Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.54

 

ENTSCHEID

 

vom 27. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]   

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                                 Beschuldigte 1

vertreten durch [...],

[...]   

 

C____                                                                           Beschwerdegegnerin 3

[...]                                                                                                 Beschuldigte 2

vertreten durch [...],

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 4. Januar 2018

 

betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Die Jugendanwaltschaft eröffnete auf Strafantrag von A____ (Beschwerdeführerin) hin Strafverfahren gegen B____ (Beschwerdegegnerin 2) und C____ (Beschwerdegegnerin 3). Im Raum standen die Vorwürfe der Tätlichkeiten und Beschimpfung begangen durch die Beschwerdegegnerin 2 sowie der Beschimpfung begangen durch die Beschwerdegegnerin 3. Mit Verfügungen vom 4. Januar 2018 stellte die Jugendanwaltschaft die Strafverfahren mangels Tatverdachts ein. Diese Verfügungen wurden am 2. März 2018 versandt und am 8. März 2018 von der Beschwerdeführerin abgeholt.

 

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. März 2018. Damit wird sinngemäss beantragt, die Einstellungsverfügungen seien aufzuheben. Der Sachverhalt entspreche nicht der Wahrheit. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr (zusammen mit deren Mutter [...]) gedroht, sie beleidigt und geschubst. Dies könne die Mutter der Beschwerdeführerin [...] bezeugen, die sie aus dieser Situation befreit habe. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat bei der Jugendanwaltschaft zusätzliche Akten bezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet (Art. 3 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einstellungsverfügungen unterliegen gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Beschwerde. Zuständig ist nach Art. 39 Abs. 3 JStPO die Beschwerdeinstanz. Diese ist gemäss § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, SG 257.500) in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Wo das Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält, sind nach Art. 3 JStPO die Bestimmungen der StPO anzuwenden.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellungsverfügungen in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt, da die Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Zudem hat sie sich als Privatklägerin konstituiert. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2014.81 vom 28. Januar 2015 E. 1). Die falsche Bezeichnung der Eingabe als „Einsprache“ schadet nicht. Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen (AGE BES.2016.60 vom 21. September 2016 E. 1.1).

 

1.3      Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 9. März 2018 zu Handen der Jugendanwaltschaft versendet. Auch wenn sie damit die falsche Instanz gewählt hat, kann ihr dies nicht schaden. Denn sofern die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben worden ist, gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese hat sie unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten (Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht (vgl. AGE BES.2012.61, DG.2012.17 vom 31. Juli 2012 E. 1.1).

 

1.4      Auch wenn die Beschwerdeführerin eine Überprüfung beider Einstellungsverfügungen verlangt, beschränkt sie inhaltlich ihre Beschwerde auf die Beschwerdegegnerin 2. Da eine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten muss (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO), ist auf die Beschwerde bezüglich der Beschwerdegegnerin 3 nicht einzutreten.

 

1.5      Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 ist hingegen einzutreten. Die Kognition des Appellationsgerichts ist gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

 

2.

Die Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren unter anderem dann ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafverfolgungsbehörde hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft beziehungsweise Jugendanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Strafverfolgungsbehörde hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (analog zum Jugendstrafprozess Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; AGE BES.2014.66 vom 16. Februar 2016 E. 3.1). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Anklagebehörde, sondern das zuständige Sachgericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 f. S. 226 f.; AGE BES.2014.66 vom 16. Februar 2016 E. 3.1).

 

3.

3.1      Der Beschwerdegegnerin 2 wird seitens der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie am 16. August 2017 geschubst und in ehrverletzender Weise beschimpft zu haben (act. 3 S. 1).

 

3.2      Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 erwogen, dass der Beschwerdegegnerin 2 die Vorwürfe aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnten, zumal sie durch ihre Schwester entlastet werde, welche bestätige, dass sie sich nicht direkt am Ort des Geschehens aufgehalten habe (act. 3 S. 1).

 

3.3      Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass ihre Mutter den von ihr geschilderten Vorfall bezeugen könne (act. 2). Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vom 19. September 2017 (act. 5/45 ff.) erklärt, das Haus, in dem die [...] wohnten, gehöre den Eltern der Beschwerdeführerin. Der Familie [...] sei per Ende September 2017 die Wohnung gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin hat geschildert, wie die Mutter der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sie am 16. August 2017 vor der Eingangstüre zur Familienwohnung der [...] im 3. Stock geschubst und beschimpft habe und wie die Beschwerdegegnerin 2 dazugekommen sei und sie ebenfalls geschubst und beschimpft habe. Danach sei [...], die Mutter der Beschwerdeführerin, aus dem 1. Stock hochgekommen und habe sie von den beiden weggezogen. [...] hat als Auskunftsperson der Kantonspolizei am 16. August 2017 gegenüber geltend gemacht (act. 5/38), sie habe Schreie aus dem 3. Stock gehört und sei nach oben gegangen. Dort habe sie die drei Beschuldigten gesehen, wie sie auf die Beschwerdeführerin losgegangen seien. Sie habe ihre Tochter am Arm gepackt und sie weggezogen. Darauf folgten Ausführungen, welche nur die Mutter der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 betreffen.

 

3.4      Fraglich ist, ob mit „losgehen“ ein Beschimpfen und Schubsen gemeint ist, zumal sich [...] nicht ausdrücklich dazu geäussert hat beziehungsweise nur hinsichtlich der Mutter der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da selbst eine Bestätigung der Aussagen der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter an der Situation, dass Aussage gegen Aussage steht, die eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben muss, nichts ändern würde. Auch wenn sie bestätigen würde, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdeführerin geschubst und beschimpft habe, wäre aufgrund der Tatsache, dass sie in den Grundkonflikt, der die angespannte Situation im Haus betraf, involviert war, die Beweiskraft ihrer Aussage reduziert. Eine unabhängige Wiedergabe des fraglichen Tatgeschehens ist nicht zu erwarten (vgl. AGE BES.2016.108, BES.2016.135 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Da es kein von den Aussagen unabhängiges Indiz gibt, das ihre Aussagen erhärten würde, konnte auf eine Befragung in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 wäre mit grosser Wahrscheinlich nicht zu erwarten.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerinnen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Sibylle Kuntschen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.