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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.2
ENTSCHEID
vom 28. Mai 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Bei der Staatsanwaltschaft sind derzeit fünf Verfahren gegen verschiedene Amts- beziehungsweise Drittpersonen hängig, in denen A____ (Beschwerdeführerin) als Anzeige-/Antragstellerin beziehungsweise Geschädigte verzeichnet ist. Darunter befinden sich die Anzeige vom 15. Mai 2015 gegen Dr. med. B____, Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik (KJPK), wegen falschem ärztlichen Zeugnis und der Strafantrag vom 19. Mai 2015 gegen denselben wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie drei Anzeigen/Strafanträge gegen C____, Kinder- und Jugenddienst (KJD). Mit Eingabe vom 14. Februar 2015 werden letzterer folgende Delikte zur Last gelegt: „Amtsmissbrauch: fungieren als Beiständin während sie kein Amt innehatte zur Beihilfe zur Entziehung und Fremdplatzieren einer Minderjährigen, Gefälligkeitsantrag ans Gericht zu erheblichen Schaden [des] Sohnes [der Beschwerdeführerin] D____, Missachtung und Verletzung der Disposition betreffend Beistandschaft, Verleumdung, Ehrverletzung, Drohungen, Aktenvertuschung, Falschaussagen, Befangenheit“. Mit Anzeige vom 5. Mai 2015 wird ihr Amtsmissbrauch vorgeworfen und mit Anzeige/Strafantrag vom 18. August 2015 nachfolgende Delikte: „Wiederholter Amtsmissbrauch betr. Observationsaufträge, Wiederholtes falschen Zeugnis zum Nachteil von D____ und A____, Beistandschaft-Anmassung, Manipulation, induzierter Kindeswille bei beiden (damals) minderjährigen Kindern [der Beschwerdeführerin] E____ und D____, Induzierte, auftragswidrige Umgangsverweigerung bei Sohn D____, Vertuschung von Akten: Medikamentierung, evtl. sogar Zwangsmedikamentierung, Zwangsmassnahme: „Verkappte“ Fürsorgerische Unterbringung [ohne] Beschluss und Eröffnung durch Kantonsarzt, Anstiftung des Vaters zur Verletzung seiner Besuchskontaktpflichten zur Mutter, Verschweigen von Gewaltakten, wie Nötigung, Drohungen und rezidive Gewaltakten z.N. von Frau A____ seitens des Kindsvaters“. Ausserdem wurde am 25. Juli 2015 eine Anzeige gegen eine Amtsperson wegen „Tätlichkeiten / evtl. Körperverletzung“ zum Nachteil der Beschwerdeführerin erstattet.
Am 19. Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin unter anderem Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft erhoben. Die Rechtsverzögerung betreffe die Verfahren gegen Dr. med. B____, C____, „Polizisten und Kripo“, Zivilgerichtspräsident F____ und Appellationsgerichtspräsident Dr. G____. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 5. Februar 2018 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin innert bis 7. März 2018 gesetzten Frist nicht repliziert. Am 31. März 2018 hat sie eine weitere Eingabe eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ sofern für den Entscheid von Bedeutung ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeige-/Antragstellerin beziehungsweise gemäss ihren Angaben Geschädigte durch die behauptete Rechtsverzögerung in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 105 Abs. 1 lit. a und b StPO).
1.2 Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 1.2). In den Akten finden sich keine Anzeigen gegen F____ und Dr. G____. Deshalb fehlt es in diesen Angelegenheiten je am Rechtsschutzinteresse. In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Verfahren in Sachen Dr. med. B____, C____, H____ und I____ noch pendent seien (act. 2 S. 1 f.). Sie hat nicht geltend gemacht, dass in diesen Fällen der Abschluss bevorstünde. Das zur Behandlung der Beschwerde erforderliche aktuelle Rechtschutzinteresse ist demnach (einzig) in Sachen B____, C____, H____ und I____ gegeben, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die Geschädigten und die übrigen Verfahrensbeteiligten (Botschaft Strafprozessrecht, in: BBl 2006 S. 1085, 1130; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; vgl. AGE BES.2015.5 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, sind Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern (AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2 und Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 8). Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013 N 147; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9). Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9). Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 9). Zeitspannen, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich – kann doch von den Strafbehörden zum einen nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit ein und derselben Sache befassen, und können zudem Phasen, in denen ein Dossier zugunsten anderer auf die Seite gelegt wird, in einem gewissen Umfang durch Phasen intensiver Tätigkeit kompensiert werden. Das Beschleunigungsgebot beziehungsweise Rechtsverzögerungsverbot ist aber in jedem Fall verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit als stossend zu beurteilen ist (AGE BES.2015.5 vom 30. April 2015 E. 2.2). Dies ist etwa bei einer Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen bejaht worden (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
3.
3.1 Vorliegend moniert die Beschwerdeführerin, dass bereits vor 30 Monaten Strafanzeigen gegen Dr. med. B____ und C____ eingereicht worden seien und die Staatsanwaltschaft diese Anzeigen wegen „Kindesentführung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Raub uvm zu Lasten von Frau E____“ habe „Versanden“ lassen. Die Staatsanwaltschaft habe „trotz Zugeständnis von Frau E____ auf Einbruch und Raub uvm. fälschlicherweise eingestellt. Das Strafgericht Basel-Stadt [schiebe] die ganzen kausalzusammenhängenden Delikte vorsätzlich auf die lange Bank, was einer Rechtsverzögerung [nachkomme]“. Ausserdem spricht sie von einer unverhältnismässigen „Gewalteinwendung und Verletzungen durch Polizisten und Kripo“ (act. 1 S. 1).
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, laufende Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin beträfen Sachverhalte, die in einem sachlichen Zusammenhang mit ihren Anzeigen stünden. In diesen sei noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen. Aus Gründen der Rechtssicherheit, das heisst um sich widersprechende beziehungsweise inhaltlich widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, warte die Staatsanwaltschaft den rechtskräftigen Abschluss von Verfahren ab, bevor sie allfällige, damit in Zusammenhang stehende (Gegen-)Anzeigen behandle (act. 2 S. 4).
3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, keine Strafanzeigen/-anträge betreffend Sachbeschädigung und Raub finden.
Den Akten lässt sich aber entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft im März 2015 im Rahmen der Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen C____ vom 14. Februar 2015 die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend E____ einholte. Seither sind keine Verfahrenshandlungen ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 3 S. 2).
Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin des Diebstahls, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich einem Tagessatz aufgrund Freiheitsentzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1‘500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2016 wurde sie von der Anklage der Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich einem Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam vom 21. Juli 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem zu CHF 450.– Schadenersatz an die Privatklägerin E____, ihre Tochter, verurteilt. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen dieses Urteil. Das Verfahren ist beim Appellationsgericht hängig (SB.2016.94). In der Sache soll die Beschwerdeführerin unter anderem einen Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von E____ begangen haben. Stellvertretend für die zur Tatzeit noch minderjährige E____ hatte deren Beiständin, C____, am 20. April 2015 Strafantrag gestellt. Ausserdem hatte sie eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 450.– gestellt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Zivilgerichts vom 20. März 2015 auf Antrag von E____ beziehungsweise deren Beiständin ein Annäherungs- und Kontaktverbot auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird in diesem Verfahren auch mehrfache Beschimpfung und üble Nachrede zum Nachteil von Dr. med. B____ vorgeworfen. Dieser war behandelnder Therapeut von D____, dem Sohn der Beschwerdeführerin, und hatte am 5. Mai 2015 Strafantrag gestellt. Am 14. April 2015 hatte Dr. med. B____ vor Zivilgericht über D____s Befinden berichtet. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Zivilgerichts desselben Tages das Sorgerecht für und die Obhut über den Sohn entzogen.
Aufgrund des dem Verfahren SB.2016.94 zugrundeliegenden Sachverhalts wurde die Beschwerdeführerin als Beschuldigte angehalten und soll am 21. Juli 2015 beim Verbringen in die Arrestzelle durch die Polizeibeamtinnen H____ und I____ verletzt worden sein.
3.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte sachliche Zusammenhang zwischen dem derzeit am Appellationsgericht hängigen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin SB.2016.94 und den (Gegen-)Anzeigen respektive Strafanträgen offensichtlich. Deshalb ist es trotz einer unterdessen über dreijährigen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft sachlich nachvollziehbar, dass diese im Interesse einheitlicher Verfahrenserledigungen dessen Ausgang abwartet, bevor sie weiter ermittelt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin deswegen Nachteile entstanden sein beziehungsweise entstehen sollten. Ausserdem dient das Beschleunigungsgebot, wie eingangs ausgeführt, in erster Linie dem Schutz der angeschuldigten Person und nur in beschränkterem Mass der anzeige-/antragstellenden respektive geschädigten Person. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Verfahren SB.2016.94, in dem die Beschwerdeführerin Beschuldigte ist, zur Wahrung des Beschleunigungsgebots ein Aktengutachten eingeholt wurde (nachdem die Termine für die persönliche Exploration der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen mehrmals verschoben werden mussten und sich diese nicht explorationsfähig fühlt). Gegen den Entscheid, ein Aktengutachten anzuordnen, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht, welches auf diese nicht eintrat (BGer 1B_244/2018 vom 23. Mai 2018). Im Verfahren SB.2016.94 musste also wiederum der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden. Die Staatsanwaltschaft hält deshalb zu Recht fest, dass die jeweilige (durchaus zulässige) Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch die Beschwerdeführerin einem raschen Abschluss der zusammenhängenden Verfahren entgegensteht (act. 2 S. 3). Bei einer Gesamtschau ist somit festzuhalten, dass keine Rechtsverzögerung seitens der Staatsanwaltschaft vorliegt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.