Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.36

 

ENTSCHEID

 

vom 17. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                 Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. Februar 2018

 

betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 reichte C____ Strafanzeige gegen ihren Ehemann A____ (Beschwerdeführer) wegen Drohung ein, da dieser gegenüber seinem Kollegen B____ (Beschuldigter) mehrfach geäussert habe, er wolle sich eine Waffe kaufen, um damit seine Familie auszulöschen. Der Beschuldigte brachte dies C____ mittels SMS vom 6. Juli 2016 zur Kenntnis. Gestützt darauf reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2017 eine Gegenanzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige gegen den Beschuldigte nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2018 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten sei, ein Verfahren zu eröffnen bzw. die Strafanzeige an die Hand zu nehmen. In verfahrens-rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass die Verfahrensakten VT.2016.217924 (beschuldigte Person: Beschwerdeführer) und VT.2017.16266 (beschuldigte Person: C____) im vorliegenden Verfahren beizuziehen seien bzw. es sei das vorliegende Verfahren mit den genannten Verfahren zu vereinigen; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 13. März 2018 mit dem Antrag auf Nichteintreten bzw. kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, vernehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass im Falle, dass ein materieller Entscheid gefällt werden sollte, das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis das Strafgericht im Verfahren VT.2016.217924 über die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 entschieden habe. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. April 2018 repliziert. Der Beschuldigte hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt (vgl. statt vieler AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 1).

 

1.2     

1.2.1   Mit Stellungnahme vom 13. März 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Hierzu führt sie an, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde nicht legitimiert sei. Für die Ergreifung eines Rechtsmittels müsse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides bestehen. Bei Delikten gegen die Allgemeinheit, wozu die falsche Anschuldigung gehöre, müsse der Private direkt in seinen Interessen mitbetroffen sein, was er darzutun habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe diese Betroffenheit nicht ausreichend dargestellt und begründet, womit nicht dargelegt sei, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und damit beschwert sei. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er durch die erwähnte Verfügung seiner Rechte verlustig gehen solle.

 

1.2.2   Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob und wie weit auf ein Rechtsmittel eingetreten wird. Der Beschwerdeführer braucht die Legitimationsvoraussetzungen nicht im Detail darzulegen, wenn diese ohne weiteres ersichtlich sind (BGE 133 II 400 E. 2 S. 403; BGer 1B_709/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; AGE BES.2012.60 vom 11. November 2013 E. 1.2.2). Letzteres ist vorliegend der Fall. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung auch die (individuellen) Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen, usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175, 132 IV 20 E. 4.1 S. 25). Abgesehen davon, würde es für ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides genügen, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient (Nido, in: forumpoenale 1/2018, S. 14). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2018 somit selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügungen und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E. 1.2).

 

1.3      Entsprechend ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

 

1.4      Straftaten werden gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann daher nicht mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten beim Strafgericht hängigen Verfahren VT.2016.217924 oder – mangels konkreter Anhaltspunkte einer Tatbeteiligung von C____ – dem mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2018 beendeten Verfahren VT.2017.16266 (mit Beschwerde angefochten [BES.2018.15]) vereinigt werden. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 f.) (vgl. zum Ganzen BGer 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.1).

 

2.2      Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3 f., mit Hinweisen). Eine Strafuntersuchung ist auch (noch) nicht zu eröffnen, wenn der Tatverdacht bei Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und die Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 309 N 33; zum Ganzen BGer ) (vgl. zum Ganzen BGer 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2).

 

3.

3.1      Während die Staatsanwaltschaft daran festhält, dass klarerweise keine falsche Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sei und somit die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorliegen würden, ist der Beschwerdeführer weiterhin der Ansicht, dass der Beschuldigte sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht hat und ein Verfahren formell zu eröffnen sei. Zur Begründung seines Verdachts macht er im Wesentlichen geltend, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher seiner Frau C____ erzählt habe, dass der Beschwerdeführer sie bedrohen wolle bzw. gegen sie Drohungen ausgesprochen habe, was nicht der Fall gewesen sei. Der Tatbestand der Drohung könne überdies nur erfüllt sein, wenn die Drohung gegenüber der bedrohten Person direkt ausgesprochen werde. Die beschuldigte Person müsse dabei vom Beschwerdeführer als Tatmittler in Bezug auf eine Drohung gegenüber seiner Ehefrau eingesetzt werden. So gesehen könne gar keine Drohung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau vorliegen, weshalb dieser Tatbestand gar nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe somit gar nie die Absicht gehabt, Drohungen „via“ dem Beschuldigten auszusprechen. Der Beschuldigte musste somit wissen, dass der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt sei. Im Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit C____ zusammenspannte, um gemeinsam gegen den Beschwerdeführer zu opponieren. Bemerkenswert sei der Umstand, dass just in dem Moment, als der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten abgelehnt habe, letzterer „die Seite gewechselt“ und C____ unterstützt habe. Sodann habe es nie eine Besprechung mit dem Psychiater D____ zusammen mit dem Beschuldigten und mit dem Beschwerdeführer gegeben, wie dies vom Beschuldigten behauptet werde. Auch sei es im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aktenkundig, dass der Beschuldigte Nachrichten an die Ehefrau des Beschwerdeführers auf facebook gelöscht habe, was den Verdacht aufkommen lasse, dass der Beschwerdeführer (recte wohl: Beschuldigte) damit allfällige Beweismittel gegen ihn vernichten wollte.

 

3.2

3.2.1   Eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht namentlich, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Art. 303 Ziff. 2 StGB sieht einen milderen Strafrahmen vor, wenn sich die falsche Anschuldigung nur auf eine Übertretung bezieht. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 S. 176 E. 2.1, mit Hinweisen). Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestandes beziehen, muss aber unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Strafbar ist eine falsche Anschuldigung allerdings nur, wenn dies „bei der Behörde“ geschieht, wobei die Bezichtigung nicht direkt bei der Behörde erfolgen muss. Ausreichend ist, wenn der Beschuldigte so vorgeht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden würden – allenfalls indirekt – davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 303 N 19 ff.).

 

Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich dadurch nicht wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wird. Selbst wenn es im Verfahren wegen Drohung vor Strafgericht zu einem Freispruch des Beschwerdeführers kommen würde, wäre in Bezug auf den Beschuldigten der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt. Denn er könnte das, was seines Erachtens für die Schuld des anderen spricht, zu seiner eigenen Verteidigung anrufen, um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben hat. Die Strafanzeige erfüllt den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld in einem früheren Verfahren festgestellt wurde (BGE 136 IV 170 E. 2.2 S. 177 f.). Daher ist der Ausgang des Verfahrens am Strafgericht auch nicht abzuwarten und das vorliegende Verfahren nicht zu sistieren.

 

3.2.2   Wie sich einer Aktennotiz des verfahrensleitenden Kriminalkommissärs (KK [...]) vom 22. Februar 2017 entnehmen lässt, sollte damals (Stand Februar 2017) der Beschwerdeführer zuerst als Beschuldigter im gegen ihn geführten – zurzeit am Strafgericht hängigen – Verfahren wegen Drohung (VT.2016.217924) befragt und danach mittels Entbindungserklärung für den Psychiater des Beschwerdeführers, D____, der tatsächliche Sachverhalt in Bezug auf den Arzt geklärt werden. Somit waren Ermittlungshandlungen gegenüber dem Beschuldigten bereits angedacht. Weshalb auf die Erkundigung beim Arzt am Ende verzichtet wurde, ist nicht ersichtlich, würde diese Abklärung doch im Kontext einer möglichen falschen Anschuldigung, etwa bezüglich des Vorliegens einer Bedrohungslage und mithin des subjektiven Tatbestands, durchaus Sinn machen. Denn es gibt in Bezug auf die Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit D____, welche vor der Anzeige vom 8. Juli 2016 stattgefunden habe, gewisse Ungereimtheiten, insbesondere in Bezug auf den genauen Zeitpunkt, die Art und Weise der Kontaktaufnahme und die dem Beschuldigten vom Arzt erteilte Auskunft (vgl. dazu auch den Eintrag im Journal KJD vom 7. Juli 2016). Diese Abklärungen sind unter dem Aspekt einer falschen Anschuldigung auch deshalb nicht unwesentlich, weil der Beschwerdeführer dem Beschuldigten u.a. in diesem Punkt vorwirft „perfid gelogen“ zu haben (vgl. Strafanzeige vom 3. Januar 2017 S. 2). Sollte sich der Beschwerdeführer allerdings weigern eine Entbindungserklärung zu unterzeichnen, kann er folgerichtig später in Bezug auf diese Differenzen in der Darstellung des Sachverhalts betreffend D____ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner wäre bei der vorliegenden Beweislage „Aussage gegen Aussage“ bezüglich des angekündigten Erwerbs einer Waffe zwecks Drohung eine Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten angezeigt.

 

4.

4.1      Mit dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2018 aufzuheben, da in Bezug auf den Sachverhalt noch Fragen zu klären sind. Sollte sich nach den Ermittlungen ergeben, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO einzustellen.

 

4.2      Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner Aufwendungen zulasten der Staatsanwaltschaft, wobei der mit Honorarnote vom 3. April 2018 geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden à CHF 250.– (inkl. Auslagen) dieser Voraussetzung noch knapp entspricht.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2018 aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.– (inkl. Auslagen) ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.