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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.63
ENTSCHEID
vom 24. Mai 2018
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[…], FR-[…] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. März 2018
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Die Kantonspolizei belegte den in Frankreich domizilierten A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit sowie Nichtanbringens der Parkscheibe hinter der Frontscheibe am 7. Juli 2017 mit einer Ordnungsbusse von CHF 80.– bzw. EUR 72.73. Nachdem eine fristgerechte Bezahlung der Ordnungsbusse aufgrund des am 7. Juli 2017 am Fahrzeug des Beschwerdeführers angebrachten Ordnungsbussenzettels ausblieb, liess die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer die Ordnungsbusse in Gestalt der Übertretungsanzeige („Avis d‘Infraction“) vom 6. September 2017 sowie der Zahlungserinnerung („rappel de facture“) vom 9. November 2017 mit nicht eingeschriebener Post und in französischer Sprache erneut zukommen. Nachdem der Beschwerdeführer die Parkbusse auch innert den mit den Zahlungserinnerungen gesetzten Fristen nicht beglich, brachte die Kantonspolizei die Sache am 23. Januar 2018 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft zur Anzeige. Am 30. Januar 2018 erliess dieselbe in der Folge in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 4, 8 und 10 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) einen in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehl. Der Beschwerdeführer wurde damit unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 80.– gebüsst.
Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 Einsprache, wobei er sich einzig gegen die ihm im Strafbefehlsverfahren auferlegten Verfahrenskosten wehrte. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten hatte, wurde dieser zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht überwiesen. Mit neben deutscher in französischer Sprache abgefasster Verfügung vom 16. März 2018 wies das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache ab. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Strafgericht in französischer Sprache Beschwerde ein. Diese wurde dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 28. März 2018 zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht.
1.2 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.).
Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2).
Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit im Sinne des Gesagten ausnahmsweise entgegengenommen, weshalb auf sie einzutreten ist.
1.3 Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe in französischer Sprache, nämlich am 6. September 2017 die Übertretungsanzeige („Avis d‘Infraction“) sowie am 9. November 2017 die Zahlungserinnerung („rappel de facture“), an den Beschwerdeführer versandt worden seien. Unter diesen Umständen sei nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, er habe einen „Brief“ – gemeint ist wohl die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. März 2018 – erhalten, wonach er eine Rechnung nicht bezahlt habe. Er habe diesen Ausstand aber beglichen. Damit wehrt er sich wohl sinngemäss wie bereits vor Strafgericht gegen die ihm im Strafbefehlsverfahren auferlegten Verfahrenskosten.
2.3 Gemäss konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013, BES.2014.44 vom 28. Juli 2014) obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es etwa konkret ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter hat das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen erachtet, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit nicht eingeschriebener Post an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011, bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
2.4 Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren (Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen. Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.
Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92) erklärt zudem die unmittelbare Zustellung von gerichtlichen oder anderen Schriftstücken im Zusammenhang mit Strafsachen durch die Post an Personen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats als zulässig. Damit ist die nicht eingeschriebene Zustellung der Ordnungsbussenanzeige und der Zahlungserinnerung auch an eine in Frankreich wohnhafte Person formell rechtlich nicht zu beanstanden.
2.5 In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige sowie der Zahlungserinnerung in französischer Sprache, welche am 6. September 2017 und am 9. November 2017 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit nicht eingeschriebener Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, zumal sich im vorliegenden Fall die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, aufgrund der Tatsache, dass ihm mittels eingeschriebener Post sowohl der Strafbefehl als auch der Entscheid der ersten Instanz an die genannte Adresse haben zugestellt werden können, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat.
Im Zuge dieser Umstände ist auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 6. September 2017 und am 9. November 2017, versandt wurden. Im Gegenteil ist in Anbetracht der dargelegten Indizienkette davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse sowie seine Möglichkeiten, ebendiese zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, hat in Kenntnis gesetzt werden können.
3.
Da der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980), worüber der Beschwerdeführer vorgängig mittels entsprechenden Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht.
4.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist umständehalber zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 zu bezahlen hat.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.