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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.31
ENTSCHEID
vom 1. Juni 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Februar 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2018 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf die Strafanzeige von A____ (Beschwerdeführerin) gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen Körperverletzung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Am 27. Februar 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen und plädierte auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 3. April 2018 an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1, BES.2017.28 vom 12. September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2018 selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu ihrem respektive zum Nachteil ihres Sohnes begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
2.2
2.2.1 Hinsichtlich des Straftatbestands des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung wird dem Beschwerdegegner gemäss den Strafanzeigen vorgeworfen, am 20. Dezember 2017 zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr, am 10. Januar 2018 zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr, sowie am 19. Januar 2018 um die Mittagszeit gegen ein im Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2016 verfügtes „Annäherungsverbot“ verstossen zu haben, indem er ausserhalb der darin festgehaltenen erlaubten Zeitfenster zur Kontaktaufnahme mit seinem Sohn, C____, geboren am [...] 2008, in dessen Schule an der [...] erschienen sei.
2.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung zunächst damit, dass im erwähnten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2016 der von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geforderte ausdrückliche Verweis auf die Strafdrohung fehle, weshalb eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht in Frage komme (Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2018). In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2018 stellte sie sich sodann auf den Standpunkt, dass der von der Beschwerdeführerin vor Appellationsgericht eingereichte Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017 – der im Gegensatz zu einem der Staatsanwaltschaft längst bekannten Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Februar 2016 ausdrücklich eine Bestrafung nach Art. 292 StGB enthält – bislang nicht aktenkundig gewesen sei. Trotz dieses Novums sei die Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen, weil sich der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017 auf einen Vergleich der Parteien vom 29. Februar 2016 beziehe, der wiederum auf ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 24. November 2015 festgelegtes Kontaktrecht respektive Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn verweise. Das Zivilgericht habe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Kontaktverbot verfügt, das dem Beschwerdegegner ausserhalb der festgelegten Besuchszeit gänzlich verbiete, seinen Sohn zu sehen. Ein solches Kontaktverbot wäre im Übrigen auch nicht im Interesse des Sohnes. Indem der Beschwerdegegner daher am 10. Januar 2018 seinen Sohn vor der Schule begrüsst und kurz mit ihm gesprochen habe, habe er nicht gegen die Vereinbarung vom 29. Februar 2016, die Bestandteil des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. März 2017 ist, verstossen. Entsprechendes gelte auch für das Erscheinen des Beschwerdegegners in der Schule seines Sohnes am 20. Dezember 2017. Darüber hinaus habe es sich bei diesem Tag um den jüdischen Feiertag Chanukka gehandelt, an dem es dem Beschwerdegegner gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017 ohnehin ganztags erlaubt gewesen sei, seinen Sohn zu kontaktieren.
2.2.3 Dagegen ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der Beschwerdegegner habe ausserhalb der von der KESB geregelten Besuchszeiten ein gänzliches Kontaktverbot, das dem Schutz des Kindeswohls diene und ihm verbiete, C____ persönlich oder telefonisch zu kontaktieren, was aus dem Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. März 2017 hervorgehe. Ob und inwieweit das Kontaktverbot im Interesse des Kindes liege, sei für das Nichtanhandnahmeverfahren nicht relevant und obliege die Beantwortung dieser Frage nicht der Staatsanwaltschaft.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdegegner zudem am 20. Dezember 2017, dem letzten Tag von Chanukka, nicht befugt gewesen, C____ in seiner Schule zu besuchen. Gemäss einem Urteil des Appellationsgerichts VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 betreffend Regelung des Besuchsrechts könne der Beschwerdegegner an Chanukka-Feiertagen nur einen Tag mit seinem Sohn verbringen. Dieser Tag sei im Rahmen der Gerichtsverhandlung auf den jeweils ersten Chanukka-Tag festgelegt worden.
2.3
2.3.1 Ferner wird der Beschwerdegegner der einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von C____ beschuldigt. Gemäss den Strafanzeigen soll er am 10. Januar und 19. Januar 2018 in der Schule seines Sohnes erschienen sein und ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt haben, wodurch er einen extremen psychischen Druck auf seinen Sohn ausgeübt habe, insbesondere weil dieser ihm gesagt habe, er soll verschwinden. Am 10. Januar 2018 habe C____ während mehr als einer Stunde durch einen Schulpsychologen betreut werden müssen.
2.3.2 In rechtlicher Hinsicht hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass das dem Beschwerdegegner vorgehaltene Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB mangels geforderter Intensität nicht erreiche und auch nicht als eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen qualifiziert werden könne, da dem Beschwerdegegner kein Vorsatz nachgewiesen werden könne. Im Übrigen liege auch kein Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und dem angeblichen seelischen Leiden des Sohnes vor.
2.3.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die unangemeldeten Besuche des Beschwerdegegners bei C____ zu erneuten Schlafstörungen mit Albträumen geführt hätten, die vorher komplett verschwunden gewesen seien. Seit diesen Besuchen habe C____ grosse Angst, er könne seinem Vater wieder in die Arme laufen.
3.
3.1
3.1.1 In Bezug auf den Straftatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ist festzuhalten, dass gemäss dem am 29. Februar 2016 vor dem Zivilgericht geschlossenen Vergleich (Bestandteil der Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. März 2017) der Beschwerdegegner mit seinem Sohn C____ „nur im Rahmen des von der KESB am 24. November 2015 festgelegten Kontaktrechts“ persönlichen Kontakt pflegen kann (Markierung durch die Gerichtsschreiberin). Demgemäss hat er jeden Mittwoch von 12:00 Uhr (nach der Schule) bis Donnerstagmorgen, im 14-tägigen Rhythmus von Freitagabend (nach der Schule) bis Sonntag, 10:00 Uhr, und an allen jüdischen Feiertagen Kontakt zum Sohn. Im Weiteren verbringt er drei Wochen Ferien im Jahr mit C____. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdegegner verboten ist, seinen Sohn C____ über dieses Kontaktrecht hinaus persönlich zu kontaktieren. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft regelt der Entscheid des Zivilgerichts mithin ein Kontaktverbot des Beschwerdegegners ausserhalb des erwähnten Kontaktrechts. Dies geht auch aus der Ziff. 2 des genannten Vergleichs hervor, wonach der Beschwerdegegner sich bewusst ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überschreitung dieses Kontaktrechts polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen könne. Schliesslich wurde der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 20. März 2017 unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse bis CHF 10‘000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, diesen Vergleich einzuhalten.
3.1.2 Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 5. Juli 2016 wurde der Entscheid der KESB vom 24. November 2015 bestätigt und im Übrigen erwogen, dass die Formulierung der Vorinstanz, C____ könne „an allen jüdischen Feiertagen“ Besuchskontakte zu seinem Vater haben, sehr offen sei und Anlass für künftige Konflikte biete. Sie sei deshalb im Interesse der besseren Umsetzung der Regelung und somit zum Wohle des Kindes insofern näher zu konkretisieren, als dem Beschwerdegegner zu erlauben sei, nur einen Tag während der Chanukka-Feiertage mit seinem Sohn zu feiern (E. 4.4.2). Dem Beschwerdegegner wird vorgeworfen, C____ am 20. Dezember 2017 persönlich kontaktiert zu haben. Bei diesem Tag handelt es sich um den letzten Chanukka-Feiertag (vgl. Vorakten S. 123 ff.). Da im Entscheid des Appellationsgerichts nicht festgelegt worden ist, an welchem Chanukka-Feiertag der Besuchskontakt durch den Beschwerdegegner ausgeübt werden kann, und die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, der Beschwerdegegner habe diesen Tag bereits bezogen, ist wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner gegen das Kontaktverbot verstossen hat, indem er am 20. Dezember 2017 in der Schule seines Sohnes erschienen ist. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen zu tätigen und die Frage, ob der Beschwerdegegner dadurch gegen das Kontaktverbot verstossen hat, erneut zu prüfen. Weitere Abklärungen dazu sind auch für die übrigen beiden Tage (10. Januar 2018 zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie 19. Januar 2018 um die Mittagszeit), an welchen der Beschwerdegegner ebenfalls in der Schule seines Sohnes aufgetaucht sein soll, erforderlich.
3.2 In Bezug auf die beanzeigte einfache Körperverletzung ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich beizupflichten. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und dem angeblichen seelischen Leiden von C____ ist ergänzend festzuhalten, dass aus den Entscheiden des Appellationsgerichts VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 und des Zivilgerichts vom 20. März 2017 unschwer abzuleiten ist, dass die Beziehung der Eltern von C____ konfliktuös ist und er schon psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat (VD.2015.269 E. 4.6.2). Unter diesen Umständen dürfte es kaum möglich sein, ein allfällig von C____ bekundetes seelisches Leiden allein dem Verhalten des Beschwerdegegners zuzurechnen (vgl. auch Aktennotiz zur Befragung des Beistands [...], Vorakten S. 47), weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Durchführung einer Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) und einer Befragung von C____ verzichtet hat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, ihre Ermittlungen bezüglich des Verdachts des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen und dann erneut über die Anklageerhebung zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– zu erheben
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, ihre Ermittlungen bezüglich des Verdachts des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen und dann erneut über die Anklageerhebung zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.