Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.37

 

ENTSCHEID

 

vom 5. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. Februar 2018

 

betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens


Sachverhalt

 

Am 28. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft gegen A____ (Beschwerdeführer) einen Strafbefehl erlassen, worin er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.– bestraft wurde. Des Weiteren wurde das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Januar 2016, mit dem der Beschwerdeführer zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden war, für vollziehbar erklärt; zudem wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf entsprechende Einsprache hin wurde das Strafverfahren eingeleitet. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, dass nicht er, sondern sein Onkel B____ den Personenwagen gelenkt und damit die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde das Verfahren mangels Beweises der Täterschaft eingestellt.

 

Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das mit der Verfügung vom 19. Januar 2018 rechtskräftig eingestellte Strafverfahren wieder aufgenommen. Zur Begründung hat sie erwogen, dass ergänzende Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt neue Beweismittel hervorgebracht hatten, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten sprechen.

 

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Februar 2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, unter o/e Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 7. März 2018 ersucht die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]); es urteilt dabei mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Als beschuldigte Person im wiederaufzunehmenden Verfahren ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein unmittelbares Interesse an deren Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Diese hat er auch frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Im eingestellten Strafverfahren wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, auf der Autobahn A2 die auf dem relevanten Streckenabschnitt vorgesehene Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h um 40 km/h überschritten zu haben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bringt zweierlei Beweismittel neu vor, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers erhärten und wegen Verdachts der groben Verletzung der Verkehrsregeln zur Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens berechtigen sollen: Es sind dies eine Radaraufnahme einer am Tattag mit demselben Personenwagen begangenen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung sowie zusätzlich erhobene Bilder von B____, dem Onkel des Beschwerdeführers, die von dessen Facebook-Account stammen.

 

2.2      Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit der angefochtenen Wiederaufnahmeverfügung vom 13. Februar 2018 ihre Begründungspflicht verletze, da sie weder Ort noch Zeit der Geschwindigkeitsüberschreitung angebe, von welcher das neue Beweismittel stamme. Zudem bringt er vor, dass es ihm nicht zu seinen Lasten entgegen gehalten werden könne, wenn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsübertretung, von welcher das neue Beweismittel stamme, und der Geschwindigkeitsübertretung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Ohnehin stehe fest, dass nicht er, sondern sein Vater C____ für die auf dem neuen Beweis abgelichtete Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich sei.

 

3.

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass Entscheide der Verfahrensleitung, in welchen nicht über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in der Form einer Verfügung ergehen und begründet werden müssen (Art. 80 Abs. 1 und 2 StPO). Die vorliegende Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2018 stellt einen entsprechenden Entscheid dar. Als Grund für die Wiederaufnahme nennt die Staatsanwaltschaft die beiden neu hervorgebrachten Beweismittel. Dies vermag als Begründung bereits zu genügen. Genaue Zeit- und Ortsangaben zu der neuen Radaraufnahme sind damit nicht erforderlich; entsprechende Angaben sind erst bei der Wertung von neuen Beweisen und somit im Verfahren zur Hauptsache von Relevanz.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Beweismittel neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Es kann dabei allerdings nicht verlangt werden, dass ein Beweismittel nur dann als neu anzusehen ist, wenn dieses der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197; BGer 6B_92/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1, mit Hinweisen).

 

4.2      Vorliegend stützt sich die Staatsanwaltschaft bei der Wiederaufnahme des Verfahrens einerseits auf eine Radaraufnahme, die von einer weiteren Geschwindigkeitsübertretung entstammt, die am selben Tag mit demselben Personenwagen begangen wurde. Zu dieser Geschwindigkeitsübertretung waren keine Hinweise in den Akten vorhanden. Die Staatsanwaltschaft hatte somit im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung keine Kenntnis von der Geschwindigkeitsübertretung und dem daraus resultierenden Fotobeweis. Der Fotobeweis hätte der Staatsanwalt auch nicht bekannt sein müssen, wurde doch die Geschwindigkeitsübertretung im Ordnungsbussenverfahren durch die Polizei und nicht etwa in einem Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft geahndet und gab es auch anderweitig keine Hinweise darauf, dass es weitere, zeitnahe Radaraufnahmen gibt. Aufgrund der Zeit- und Ortsnähe der beiden Radaraufnahmen und des gleichen äusseren Erscheinungsbildes des jeweils darauf abgelichteten Fahrzeugführers ist nicht auszuschliessen, dass die zweite Radaraufnahme die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu beweisen vermag. Die Radaraufnahme vermag somit als neues Beweismittel gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, dass die Geschwindigkeitsübertretung, von welcher das neue Beweismittel stammt, nicht von ihm, sondern von seinem Vater C____ begangen wurde, so ist dieser vorliegend irrelevant, ist doch dieser Standpunkt erst im Verfahren zur Hauptsache vorzubringen.

 

4.3      Was die zusätzlichen Fotos von B____ betrifft, die von seinem Facebook-Account stammen, so kann offen gelassen werden, ob diese ebenfalls als neue Beweismittel qualifiziert werden können und damit zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, gereicht dazu doch bereits der neue Beweis der Radaraufnahme.

 

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Eliane Haas

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.