Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.47

 

ENTSCHEID

 

vom 13. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel 

 

B____, geb. [...]                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Februar 2018

 

betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt

 

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Februar 2018 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf die Strafanzeige von A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen Tätlichkeiten nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Dagegen erhob der Beschwerde-führer mit Eingabe vom 6. März 2018 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Beschwerde, welche mit Schreiben vom 7. März 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde. Die am 28. März 2018 vom Beschwerdeführer ohne entsprechende Aufforderung getätigte Eingabe wurde mit Verfügung vom 6. April 2018 an den Ersten Staatsanwalt übermittelt, da die in diesem Schreiben erwähnten Personen dem Appellationsgericht nicht bekannt bzw. nicht als Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzeichnet seien. Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1, BES.2017.28 vom 12. September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2018 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2      Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe ihn am 12. April 2017 anlässlich einer Bewohnersitzung tätlich angegangen. Er habe ihn hart am Arm angefasst und ihn in seinem Rollstuhl wegzuschieben versucht, so dass er (der Beschwerdeführer) bei gezogener Rollstuhlbremse umzukippen drohte.

 

2.3      Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass vorliegend der objektive und subjektive Tatbestand der Tätlichkeit offensichtlich nicht erfüllt seien. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei er es selbst gewesen, der dermassen in Rage geriet und mit den Armen fuchtelte, so dass der neben ihm sitzende Beschwerdegegner die Hand auf seinen Unterarm legte, um ihn zu beruhigen. Soweit der Beschwerdegegner den Unterarm des Beschwerdeführers überhaupt im eigentlichen Sinne ergriffen haben soll, was bestritten sei, sei ein solches Ergreifen des Unterarms angesichts der fuchtelnden Armbewegungen des Beschwerdeführers sozial nicht nur angemessen und innerhalb des üblich zu erduldenden Masses einer Einwirkung auf den Körper, sondern zur Abwehr eines drohenden ungewollten Schlages im Sinne einer angemessenen Notwehr auch legitim.

 

2.4      Aus den Akten ergibt sich indes nicht, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner anlässlich der Bewohnersitzung vom 12. April 2017 tätlich angegangen worden ist. In einem vom Leiter der Sitzung verfassten Sitzungsprotokoll (act. 4) ist vielmehr zu lesen, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Sitzung über die Anwesenheit des zur Sitzung eingeladenen, aber nicht angemeldeten Beschwerdegegners beklagt hat. Der Beschwerdeführer soll während der ganzen Sitzung angespannt gewesen sein, den anderen Mitbewohnern ins Wort gefallen sein, prinzipiell nur selbst geredet haben, sehr fordernd mit seinen Anliegen gewesen sein sowie die anderen Mitbewohner beschuldigt und kritisiert haben und über sie hergezogen sein. Er soll dabei teilweise sehr laut geworden sein, worauf ihn der Leiter der Sitzung und andere Mitbewohner zu besänftigen versucht und ihm geraten hätten, seine Anliegen ausserhalb der Bewohnersitzung persönlich mit den Mitbewohnern zu besprechen. Sich dadurch noch mehr angegriffen gefühlt, habe der Beschwerdeführer wild mit den Armen gefuchtelt und gestikuliert, was den neben ihm sitzenden Beschwerdegegner dazu veranlasst habe, ihn schützend am Arm zu berühren. Die anderen Mitbewohner hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Verhalten nicht toleriert werde und auf diese Weise keine Sitzung durchgeführt werden könne. Dieser dargestellte Geschehensablauf wird vom Beschwerdegegner im Einvernahmeprotokoll vom 15. September 2017 bestätigt. Darin bringt dieser im Wesentlichen zum Ausdruck, dass er während der Sitzung neben dem Beschwerdeführer gesessen sei, und er, nachdem letzterer wild mit den Händen gefuchtelt habe, seine Hand auf dessen rechten Unterarm gelegt und diesem gesagt habe, er solle sich beruhigen und auch die anderen Mitbewohner ausreden lassen. Dabei habe sich der Rollstuhl des Beschwerdeführers entgegen dessen Ansicht nicht bewegt.

 

2.5      In tatsächlicher Hinsicht kann festgehalten werden, dass sich neben den Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners jene des Leiters der Sitzung in Form des Sitzungsprotokolls in den Akten befinden und diese Aussagen die Sachverhaltsversion des Beschwerdegegners stützen. Zweifel, die gegen die Objektivität dieses Sitzungsprotokolls sprechen, sind nicht ersichtlich, wurde dieses doch bereits am 12. April 2017 und somit lange vor der Anzeigeerstattung am 16. Juni 2017 verfasst. Ein vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachtes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verfasser des Protokolls und dem Beschwerdegegner (Eingabe vom 6. März 2018) ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise substantiiert. Von der Richtigkeit des Protokolls ist auch insofern auszugehen als neben den Parteien und dem Sitzungsleiter noch dreizehn bis fünfzehn weitere Personen an der Bewohnersitzung teilnahmen, weshalb eine absichtliche Falschprotokollierung mit einem grossen Risiko für den Protokollführer verbunden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer vermag die Richtigkeit des Protokolls sodann auch nicht zu widerlegen. Im Gegenteil befindet sich in den Akten eine E-Mail vom 5. September 2017, worin der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner unter anderem als „eitle[n] Bürolistenfatzke[n], der sich selber masslos über- und andere sträflich-dumm unterschätzt“ beschimpft. Zudem beschuldigt er ihn in einem an einen Dritten adressierten E-Mail vom 25. Juli 2017 der Verleumdung. Aufgrund dieser Schreiben besteht die Vermutung, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner infolge persönlicher Differenzen über Gebühr belastet. Der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich ist schliesslich auch der Umstand, dass dieser widersprüchliche Angaben zum Tatzeitpunkt macht; während er im Schreiben vom 16. Juni 2017 angibt, der tätliche Angriff vonseiten des Beschwerdegegners sei am 12. April 2017 erfolgt, datiert er diesen in einem späteren Schreiben vom 7. Juli 2017 auf den 23. Mai 2017. Im Ergebnis vermag die als unglaubwürdig zu wertende Aussage des Beschwerdeführers die Richtigkeit des Sitzungsprotokolls nicht zu widerlegen.

 

2.6      In rechtlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, dass die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft und es zu einem Ergreifen seines Unterarms durch den Beschwerdegegner gekommen ist, dieses Verhalten angesichts der fuchtelnden Armbewegungen des Beschwerdeführers sozial angemessen und innerhalb des üblich zu erduldenden Masses einer Einwirkung auf den Körper ist. Schliesslich wäre das Ergreifen des Unterarms auch als Abwehr eines drohenden ungewollten Schlages durch den Beschwerdeführer im Sinne einer angemessenen Notwehr legitim.

 

2.7      Aus dem Gesagten folgt, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Tätlichkeit offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Das gestellte Kostenerlassgesuch ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Derya Avyüzen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.