aussagen zu ihren persönlichen Verhältnissen rundum abgelehnt (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 287). Zwei vorgängig über ihre Verteidigerin isoliert eingereichte (unkommentierte) Bankauszüge sind nicht aussagekräftig, weil sie nicht Teil einer umfassenden Darlegung der finanziellen Verh.tnisse sind. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend eine Behauptung geblieben, die durch Gegenindizien ernstlich erschüttert wird. So liess die Beschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch ihre Verteidigerin von Reisen nach Paris an den UN-Klimagipfel (mit Fotos dokumentiert, Akten S. 36 ff), nach Brüssel, Italien nach Macau und einem Aufenthalt an der Universität Leiden berichten (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 292 ff.). Dies lässt auf funktionierende Finanzquellen und, zumindest für den damaligen Zeitraum (z.B. Klimagipfel, Dezember 2015), auf einen gehobenen Lebensstil schliessen. Die Mittellosigkeit ergibt sich damit nicht genügend aus den Akten. Wenn die Beschwerdeführerin trotz dieser Indizien als mittellos anerkannt sein wollte, hätte sie solide Angaben über ihre Finanzen machen und diese zumindest in den wesentlichen Punkten belegen müssen. Bei den Verfahrensakten befindet sich zu den finanziellen Verhältnissen lediglich eine Steuerveranlagung aus dem Jahr 2014, welche offensichtlich auf einer amtlichen Einschätzung beruhte und auf fehlende Kooperation, aber (zumindest für den damaligen Zeitpunkt) nicht ohne weiteres auf Mittellosigkeit schliessen lässt (Aktenbeilage 4, S. 6). Neuere Unterlagen hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Dass ihr die Privatwohnung und Bankkonten gekündigt worden seien, weil sie ihren finanziellen Obliegenheiten nicht mehr nachkommen könne (so ihre Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 21. Juni 2018), hätte leicht durch das Einreichen entsprechender Dokumente belegt werden können. Dennoch sind dazu keine Unterlagen eingereicht worden.

 

Zu kurz greift der Einwand der Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund des Grundsatzes „negativa non sunt probanda“ nicht belegen, dass sie kein Einkommen erziele. Wenn sie Mittellosigkeit behauptet, hat sie diese soweit möglich zu substantiieren, z.B. durch eine Steuerveranlagung oder zumindest durch plausible und belastbare Ausführungen dazu, womit sie ihren Lebensunterhalt denn bestreitet (denn sie lebt offensichtlich in der Schweiz von irgendwelchen Mitteln). Wie in der Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 3. April 2018 ausgeführt, trifft im Übrigen nicht zu, dass keine Anhaltspunkte für Einkommen bestehen. Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 6. April 2016 noch erklärt, sie sei dabei, ein neues Business mit Produkten der […] aufzubauen. Auch diesbezüglich hätte erwartet werden können, dass das mit der neuesten Eingabe ihrer Rechtsvertreterin behauptete Scheitern eines solchen Plans nachvollziehbar dargelegt und ansatzweise belegt worden wäre. Es ist beispielsweise nicht ohne Weiteres klar, dass der Handel mit Pflegeprodukten besondere Geschäftsräumlichkeiten erfordert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Behörden über ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse im Dunkeln lässt und keinerlei aussagekräftigen Unterlagen eingereicht hat. Dies ist ihr Recht, doch kann ihr dann, wie in der Instruktionsverfügung in Aussicht gestellt, im Ergebnis keine amtliche Verteidigung bewilligt werden.

 

3.

Angesichts dessen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird vorliegend auf CHF 500.– festgelegt. Die amtliche Verteidigung kann aus den oben dargelegten Gründen auch für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft

-       Einzelgericht in Strafsachen

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).