Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.50

 

ENTSCHEID

 

vom 26. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Februar 2018

 

betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung


Sachverhalt

 

Am 16. Februar 2018, um 11.01 Uhr, requirierte ein Mitarbeiter des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) die Einsatzzentrale der Polizei mit der Begründung, dass eine Person im Gebäude der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) durchdrehen würde. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt hatte A____ (Beschwerdeführer) gegen den Portier der KESB eine Weinflasche geworfen und den herbeigerufenen Security geschupst und gesperrt. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer zur Befragung in Polizeigewahrsam genommen und gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, Gewalt gegen Behördenmitglieder und Beamte sowie Sachbeschädigung eingeleitet. Seit dem 19. Juli 2016 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer überdies ein Strafverfahren wegen Drohung.

 

Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 beauftragte die Staatsanwaltschaft B____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Im Schreiben wird zur Ernennung von B____ einleitend auf ein Telefongespräch vom 23. Februar 2018 Bezug genommen. Wie sich aus dem Auftrag ergibt, müssen anlässlich dieses Gesprächs vorweg mündlich auch die Modalitäten der Begutachtung (Frist und Kostendach) vereinbart worden sein. Des Weiteren enthält der Gutachtensauftrag Angaben zur beschuldigten Person, eine Zusammenfassung des Vorfalles vom 16. Februar 2018 sowie die im Rahmen der Begutachtung zu klärenden Fragen. Der Auftrag schliesst mit diversen verfahrensleitenden Verfügungen, wobei u.a. festgehalten wird, dass die Verteidigung auf telefonische Anfrage hin, keine Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben habe. Ferner wurde im Auftragsschreiben erwähnt, dass der Verteidigung für allfällige Ergänzungsfragen eine Frist bis zum 8. März 2018 gesetzt worden sei. Gemäss einer Aktennotiz vom 27. Februar 2018 nahm an diesem Tag die für die verfahrensleitende Staatsanwältin tätige Untersuchungsbeamtin mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat, telefonisch Rücksprache und teilte ihm mit, dass er als amtlicher Verteidiger eingesetzt werde und sobald er die entsprechende Verfügung bekommen habe, ihm die Akten und der Auftrag zur Begutachtung zwecks Formulierung allfälliger Ergänzungsfragen zugestellt würden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2018 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat, als amtlicher Verteidiger bestellt und ihm der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung in Kopie zugesandt.

 

Mit Schreiben vom 1. März 2018 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Schreiben an die Staatsanwältin und die Untersuchungsbeamtin. In diesem stellt er in Abrede, dass er sich mit der Person des Gutachters einverstanden erklärt habe. Er sei nur mit der Begutachtung an sich einverstanden gewesen. Unrichtig sei auch, dass von ihm auf Ergänzungsfragen verzichtet worden sei. Ferner wird kritisiert, dass im Auftragsschreiben erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer sich „äusserst unkooperativ“ verhalten habe. In Tat und Wahrheit habe der Beschwerdeführer nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Schliesslich habe er auch die Anzeige gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht zurückziehen können. Am 5. März 2018 erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akten auf CD. Mit Schreiben vom 8. März 2018 ergänzte dieser seine Eingabe vom 1. März 2018 dergestalt, dass er vorbrachte, der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachter sei aus fachlichen Gründen nicht geeignet, die Begutachtung vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Einnahme des Medikaments „[...]“, ein Amphetamin-Abkömmling, welches Psychosen auslösen könne, an einem eigentlichen Suchtproblem leide, sei vielmehr ein Suchtexperte gefragt, der sich mit den Wechselwirkungen des Medikaments auskenne. Ferner müsse der Experte aufgrund der von der Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag vorgenommenen manipulativen Umschreibung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und des Sachverhalts als nicht mehr objektiv bezeichnet und auch deshalb abgelehnt werden. Mit Schreiben vom 12. März 2018 nahm die Staatsanwaltschaft zu den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfen Stellung. Ferner teilte sie ihm mit, dass das gegen B____ erhobene Ablehnungsgesuch diesem zur Stellungnahme zugestellt worden sei.

 

Mit Eingabe vom 12. März 2018 liess der Beschwerdeführer gegen den von der Staatsanwaltschaft an B____ betreffend die psychiatrische Begutachtung erteilten Auftrag vom 27. Februar 2018 Beschwerde erheben. Er beantragt, dass diese in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sei. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich wird beantragt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Aufwendungen des Rechtsvertreters im Rahmen der gewährten amtlichen Verteidigung zu vergüten seien. Mit Verfügung vom 14. März 2018 erkannte die Verfahrensleiterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Stellungnahme bis zum 16. April 2018. Mit Schreiben vom 16. März 2018 reichte B____ bei der Staatsanwaltschaft seine Vernehmlassung zum Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ein. Mit Stellungnahme vom 19. März 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Ernennung eines Sachverständigen kann als Verfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 184 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 184 N 38). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Die Verfügung betreffend Auftrag zur Begutachtung vom 27. Februar 2018 ist dem Beschwerdef.rer in Kopie per Einschreiben verschickt worden. Wann diese Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Nummer zur Sendeverfolgung mit Poststempel fehlt in den Akten. Allerdings lässt sich anhand des vom Beschwerdeführer zum Nachweis der Fristwahrung eingereichten Couverts mit Sendungsnummer nachvollziehen, dass ihm ein Schreiben der Staatsanwaltschaft am 1. März 2018 zugestellt worden ist. Darauf darf abgestellt werden. Dies umso mehr, als die Staatsanwaltschaft die Fristwahrung nicht bestreitet. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhoben worden.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Als Sachverständige können nach Art. 183 Abs. 1 StPO natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag (Art. 184 Abs. 1 und 2 StPO). Dieser enthält gemäss Art. 184 Abs. 2 StPO die Bezeichnung der sachverständigen Person (lit. a); allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (lit. b); die präzis formulierten Fragen (lit. c); die Frist zur Erstattung des Gutachtens (lit. d); den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen (lit. e) sowie den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) (lit. f). Diese Formalitäten wurden von der Staatsanwaltschaft eingehalten.

 

2.2     

2.2.1   Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Wahl der sachverständigen Person von der Verfahrensleitung unabhängig von der Zustimmung der Parteien erfolgt. Allerdings ist ihnen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO grundsätzlich vor der Ernennung Gelegenheit zu geben, sich zur Person zu äussern und Anträge zu stellen (vgl. Heer, a.a.O., Art. 184 N 21 f.). Ob im vorliegenden Fall so vorgegangen wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Die im Auftrag vom 27. Februar 2018 von der Verfahrensleiterin gemachte Feststellung, dass auf telefonische Anfrage keine Einwände gegen die Person des Sachverständigen erhoben worden sind, wird vom Beschwerdeführer sogar explizit bestritten.

 

Gerade um solche Situationen zu vermeiden, ist es dringend angezeigt und es versteht sich eigentlich von selbst, dass über verfahrensrelevante Telefonate entsprechende Aktennotizen zu erstellen sind. Tatsache ist aber, dass dazu keine Aktennotiz vorhanden ist, aus welcher sich ergeben würde, dass über die Person des Gutachters jemals am Telefon mit der Verteidigung gesprochen wurde. Insofern muss die im Gutachtensauftrag von der Staatsanwaltschaft gemachte Feststellung, dass gegen die Person des Sachverständigen keine Einwände erhoben wurden, als anhand der Akten nicht nachweisbar bezeichnet werden, so dass bei der Ernennung des Gutachters mutmasslich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Sollte dem so sein, so hat der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde allerdings seine Sicht der Dinge darlegen können, so dass dieser Mangel geheilt wäre. Unrichtig ist indessen, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2018 in Bezug auf die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, vorgebracht hat. Es trifft gerade nicht zu, dass im Auftrag festgestellt wurde, dass er keine Ergänzungsfragen habe. Vielmehr wurde ihm mit der angefochtenen Verfügung (S. 4 unter „Verfahrensleitende Verfügungen“) sowie dem Begleitbrief vom 27. Februar 2018 eine Frist bis zum 8. März 2018 zur Stellung von Ergänzungsfragen gesetzt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 12. März 2018 eine irgendwie geartete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör denn auch zu Recht nicht mehr gerügt.

 

2.2.2  

2.2.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Aspekte in Bezug auf die Person des Gutachters und in Bezug auf das Vorgehen der verfahrensleitenden Staatsanwältin bei der Erteilung des Auftrags zur Begutachtung.

 

Einerseits wird geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag durch die negative und unrichtige Umschreibung der Person des zu Begutachtenden und des Sachverhalts bewusst Stimmung gegen diesen mache und der Gutachter somit nicht mehr als unbefangen geltend könne. Es sei sogar so, dass dieser Mangel auch durch den Auftrag an einen anderen Gutachter nicht mehr geheilt werden könne, so dass die Begutachtung als solche heute als unangemessen bezeichnet werden müsse. So werde etwa behauptet, dass der Beschwerdeführer seiner Partnerin zuleide lebe und sich in einem anderen Strafverfahren „äusserst unkooperativ“ verhalten, „patzige Antworten“ gegeben und am Schluss die Unterschrift verweigert habe. Zudem werde der Beschwerdeführer fälschlicherweise als psychisch gestört dargestellt. Mit dieser nicht objektiven und neutralen bzw. unrichtigen Sachverhaltsdarstellung werde versucht, den Gutachter entsprechend „zu lenken“. Auch in Bezug auf den Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau werde der Sachverhalt „fixiert einseitig“ zulasten des Beschwerdeführers dargestellt. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass der Gutachter ihn angeblich bereits mehrfach telefonisch kontaktiert und ihm Fragen zur Person und zur Sache gestellt habe, ohne dass er ihn vorgängig gegen Unterschrift über sein Aussageverweigerungsrecht informiert habe. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren auch die Äusserung der Staatsanwaltschaft, wonach ihr nicht klar wäre, welche Medikamente der Beschwerdeführer einnehmen würde, werde in der Einvernahme des Beschwerdeführers das Medikament „[...]“ von ihm doch ausdrücklich genannt.

 

Andererseits wird die Person des Gutachters mangels angeblich nicht ausreichendem Fachwissen in Bezug auf mögliche Wechselwirkungen des dem Beschwerdeführer verordneten Medikaments „[...]“ abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe wegen seinem Magenbypass ein offensichtliches Problem mit dem ihm verabreichten Medikament mit dem Wirkstoff Methylphenidat, welcher als Amphetamin-Abkömmling (Kokain-Ersatz) auch dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sei. Aus diesem Grund müsse der Beschwerdeführer von einem Experten begutachtet werden, der über Erfahrung betreffend diese Wechselwirkung, auch in Zusammenhang mit Alkoholkonsum, verfüge, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden habe.

 

2.2.2.2 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109, 126 III 249 E. 3c S. 253; je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328, mit Hinweis). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; BGer 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.3 f.; je mit Hinweisen).

 

Solche Ausstandsgründe sind in vorliegender Sache nicht erkennbar und werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Was die von der Staatsanwaltschaft im Auftrag vorgenommenen Ausführungen zur Person und zur Sache angeht, führt der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 völlig zutreffend aus, dass die Einschätzung der Persönlichkeit des zu Begutachtenden aufgrund des sorgfältigen Studiums der Verfahrensakten und natürlich der Exploration erfolge. Gemäss des Sachverständigen B____ gehört es zu den Aufgaben als Gutachter, neutral mit divergierenden Sichten oder Sachverhaltsdarstellungen (Akten, Aussagen des Exploranden, Aussagen von Drittpersonen) umzugehen und ist eine gutachterliche Tätigkeit ohne eine entsprechende Toleranz für unterschiedliche Sichtweisen und Darstellungen (im Sinne eines neutralen Umgangs) kaum möglich. Insofern ist die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kurzschilderung zur Person und zur Sache völlig irrelevant und letztlich auch überflüssig. Der Sachverständige hat dem Gutachten denjenigen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der sich aus den Akten ergibt. Sollten Zweifel über den Sachverhalt bestehen, hat er diese der auftraggebenden Behörde rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. In diesem Zusammenhang kann auf den Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung Zürich, Zürich 2006, verwiesen werden. Wenn von der Verteidigung weiter geltend gemacht wird, der Gutachter habe sich auch bereits dadurch als befangen erweisen, indem er den Beschwerdeführer bereits mehrfach telefonisch kontaktiert habe, ohne ihn zuvor gegen Unterschrift über sein Aussageverweigerungsrecht informiert zu haben, so ist dazu festzuhalten, dass ein mündlicher Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht genügend ist. Dass ein solcher auch unterblieben ist, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet, geschweige denn bewiesen.

 

2.2.2.3 Was die bestrittene fachliche Qualifikation des Experten angeht, ist schliesslich festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein muss (BGE 140 IV 49 E. 2.7 S. 56). Wie sich aus den Akten und auch mit einem Blick ins Internet ergibt, handelt es sich bei B____ um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, d.h. er erfüllt die formellen Anforderungen, die das Bundesgericht an einen Sachverständigen stellt. Überdies handelt es sich bei ihm über eine zertifizierte Fachperson SIM (Swiss Insurance Medicine). Wie der beauftragte Gutachter überdies in seinem Schreiben vom 16. März 2018 an die Staatsanwaltschaft ausführt, bietet er in seiner Praxis Diagnostik und Behandlung von ADHS und Abhängigkeitsstörungen an und er führt diese auch regelmässig durch. Es besteht somit kein Zweifel, dass der angefragte Psychiater über das erforderliche Fachwissen verfügt. Insofern sind auch diese Einwände des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.

 

2.3      Mit dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

 

3.

3.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschuldigte in von der StPO beherrschten Verfahren nicht definitiv von den Verfahrenskosten befreit werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr nicht erlassen werden kann (vgl. BGer 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Dass im Rahmen der Ernennung der Person des Gutachters mutmasslich teilweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde (oben E. 2.2.1), wird hingegen bei der Festsetzung der Gebühr insofern berücksichtigt, als diese auf CHF 250.– reduziert wird (vgl. AGE BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 4).

 

3.2      Die bereits für das Hauptverfahren bestehende amtliche Verteidigung (vgl. Verfügung betreffend amtliche Verteidigung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2018) ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dies umso mehr, als vorliegend der Beizug eines Rechtsvertreters aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen durchaus geboten erscheint. Entsprechend ist dem Verteidiger [...], Advokat, für den angemessenen Aufwand von 5 Stunden ein Honorar von CHF 1‘010.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.80) gemäss Kostennote vom 12. März 2018 auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. AGE BES.2016.89 vom 25. Mai 2016 E. 3.2).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für seine Aufwendungen ein Honorar von CHF 1‘010.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).