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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.51
ENTSCHEID
vom 11. April 2018
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____SAS Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Februar 2018
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 21. Mai 2017 um 11:06 Uhr wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild […] (F) auf der Autobahn A2 in Basel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h (nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen [ASTRA] festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen von 1-5 km/h) gemessen (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Als Halterin des entsprechenden Fahrzeugs wurde die A____ SAS (Beschwerdeführerin) mit einer Busse von CHF 20.– belegt. Da die Beschwerdeführerin die Ordnungsbusse nicht bezahlte, brachte die Kantonspolizei Basel-Stadt die Sache am 15. November 2017 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Anzeige. Am 26. Januar 2018 erliess dieselbe in der Folge einen Strafbefehl. Die Beschwerdeführerin wurde unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 228.60 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 20.– gebüsst (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]).
Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten hatte, wurde dieser zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Fristsäumnisses nicht auf die Einsprache ein. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin beim Strafgericht Beschwerde ein. Diese wurde dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 13. März 2018 zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.).
2.2
2.2.1 Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2).
2.2.2 Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit im Sinne des Gesagten ausnahmsweise entgegengenommen.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die beschuldigte Person einen Anspruch darauf, dass ihr diejenigen Verfahrenshandlungen und Akten, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um sich sinnvoll zu verteidigen, kostenlos übersetzt werden (BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120). Dieser wird jedoch wiederum dahingehend konkretisiert, dass die wichtig erscheinenden prozeduralen Vorgänge und Akten nur auf entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag des Angeschuldigten hin übersetzt werden (Urwyler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 68 StPO N ; BGE 118 Ia 462 E. 2.b S. 465; BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.6.2).
2.3.2 Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
2.3.3 Im Übrigen trugen schon die Vorinstanzen der sprachlichen Situation der Beschwerdeführerin in gebührender Weise Rechnung. So legte bereits die Staatsanwaltschaft dem Strafbefehl das „Informationsblatt für fremdsprachige Personen“ bei (das die Rechtsmittelbelehrung sowie Informationen zur Einforderung weiterer Übersetzungen auch auf Französisch enthält). Das Strafgericht übersetzte die Verfügung vom 22. Februar 2018 zudem auf Französisch.
3.
3.1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben werden oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung abgegeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
3.2
3.2.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2018 ist der Beschwerdeführerin inklusive Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache am 26. Februar 2018 zugestellt worden (act. 5, S. 33). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 27. Februar 2018 zu laufen und endete am 8. März 2018.
3.2.2 Mangels Zustellnachweises bleibt unklar, wann das Beschwerdeschreiben bei der Schweizerischen Grenzstelle eingetroffen ist. Zwar wird im Übermittlungsschreiben an das Appellationsgericht (vgl. act. 1) der 8. März 2018 erwähnt. Ob damit das Datum des Zugangs bei der Schweizerischen Grenzstelle gemeint ist (womit die Beschwerdefrist gewahrt worden wäre), ist jedoch unklar: In den Akten findet sich ein Schreiben des Strafgerichts vom 22. Februar 2018, welches von der Beschwerdeführerin mit handschriftlichen Notizen versehen worden ist (vgl. act. 3). Auf diesem finden sich jedoch keinerlei Hinweise auf den 8. März 2018. Vielmehr wurde darauf ein Stempel mit Eingangsdatum „12. März 2018“ angebracht. Darüber hinaus existiert ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 5. März 2018 (vgl. act. 4, S. 5). Wann dieses an der Grenzstelle eingetroffen ist bzw. dem Strafgericht weitergeleitet wurde, ist aufgrund der Aktenlage jedoch nicht eruierbar.
3.2.3 Ob die Zehntagesfrist vorliegend gewahrt wurde, kann indessen offengelassen werden, da – wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt – ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
4.1 Die Beschwerde bedarf einer innerhalb von zehn Tagen einzureichenden Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei ist genau anzugeben, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und auf welche Beweismittel verwiesen wird (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zu StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 14). Ferner ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9c). Die Beschwerdebegründung hat sich schliesslich – zumindest marginal – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, am Tattag hätte der erwähnte Personenwagen einem Kunden ([…]) zur Verfügung gestanden. Insofern habe nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Kunde die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, weshalb für die weitere Korrespondenz auf dessen Kontaktdaten verwiesen wird.
4.3 Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, im Beschwerdeverfahren die bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Punkte erneut anzuführen und verkennt dabei, dass nicht der (materielle) Tathergang, sondern die (formelle) Fristberechnung durch das erstinstanzliche Gericht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Es findet keinerlei Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2018 statt, sodass auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass, obwohl die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung an sich beschwert und zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 StPO), mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Indessen werden umständehalber keine Kosten erhoben (§ 40 Abs. 1 des baselstädtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.