Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.29

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ AG                                                                           Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Strafgericht Basel-Stadt                                              Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde betreffend

 

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2016 wurden C____ und D____ der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu Freiheitsstrafen von 16 Monaten bzw. von drei Jahren verurteilt. E____ wurde mit demselben Urteil der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Die den diversen Privatklägerinnen und Privatklägern zugesprochenen Schadenersatzforderungen wurden aus den sichergestellten Vermögenswerten der F____ und der G____ beglichen (sämtliche Aktiven und Passiven dieser beiden Gesellschaften wurden per 16. März 2017 von deren früheren Muttergesellschaft, der A____, mittels Absorption übernommen). Der Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte wurde nach einer Rückstellung für eine voraussichtlich noch offene Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt eingezogen.

 

Da das am 21. November 2016 mündlich eröffnete Urteil den Beteiligten im Februar 2018 noch nicht schriftlich begründet zugestellt worden war, gelangte die A____ (Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2018 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Appellationsgericht. Daneben macht sie im Sinne einer Rechtsverweigerung geltend, das Strafdreiergericht habe in nicht gesetzeskonformer Zusammensetzung entschieden. Es wird beantragt, das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 21. November 2016 aufzuheben und dieses anzuweisen, das Verfahren in ordnungsgemässer und gesetzeskonformer Zusammensetzung zu wiederholen sowie ein neues Urteil in der Sache zu fällen. Eventualiter sei das Strafgericht anzuweisen, das Urteil innert kurzer, vom Appellationsgericht festzulegender Frist, zuzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse.

 

Der verfahrensleitende Präsident des Strafgerichts hat sich am 27. Februar 2018 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Dazu hat die Beschwerdeführerin am 29. März 2018 replicando Stellung bezogen. Darüber hinaus gingen am 6. und 19. April 2018 ergänzende Eingaben der Beschwerdeführerin ein. Am 15. März 2018 liess sich ferner D____ vernehmen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide) der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Damit können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der erstinstanzlichen Gerichte. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beschwerden wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.).

 

1.2      Da die Beschwerdeführerin (respektive deren Rechtsvorgängerinnen) von Kontosperren bzw. Beschlagnahmen sowie von der Einziehung ihres Vermögens betroffen sind, sind sie als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu qualifizieren. Weil sie damit auch in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, stehen ihnen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei und damit auch die Möglichkeit der Ergreifung von Rechtsmitteln zu (vgl. BGer 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.4; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 105 N 18).

 

1.3      Obwohl der Beschwerdeführerin das Urteil am 17. April 2018 schriftlich begründet zugestellt wurde, besitzt sie ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde betreffend die geltend gemachte Missachtung des Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbots nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Aus dem Verfassungsanspruch ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2, 6B_411/2015 und 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2, 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1.2, 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1, 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2.

2.1      Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17 f.; AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).

 

2.2      Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1046; statt vieler: BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170).

 

2.3      Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 I 269 E. 3.1 S. 273; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7).

 

2.4      Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).

 

3.

3.1      Art. 82 Abs. 4 StPO bestimmt, innert welcher Frist das begründete Urteil den Beteiligten zuzustellen ist. Für den Regelfall ist eine Frist von 60 Tagen vorgesehen, für den Ausnahmefall eine solche von 90 Tagen. Allerdings sind im Gesetz keine Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Fristen vorgesehen. Es handelt sich mithin um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Ebenso wenig zieht jede Überschreitung der im Gesetz definierten Frist per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach sich. Vielmehr ist die Nichteinhaltung der Frist als Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu betrachten (BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.5, 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5; Sararard Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 84 StPO N 9; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 84 N 6).

 

3.2      Vor dem Hintergrund des soeben Referierten erachtete das Bundesgericht in nicht besonders komplexen Strafverfahren mit keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Natur eine Dauer von sechs, sieben und elf Monaten bis zur Urteilsbegründung als zu lang (vgl. BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5, 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.6, 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.2). Der EGMR entschied in einem Fall wegen Mordes, dass eine Dauer von rund 15 Monaten für die Begründung eines Entscheids Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Werz gegen die Schweiz vom 17. Dezember 2009, [Nr. 22015/05], § 43 ff.).

 

4.

4.1      Das Urteil des Strafgerichts wurde den Parteien am 21. November 2016 mündlich eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Beschwerdeführerin am 17. April 2018 zugestellt. Der Fristenlauf (bezüglich Art. 82 Abs. 4 StPO) begann mit Eingang der „Berufungserklärung“ der Beschwerdeführerin (Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21. November 2016, welches beim Strafgericht am 22. November 2016 eingegangen ist) am darauf folgenden Tag, dem 23. November 2016, zu laufen (vgl. zum Fristenlauf Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 84 N 6). Damit betrug die Dauer für die Begründung des Urteils 510 Tage.

 

4.2      Die im streitgegenständlichen Verfahren vom Strafgericht zu analysierenden Verfahrensakten umfassten 31 Bände. Dazu kamen 77 Bände Separatbeilagen. Der fünf Tage dauernden Hauptverhandlung folgten fünf Beratungstage des Gerichts. Am 21. November 2016 wurde das Urteil sodann mündlich eröffnet. Das vom Gerichtsschreiber nach der Verhandlung an Hand der Audioaufnahme zu erstellende Verhandlungsprotokoll umfasst 208 Seiten (ohne die zusätzlich eingelegten Plädoyer-Notizen von insgesamt 115 Seiten). Das von ihm verfasste Urteil weist darüber hinaus einen Umfang von 172 Seiten auf.

 

4.3      Obwohl die Dauer für die Begründung ohne Zweifel lang war, liegt es bei derart umfangreichen Verfahren auf der Hand, dass die vom Gesetz vorgesehene Frist von drei Monaten nur mit allergrösster Mühe eingehalten werden kann, zumal dem streitgegenständlichen Verfahren Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechtsrechts zugrunde lagen, welche praxisgemäss als komplex gelten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Eckle gegen Deutschland vom 15. Juli 1982, [Nr. 8130/78], § 37 und 89). Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich zweifellos um ein tatsächlich und rechtlich äusserst anspruchsvolles Strafverfahren mit vier beschuldigten Personen, zahlreichen Privatklägerinnen und Privatklägern sowie verfahrensbeteiligten Dritten handelte. Es ist deshalb klar, dass die Abfassung eines solchen Urteils mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein durchschnittlich umfangreicher Alltags-Fall. Indes kann die lange Zeit der Urteilsbegründung nicht mit der Verfahrensabtrennung bezüglich des vierten Beschuldigten (H____) gerechtfertigt werden, zumal diese der Verfahrensbeschleunigung diente (vgl. AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 3).

 

4.4      Obwohl sie selbst nicht beschuldigte Person des Strafverfahrens war, ist evident, dass die Beschwerdeführerin durch die verfügten Kontosperren erheblich belastet und in ihre Grundrechte (namentlich Art. 26 BV) eingegriffen wurde. Indes ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Kontosperren durch den verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten im Sinne der Zumutbarkeit jeweils betragsmässig reduziert wurden, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und laufende Kosten zu bezahlen (vgl. dazu Verfahrensakten S. 7662, 7715, 7751, 7765, 7772, 7792, 7865, 7882, 7980). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die (angeblich) mangelhaft begründeten Verfügungen betreffend die Kontosperren (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 12 ff.) innert Frist mit eigenständiger Beschwerde hätten gerügt werden müssen (die entsprechende Rechtsmittelbelehrung war den jeweiligen Verfügungen beigefügt).

 

4.5      Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Dauer von 510 Tagen für die Urteilsbegründung – auch unter Berücksichtigung der hohen Geschäftslast – der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände entsprechend nicht mehr angemessen war bzw. als zu lang qualifiziert werden muss. Bezüglich der Rechtsverzögerung ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen und festzustellen, dass das Strafgericht eine Rechtsverzögerung begangen hat. Da gegen das streitgegenständliche Urteil in der Zwischenzeit Berufung bzw. Anschlussberufung erklärt worden ist, wird das nun mit der Sache befasste und damit (neu) zuständige Berufungsgericht (im Verfahren SB.2018.46) zu entscheiden haben, inwiefern es diesen Umstand in seinem Urteil berücksichtigt.  

 

5.

5.1      Die Beschwerdeführerin rügt weiter, aufgrund des Ausscheidens des mit der Beurteilung der streitigen Angelegenheit betrauten Mitglieds des Dreiergerichts, I____, aus dem Strafgericht per 28. Februar 2017 sei dasselbe nicht mehr ordnungsgemäss zusammengesetzt. Da das begründete Urteil den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens noch nicht zugestellt worden sei, sei eine ordnungsgemässe und gesetzeskonforme Mitwirkung des von Gesetzes wegen ausgeschiedenen Richters ausgeschlossen. Das Strafgericht sei nicht mehr in der Lage, ein ordnungsgemäss begründetes Urteil zu verfassen und den Parteien zu eröffnen. Eine Urteilsbegründung in unvollständiger Besetzung stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar, welche die Aufhebung des fraglichen Entscheids nach sich ziehen müsse (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 46 ff.).   

 

5.2      Es ist unstreitig, dass Richter I____ zufolge Wohnsitzwechsels per 28. Februar 2017 aus seinem Amt ausgeschieden ist. Die Beschwerdeführerin verkennt indes, dass das Urteil des Strafdreiergerichts mit der mündlichen Eröffnung vom 21. November 2016 (im Anschluss an die fünftägige Beratung) gefällt worden ist. Dazumals war das Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ordnungsgemäss zusammengesetzt. Nach Eröffnung des Entscheids ist das Gericht an sein Urteil gebunden. Der Entscheid ist für das erkennende Gericht grundsätzlich unabänderlich und das Urteil, selbst wenn dieses unrichtig sein sollte, kann nicht mehr korrigiert werden (Sararard Arquint, a.a.O., Vor Art. 84-88 StPO N 3). Bei der Redaktion der Urteilsbegründung im Nachgang zur Hauptverhandlung wirken die nebenamtlichen Richter nicht (mehr) mit, vielmehr geht es „bloss“ noch darum, den Entscheid des (Gesamt)gerichts in Urteilsform zu „giessen“. Das Strafdreiergericht als Gremium hat im Nachgang zur Hauptverhandlung deshalb keinen Entscheid mehr zu treffen.  

 

5.3      Etwas anderes vermag die Beschwerdeführerin aus den zitierten Bundesgerichtsentscheiden nicht abzuleiten. So kommt es für die Frage der ordnungsgemässen Zusammensetzung nicht auf den Zeitpunkt an, in dem ein Urteilsvorschlag verfasst oder die Zustimmung zu einem solchen erteilt wird, sondern einzig und alleine auf denjenigen Zeitpunkt, in welchem das Urteil gefällt wurde (BGer 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2, 6B_113/2010 vom 22. März 2010 E. 1.3, 1C_235/2008 vom 13. Mai 2009 E. 3.2.1). Dieser Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel der 21. November 2016, an welchem das Strafdreiergericht ordnungsgemäss zusammengesetzt war. Bezüglich der Rüge der Rechtsverweigerung ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.

 

6.

Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Replik vom 29. März 2018 mit den Eingaben vom 5. und vom 18. April 2018 zwei ergänzende Rechtsschriften eingereicht. Die in den beiden Schreiben aufgeworfenen Fragen betreffen indes Aspekte, die problemlos bereits in der Beschwerdeschrift hätten thematisiert werden können. Es ist nicht statthaft, die Beschwerde laufend mit neuen Themenfeldern zu ergänzen, zumal die Beschwerdeführerin bezüglich der Stellungnahme des verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten bereits replizieren konnte (vgl. zum Ganzen Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 510; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47, 131 I 291 E. 3.5 S. 311, 125 I 71 E. 1d/aa S. 77). Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin aus den in den Beschwerdeergänzungen vorgebrachten Gesichtspunkten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die entsprechenden Eingaben sind nach dem Gesagten zu spät erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  

 

7.

7.1      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf die Rechtsverzögerung gutzuheissen, bezüglich der Rechtsverweigerung indes abzuweisen ist. Auf die Eingaben vom 5. und vom 18. April 2018 ist darüber hinaus nicht einzutreten.

 

7.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür reduzierte Kosten in Höhe von CHF 300.– zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

7.3

7.3.1   Der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einerseits nur teilweise durchgedrungen ist. Andererseits fällt in Betracht, dass die insgesamt rund 50 Seiten Rechtsschriften mit teilweise langfädigen und unnötigen Ausführungen belastet waren. So wird dem Verfahrensleiter des Strafgerichts beispielsweise vorgeworfen, er greife in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2018 über zwei Seiten Nebensächliches auf. Trotzdem folgen in den Ziffern 1-16 der Replik (notabene über sechs Seiten) Ausführungen dazu. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, insgesamt sechs Stunden Aufwand zu vergüten.

 

7.3.2   Bei der Bemessung der zu entrichtenden Parteientschädigung ist der Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 der Honorarordnung (SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten, wie hier einer vorliegt, CHF 250.– (vgl. AGE BES.2017.37 vom 20. Juni 2017 E. 2.4.2, BES.2015.146 vom 5. Juli 2016 E. 5.3).

 

7.3.3   Das Honorar ist demgemäss auf CHF 1‘500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 115.50), insgesamt also CHF 1‘615.50, festzusetzen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Strafgericht eine Rechtsverzögerung begangen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).

 

Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘615.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Instruktionsrichter im Berufungsverfahren SB.2018.46

-       Berufungskläger im Verfahren SB.2018.46:

C____, D____, E____ bzw. deren Verteidiger [...], [...] und [...]

-       […]

-       F____ AG und G____ AG

bzw. deren Vertreter B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.