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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.57
ENTSCHEID
vom 22. November 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
c/o […]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. Juli 2018)
Sachverhalt
Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 15. März 2018 wurden in einem gegen A____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Beschimpfung geführten Strafverfahren verschiedene Gegenstände und Bargeld beschlagnahmt. Die gegen diese Verfügung von A____ mit Schreiben vom 16. März und 4. April 2018 erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 31. Juli 2018 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 18. November 2019 ersucht A____ (Gesuchsteller) um Erlass der Verfahrenskosten.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. AGE SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 1, SB.2016.49 vom 22. März 2019 E. 1, SB.2014.96 vom 15. Januar 2019 E. 1, BES.2017.108 vom 5. Dezember 2018 E. 1, SB.2016.74 vom 19. Februar 2018 E. 1).
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4). Es gibt aber keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (vgl. statt vieler BGer 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass ihm eine Rechnung in Höhe von CHF 593.30 für Gerichtskosten gestellt worden sei, die er nicht bezahlen könne, da er von einer IV-Rente und manchmal Ergänzungsleistungen lebe. Aktuell sei er noch ohne Wohnung. Konkret handelt es sich bei den vom Gesuchsteller angeführten Kosten um die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.–, die Mahngebühr in Höhe von CHF 40.– sowie die für die Betreibung von der Inkassostelle vorgeschossenen Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von CHF 53.30. Der Gesuchsteller belegt seine aktuellen Verhältnisse mit einer Berechnung des Amts für Sozialbeiträge vom 5. Juli 2019, aus welcher hervorgeht, dass er monatlich eine IV-Rente von CHF 1‘580.–, Ergänzungsleistungen von CHF 41.– sowie Beihilfen von CHF 84.– bezieht. Damit ist als erwiesen anzusehen, dass der Gesuchsteller teilweise unter dem Existenzminimum lebt, weshalb die oben genannten Kriterien für einen Kostenerlass gegeben sind und dem Gesuch entsprochen werden kann.
3.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.