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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.62
ENTSCHEID
vom 14. Mai 2018
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. März 2018
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 14. Juni 2016 um 20:05 Uhr wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] auf der Autobahn A2 in Basel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h (nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen [ASTRA] festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen von 1–5 km/h) gemessen (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Als Halter des entsprechenden Fahrzeugs wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer Busse von CHF 20.– belegt. Da er die Ordnungsbusse nicht bezahlte, brachte die Kantonspolizei Basel-Stadt die Sache am 7. September 2017 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Anzeige. Am 11. September 2017 erliess dieselbe in der Folge einen Strafbefehl. Der Beschwerdeführer wurde unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 228.60 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 20.– gebüsst (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]).
Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2018 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde dieser zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Verfügung vom 13. März 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2018 Beschwerde eingereicht. Diese ist dem Appellationsgericht am selben Tag zuständigkeitshalber weitergeleitet worden.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. März 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Beschwerde ist in Schriftform und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Als schriftliche Eingabe ist die Beschwerde zu datieren sowie durch den Beschwerdeführer selbst bzw. einen zugelassenen Vertreter handschriftlich und eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 379 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 12). Eine mittels E-Mail eingereichte Beschwerde genügt nach der Rechtsprechung den Formerfordernissen nicht einmal dann, wenn sie mit einer fotokopierten oder faksimilierten Unterschrift versehen worden ist (BGer 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.2, 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2, 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1).
2.2 Die vom Beschwerdeführer am 27. März 2018 per E-Mail eingereichte Beschwerde erfüllt diese Anforderungen nicht. Ob es sich einem juristischen Laien aus dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung erschliessen muss, dass der erforderlichen Schriftform mit einem E-Mail nicht genüge getan ist, kann offen bleiben, denn im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz explizit darauf hingewiesen, dass ein E-Mail die Formerfordernisse nicht erfüllt.
2.3 Der durch die elektronische Einreichung sowie das Fehlen der Unterschrift entstandene Formmangel lässt sich auch nicht mittels einer Nachfrist beheben. Würde so verfahren, könnten Verfahrensbeteiligte im Wissen um die ungenügende Unterschrift am letzten Tag der Frist eine Eingabe mittels E-Mail einreichen, um sich dadurch eine Verlängerung der Frist zu erschleichen (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 110 StPO N 11; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 416). Eine entsprechende Rückweisung aufgrund der fehlenden Unterschrift erübrigt sich ferner ohnehin, da die Beschwerde auch bei formgültiger Erhebung abzuweisen wäre (siehe dazu E.3) Auf die Beschwerde ist daher aus formellen Gründen nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde wäre auch bei formgültiger Erhebung abzuweisen. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die klar verspätete und zudem ebenfalls formungültige Einsprache eingetreten. Sie hat dem Beschwerdeführer zudem bereits erläutert, dass das Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet wurde, nachdem die Busse nach zugestellter Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht bezahlt worden war und der Strafbefehl am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch als zugestellt gilt, womit seine Einsprache klar verspätet war.
4.
Das Strafbefehlsverfahren ist mit Kosten verbunden, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Die Auslagen und Gebühren betragen zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– (§ 7 Abs. 1 lit. a) aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG, 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewendet.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels eingehaltener Form nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten ferner vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des baselstädtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.