Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.25

 

ENTSCHEID

 

vom 12. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete am 12. März 2015 ein Untersuchungsverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Angriffs und Körperverletzung (VT.2015.31840 [ehemals V150224 125]). Mit Verfügung vom 25. März 2015 wurde das Vorverfahren ausgedehnt auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Untersuchung bezog sich auf den folgenden Sachverhalt: Während der Fasnachtstage kam es am 24. Februar 2015 um ca. 01.45 Uhr Ecke Greifengasse/Rheingasse zu einem tätlichen Angriff von mehreren Personen auf B____ und zwei weitere Personen. B____ wurde, nachdem er einen handgreiflichen Streit zu schlichten versucht hatte, ins Gesicht geschlagen und anschliessend am Boden liegend mit Fusstritten in Gesicht und Abdomen malträtiert. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer polizeilich gesucht und wurde dieser am 25. Februar 2015 auf Anraten seiner Rechtsvertretung bei der Staatsanwaltschaft vorstellig, damit seine Beteiligung an diesem Vorfall ausgeschlossen werden könne. Darauf wurde der Beschwerdeführer vom 25. bis zum 27. Februar 2015 in Haft genommen.

 

Mit Schreiben vom 25. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft nach dem aktuellen Stand der Untersuchung und ersuchte um zeitnahe Einstellung des Verfahrens, nachdem während rund zwei Jahren keine Ermittlungshandlungen mehr getätigt worden seien. Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin am 27. März 2017 mit, dass das Verfahren „dieser Tage“ zum Abschluss gebracht und der Verteidiger über den vorgesehenen Verfahrensabschluss orientiert werde. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge ohne Reaktion seitens der Staatsanwaltschaft verblieben war, intervenierte dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. November 2017 erneut bei der Staatsanwaltschaft. Diese unterrichtete den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2017 darüber, dass ein personeller Wechsel in der Verfahrensleitung stattgefunden habe und im Übrigen aufgrund anderer unaufschiebbarer Arbeiten keine zeitliche Prognose betreffend den Abschluss des Verfahrens gestellt werden könne.

 

Am 12. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren V150224 125 das Recht verweigere, eventualiter verzögere, und sie sei gerichtlich anzuweisen, das Verfahren nun beförderlich bzw. innert gerichtlich anzusetzender Frist abzuschliessen. Alles unter o/e-Kostenfolge, insbesondere sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft anerkannte in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2018 implizit das Vorliegen einer Rechtsverzögerung und verzichtete auf einen Antrag auf Abweisung der erhobenen Beschwerde; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vorakten bis zum 30. März 2018. Am 16. März 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote mit seinen Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein. Mit Verfügung vom 24. April 2018 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer, dem Opfer B____ sowie der Opferhilfe beider Basel die Einstellung des Strafverfahrens an, da bezüglich des Vorwurfs des Angriffs kein Tatverdacht habe erhärtet werden können und bezüglich des mutmasslichen Betäubungsmittelkonsums Prozesshindernisse aufgetreten seien. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Appellationsgericht am 30. Mai 2018 die Vorakten ein. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO JStPO [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist; dieses Erfordernis gilt auch für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon, Basler Kommentar, Art. 396 N 19). Die Staatsanwaltschaft kündigte erst am 24. April 2018 und damit nach Ergehen des vorliegenden Entscheids an, dass das Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werde (Art. 318 Abs. 1 StPO). Damit war aber im Zeitpunkt der Urteilsfällung das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers noch gegeben. Daraus erhellt weiter, dass das vorliegende Verfahren nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt als gegenstandslos abgeschrieben werden kann und über die Frage der Rechtsverweigerung und -verzögerung zu urteilen ist. Das Bundesgericht leitet aus dem Verfassungsgrundsatz des Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen direkten Anspruch auf Feststellung der Missachtung dieser Grundsätze ab. Ein diesbezügliches spezifisches Interesse ist nicht nachzuweisen (BGer 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2.

2.1      Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, Basler Kommentar, Art. 396 StPO N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Aus den an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 (Akten 2/3) und vom 23. November 2017 (Akten 2/5) sowie aus deren Stellungnahme vom 8. März 2018 (Akten 4) geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft durchaus gewillt ist, das Vorverfahren zum Abschluss zu bringen, dass sich aber aufgrund dringlicherer Verfahren dessen Behandlung verzögert hat.

 

2.2      Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es primär zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1046; statt vieler BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln; vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch weitere Faktoren, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen und die Schwere der zu untersuchenden Delikte, zu berücksichtigen (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Insbesondere kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wurde. Dabei können Perioden intensiver Untersuchungshandlungen die Tatsache aufwiegen, dass das Dossier wegen anderer Fälle zeitweise zurückgestellt wurde. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).

 

2.3      Seitens der Staatsanwaltschaft ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien seit dem Frühjahr 2015 keinerlei Ermittlungen mehr getätigt worden, unbestritten geblieben. Sie anerkennt die Verletzung des Beschleunigungsgebots vielmehr und begründet ihr Untätigbleiben mit der notwendigen Prioritätensetzung angesichts einer sehr hohen Fallzahl. Primär würden deshalb Verfahren mit Beschuldigten in Untersuchungshaft und sodann solche mit begangenen oder drohenden schweren Delikten gegen die körperliche Integrität geführt. Innerhalb dieser Kategorien würden die Fälle in chronologischer Abfolge abgearbeitet. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Vorverfahren falle jedoch leider weder bezüglich der Tatschwere noch aufgrund seiner Dauer in die Kategorie der unverzüglich zu erledigenden Fälle. Diese Erklärung der Staatsanwaltschaft vermag ihr Unterlassen offensichtlich nicht zu rechtfertigen, wovon auch die Staatsanwaltschaft konkludent ausgeht, indem sie keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt und von einer offensichtlichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses spricht (Stellungnahme S. 2, Akten 4).

 

2.4      Die Strafbehörden sind verpflichtet, sich und die Prozessabläufe dergestalt zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden können; Argumente der hohen Arbeitslast oder personeller Engpässe sind demnach als Rechtfertigung einer Verfahrensverzögerung nur zu hören, soweit es sich um vorübergehende Phänomene handelt. Diesfalls dürfen insbesondere Verfahren bezüglich „geringfügiger Tatbestände“ als weniger dringlich oder wichtig zwischenzeitlich mit geringerer Priorität behandelt werden (vgl. Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 14 m.w.H. auf die Gerichtspraxis; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 34; AGE BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.4.2). Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Untersuchungsverfahren eine intensive Abklärungsphase mit diversen Befragungen vom 24. Februar 2015 bis ca. Ende März 2015 aufweist; die letzte Befragung des Beschwerdeführers fand am 22. April 2015 statt und das letzte mit der Untersuchung im Zusammenhang stehende Dokument, ein Bericht des Universitätsspitals Basel zuhanden der Opferhilfe Basel, datiert vom 3. Dezember 2015. Danach sind keine Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft mehr verzeichnet. Insbesondere kann der interne Mandatswechsel im Juli 2017 selbstverständlich nicht als Verfahrenshandlung berücksichtigt werden. Diese lange Ermittlungspause seit Anfang Dezember 2015 von mehr als zwei Jahren kann nicht mit einer vorübergehenden Priorisierung erklärt werden, sondern es steht möglicherweise eine chronische Arbeitsüberlastung der Untersuchungsbehörden hinter der geltend gemachten Prioritätensetzung, die eine überlange Verfahrensdauer gerade nicht zu rechtfertigen vermag.

 

2.5      Da die überlange Verfahrensdauer sich nicht durch zu berücksichtigende Kriterien des vorliegenden Falls rechtfertigen lässt, liegt ein Fall von Rechtsverzögerung vor und ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hat in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO am 24. April 2018 die Einstellung des Vorverfahrens angekündigt; es kann daher darauf verzichtet werden, ihr Weisungen für den weiteren Verfahrensgang zu erteilen und insbesondere ihr eine Frist für den Abschluss des Vorverfahrens zu setzen.

 

3.

Bei diesem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht einen angemessenen Aufwand von 2.67 Stunden für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren geltend, der zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten ist. Hinzu kommen geltend gemachte Auslagen von CHF 6.80 sowie die Mehrwertsteuer zu 7,7% von insgesamt CHF 51.90.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren VT.2015.31840 (vormals V150224 125) gegen den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung begangen hat.

 

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 726.20 (einschliesslich Auslagen und MWST zu 7,7 %) zulasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).