Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.5

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]

c/o B____ AG

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Januar 2018

 

betreffend Gesuch um Verschiebung einer Einvernahme


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an die B____ AG zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden seien.

 

Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft u.a. um Verschiebung einer für den 9. Januar 2018 anberaumten Einvernahme. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie am Termin der Einvernahme vom 9. Januar 2018 festhalte. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 reichte dieser „Beschwerde und Antrag auf eine superprovisorische vorsorgliche Verfügung“ in den Verfahren BES.2017.44, BES.2017.47, BES.2017.85, BES.2017.86 sowie BES.2017.148 ein und ersuchte um verschiedene Anweisungen an die Staatsanwaltschaft. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren, eine zweite Befragung anzuordnen und den entsprechenden Termin einvernehmlich festzulegen, ihm einen Anwalt als Rechtsbeistand zuzulassen, ihm eine Kopie der Befragung vom 9. Januar 2018 zuzustellen, auf seine Absenzen Rücksicht zu nehmen und „bezüglich Mitnahme Laptop zu entscheiden“. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde diese Eingabe als neue Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft aufgenommen und unter dem Aktenzeichen BES.2018.5 angelegt. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge weitere unaufgeforderte Eingaben eingereicht hat, liess sich die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Februar 2018 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 vernehmen und beantragte Nichteintreten. In der Folge hat der Beschwerdeführer immer wieder neue – teilweise ohne Angabe des Aktenzeichens weiter als Beschwerdeergänzung bezeichnete – Eingaben eingereicht, ein Sistierungsgesuch und andere Anträge gestellt und mitgeteilt, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürften. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2018 wurden die Zuständigkeiten im Beschwerdeverfahren festgestellt, das Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren abgewiesen und auf das Gesuch um superprovisorische Sistierung des Untersuchungsverfahrens nicht eingetreten. Zuletzt reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. und 21. Januar 2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien. In Bezug auf die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers und die entsprechenden Verfahrenshandlungen des Instruktionsrichters wird auf die Akten verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     

1.1.1   Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz  1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.1.2   Gemäss § 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies zum Teil in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen (vgl. hierzu bereits die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20. April 2018).

 

1.1.3   Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).

 

1.2      Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Eingabe vom 9. Januar 2018 diverse Anträge auf Anweisungen des Appellationsgerichts an die Staatsanwaltschaft bezüglich des weiteren Vorgehens im gegen ihn geführten Strafverfahren. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 treffend festgehalten hat, lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft. Letztere durfte neben der Akteneinsicht auch über den Zeitpunkt und die Notwendigkeit weiterer Einvernahmen und über sitzungspolizeiliche Fragen wie die Verwendung elektronischer Geräte während der Einvernahme entscheiden. Konkrete Weisungen oder eine Oberaufsicht des Appellationsgerichts hinsichtlich der Verfahrensführung sieht die StPO grundsätzlich nicht vor. In Bezug auf die Begehren bezüglich Akteneinsicht und Beizug eines Rechtsbeistands lagen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine entsprechenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft und damit keine Anfechtungsobjekte vor, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

 

1.3      Einzutreten wäre vorliegend, soweit ein Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und seine Anliegen nicht in den parallel geführten Beschwerdeverfahren behandelt werden, einzig auf die Beschwerde gegen die Verweigerung eines neuen Einvernahmetermins. Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt jedoch zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2). Vorliegend wurde der Einvernahmetermin vom 9. Januar 2018 durch den Beschwerdeführer wahrgenommen, sodass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Gründe vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 131 II 670 E. 1.2 S. 674; vgl. AGE BES.2016.117 vom 30. September 2016 E. 1.3) werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

 

1.4      Mit dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird, womit – mit Ausnahme der Kostenfrage (vgl. E. 2 hernach) – im Ergebnis auch dem Antrag des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 17. und 21. Januar 2019 gefolgt wird.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird – wie dies vorliegend teilweise der Fall ist – ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 2, BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 2, BES.2016.88 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

 

2.2     

2.2.1   Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung des Gesuchs um Verschiebung der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2018 damit, dass es aufgrund seiner zahlreichen immer neuen Verschiebungsgesuche offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme mit Ausreden zu verhindern versuche. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2018 hielt sie fest, dass der Termin für die Einvernahme in Absprache mit dem Beschwerdeführer festgelegt und dieser korrekt vorgeladen worden sei. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und jegliche Angaben zur Person und zur Sache verweigert. Der Beschwerdeführer habe zwar im Vorfeld der Einvernahme diverse Verschiebungsgesuche eingereicht. In diesen habe er allerdings immer wieder andere Gründe vorgebracht, weshalb die Einvernahme verschoben werden solle. Deshalb und weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die diversen Gründe auch zu belegen oder zumindest plausibel zu machen, erschienen diese der Staatsanwaltschaft wenig glaubhaft. Es sei vielmehr der Eindruck entstanden, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum gegangen sei, seine Einvernahme hinauszuzögern und nicht zur Einvernahme zu erscheinen, bevor ihm die von ihm verlangte vollständige Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden sei. Auch die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der hohen Arbeitsbelastung auf eine verlässliche Planung der Einvernahmetermine angewiesen. Inwiefern sie damit irgendwelche Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben solle, sei in der Beschwerde nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

 

2.2.2   Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat der Vorladung Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO der vorladenden Behörde mitzuteilen, die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Dass der Beschwerdeführer verhindert gewesen ist, der Vorladung Folge zu leisten, hat er vorgängig nicht hinreichend belegt, was die Teilnahme an der Einvernahme letztlich bestätigt hat. Die Verschiebung des Einvernahmetermins wurde daher zu Recht nicht bewilligt und die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen.

 

2.3      Mit dem Gesagten hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Soweit auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekte nicht eingetreten werden kann, hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) insgesamt auf CHF 500.– zu bemessen.

 

Soweit der Beschwerdeführer die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten mit Schreiben vom 21. Januar 2019 sinngemäss mit der Verfahrensdauer zu relativieren versucht, ist er schliesslich darauf hinzuweisen, dass er selber immer wieder neue unaufgeforderte – bisweilen schwer verständliche und ohne Verweis auf das jeweilige Aktenzeichen weitschweifige – Eingaben gemacht, ein Sistierungsgesuch und andere unaufgeforderte Anträge gestellt und mitgeteilt hat, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürfen. Damit hat er allfällige Verzögerungen selbst zu verantworten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.